Revision bei Brandstiftung: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 199/51
- Datum
- 15.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit des § 51 StGB setzt voraus, dass das Gericht feststellt, ob im Tatzeitpunkt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag; ohne eine solche Feststellung ist § 51 nicht anzuwenden.
Bei der Abgrenzung zwischen § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat das Gericht darzulegen, inwieweit die Störung Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt; die Annahme völliger Unfähigkeit bedarf einer besonders tragfähigen Begründung.
Eine Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt Feststellungen voraus, dass der Täter den anderen wider besseres Wissen in der Absicht verdächtigt hat, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Bei der Strafzumessung darf der Richter die vom Gesetz bereits bei der Festsetzung des Strafrahmens berücksichtigte Gemeinschädlichkeit eines Delikts nicht nochmals als strafschärfenden Umstand verwerten; allgemeine Abschreckungsgründe können hingegen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans G ——, geboren █████ ████ in ████, zuletzt wohnhaft in ████ ████, z. Zt. Haftanstalt ███, wegen Brandstiftung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit in Tateinheit mit fahrlässiger schwerer Brandstiftung begangenen einfachen Brandstiftung und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Allerdings ist sein Vorbringen insoweit unzulässig, als es sich gegen die Annahme der Strafkammer richtet, dass er vorsätzlich die Scheune des Bauern K____ in Brand gesetzt und dadurch gleichzeitig durch Fahrlässigkeit den Brand des Nachbarhauses herbeigeführt hat, denn was er hierzu ausführt, liegt auf tatsächlichem Gebiet.
Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.
1.) Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte infolge eines übertriebenen Geltungsbedürfnisses und einer krankhaften Renommiersucht von dem Gedanken, es müsse brennen, bei der Begehung der Tat „besessen“ gewesen sei. Hierin sieht sie offenbar eine Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten i. S. des § 51 StGB, wenn sie dies auch nicht ausdrücklich ausspricht. Das kann zutreffen; denn dieses Merkmal ist nicht nur bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche im eigentlichen Sinne erfüllt, sondern auch bei einem Krankheitszustande, der die Geistestätigkeit vorübergehend entscheidend beeinträchtigt, RGSt 73, 121.
Deshalb hat die Strafkammer zutreffend weiter geprüft, ob der Angeklagte infolge dieser Geistesstörung unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder ob seine Fähigkeit zu dieser Einsicht oder dieser Willensbestimmung erheblich vermindert war. Die Strafkammer hält § 51 Abs. 1 StGB nicht für gegeben, weil der Angeklagte den Eindruck eines intelligenten Menschen mache, der Recht von Unrecht unterscheiden könne, und nicht im Affekt gehandelt habe. Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB begründet sie mit der Feststellung, der Angeklagte sei von dem Gedanken, es müsse brennen, so „besessen“ gewesen, dass er außerstande war, dieser Vorstellung die erforderlichen Hemmungen entgegenzusetzen. Die Strafkammer verneint also eine Beeinträchtigung des Einsichtsvermögens des Angeklagten, sie bejaht aber bei ihm nicht eine verminderte Fähigkeit zur Willensbestimmung i. S. des § 51 Abs. 2 StGB, sondern die Unfähigkeit hierzu i. S. des § 51 Abs. 1 StGB.
Mit dieser Begründung lässt sich die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht aufrechterhalten.
2.) Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 164 Abs. 1 StGB auf die Feststellung, dass er in einem Schreiben an den Generalstaatsanwalt mit der Bemerkung, der Prozess werde gegen ihn nur geführt, „um in den Besitz einer mehr oder weniger verlockenden Versicherungssumme zu kommen“, den Eigentümer der von ihm angezündeten Scheune, ████, wider besseres Wissen verdächtigt habe.
Diese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich vielleicht auch noch als Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte den ██████ ███ der Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs verdächtigen wollte. Das reicht jedoch zur Anwendung des § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hierzu gehört vielmehr, dass der Täter einen anderen wider besseres Wissen einer Straftat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Hierüber enthält das Urteil nichts.
Der Sachverhalt legt nur die Annahme nahe, dass der Angeklagte den ████████ zum Zwecke der eigenen Verteidigung verdächtigt hat. Das schließt zwar eine Absicht des Angeklagten, gegen ████████ ein Verfahren herbeizuführen, keineswegs aus. Es bedarf jedoch einer Feststellung hierüber. Von selbst versteht sich eine solche Absicht nicht. Deshalb tragen die Entscheidungsgründe auch nicht die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung.
3.) Gegen die Strafzumessung macht die Revision zu Unrecht geltend, die Strafkammer halte die Verhängung einer Gefängnisstrafe nach § 308 Abs. 2 StGB nur dann für zulässig, wenn „außergewöhnliche Milderungsgründe“ vorlägen, während das Gesetz nur mildernde Umstände hierfür verlange. Mildernde Umstände sind Tatsachen, die die strafbare Handlung in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre. Ob im Einzelfalle demnach eine Abweichung von dem ordentlichen Strafrahmen geboten ist, kann der Tatrichter nur nach einer Würdigung und Abwägung aller Umstände entscheiden, die für die Strafzumessung in Betracht kommen. Gerade das hat die Strafkammer auch getan.
Sie hebt zunächst hervor, dass die Brandstiftung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft inmitten von Wohnhäusern zur Nachtzeit begangen sei. Deshalb komme nur eine empfindliche Zuchthausstrafe in Frage, wenn nicht außergewöhnliche Milderungsgründe vorlägen, was nicht der Fall sei. Die Erwägung der Strafkammer geht also dahin, dass angesichts der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten in dem vorliegenden Falle nur besondere Milderungsgründe ein Abgehen von dem ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen könnten. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat ferner bei der Strafzumessung den Abschreckungsgedanken berücksichtigt und zwar auch deshalb, „weil ein Großteil aller Brandstiftungen wegen der durch die Sache bedingten Schwierigkeiten bei der Aufklärung ungesühnt bleiben muss“. Die Revision hält diese Erwägung für fehlerhaft, da der Angeklagte zuletzt durch sein Geständnis zur Aufklärung beigetragen hat. Hierbei übersieht sie jedoch, dass die Strafkammer die Abschreckung der Gesamtheit von Brandstiftungen als Strafzweck verwertet. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Hinweis auf die Schwierigkeiten, denen die Aufklärung dieser Straftaten vielfach begegnet, zur Begründung des Abschreckungszweckes nicht unzulässig.
Die Revision meint schließlich, die Strafkammer habe „durch Hervorhebung der Gefährlichkeit einer Brandstiftung alle des gesetzlichen Tatbestandes als strafschärfend verwendet“. Dieser Angriff geht ebenfalls fehl; denn die Strafkammer berücksichtigt als straferschwerend nicht die allgemeine Gefährlichkeit jeder Brandstiftung, sondern die besondere Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten, die sich aus dem Tatort und der Begehungszeit ergab.
Die Strafzumessungsgründe enthalten jedoch einen anderen Mangel. Die Strafkammer bemerkt: „Die Brandstiftung ist eines der schwersten Verbrechen, die unser Strafgesetzbuch kennt, und deshalb muss denjenigen, der sich eines solchen Verbrechens schuldig gemacht hat, auch eine empfindliche Strafe treffen.“ Diese Erwägung ist fehlerhaft. Der Gesetzgeber hat die Gemeinschädlichkeit der Brandstiftung schon bei der Aufstellung des Strafrahmens berücksichtigt. Deshalb darf der Richter diesen Gesichtspunkt nicht noch einmal innerhalb dieses Strafrahmens strafschärfend verwerten.
4.) In der neuen Verhandlung muss die Strafkammer zunächst untersuchen und dann im Urteil darlegen, ob die „Besessenheit“ des Angeklagten eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit im Augenblick der Brandstiftung bedingt hat. Nur wenn sie diese Frage bejaht oder wenn sie eine solche Möglichkeit nicht ausschließen kann, ist § 51 StGB überhaupt anwendbar.
Führt die neue Verhandlung in dieser Hinsicht zu einem dem Angeklagten günstigen Ergebnis, dann ist weiterhin zu prüfen, welchen Einfluss die Störung der Geistestätigkeit auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen gehabt hat. Gelangt die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis, dass sein Hemmungsvermögen ganzlich ausgeschaltet gewesen ist, so wird sie dies eingehender als bisher begründen müssen; denn eine solche Annahme wäre, soweit sich dies nach den sonstigen Feststellungen der Strafkammer beurteilen lässt, immerhin ungewöhnlich.
Auch die Strafkammer scheint dies empfunden zu haben; denn sie billigt dem Angeklagten nur den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zu, wenn auch mit rechtlich anfechtbarer Begründung.
| Henneka | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |