Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 19/90
- Datum
- 09.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung nach § 250 Abs. 2 StGB sind mildernde Umstände, etwa die Verwendung einer nicht funktionsfähigen Nachbildung einer Waffe, zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Würdigung kann die Strafzumessungserwägung rechtsfehlerhaft machen.
Die bloße Tatsache, dass ein Täter allein in das Tatobjekt eingedrungen ist, stellt für sich genommen keine strafschärfende Erhöhung des Schuldgehalts dar, wenn sie notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung war.
Ein gegenüber einem Mittäter höheres Aktivitätsmaß ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn das Gericht darlegt, dass hierdurch der Mittäter zur Tatbegehung verleitet wurde oder sich daraus ein höheres persönliches Verschulden ergibt.
Vergleichende Erwägungen zur Strafzumessung mit einem Mittäter setzen tragfähige Feststellungen voraus; fehlen diese, kann der Strafausspruch nicht tragfähig begründet bleiben und ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 19/90
in der Strafsache gegen Heinrich ███ aus ████, dort geboren am ██ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 9. Februar 1990
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht kommt nach einer Abwägung von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen zu dem Ergebnis, dass ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB nicht vorliege. Diese Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet:
Das Landgericht lässt zum einen den wesentlichen Strafmilderungsgrund unberücksichtigt, dass der Angeklagte beim Überfall lediglich die nicht funktionsfähige Nachbildung einer Pistole (Scheinwaffe) verwendete (vgl. BGHR StGB § 250 II Strafrahmenwahl 2, 3; BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall – Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
Zum anderen führt die Strafkammer als Strafschärfungsgrund an, dass der Angeklagte gegenüber dem Mittäter T. der aktivere Teil gewesen sei. Er habe es übernommen, in die Bank einzudringen, während T. draußen wartete (UA S. 11). Auch das ist fehlerhaft: Dass der Angeklagte (allein) in die Bank ging, erhöht den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der ihm vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung nicht, sondern war notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung. Dass er der aktivere Teil der beiden Täter war, könnte allein straferschwerend wirken, wenn er dadurch den Mittäter zur Tat verleitet hätte. Gerade das hat das Landgericht aber nicht festzustellen vermocht (UA S. 5).
Die im Vergleich zum Mittäter größeren Aktivitäten des Angeklagten hätten somit nur als Begründung dafür angeführt werden können, warum das Landgericht letztlich – nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – ihn schwerer bestraft hat als den Mittäter (vgl. BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 6). In diesem Sinne kann die Strafzumessungserwägung aber schon deshalb nicht verstanden werden, weil der Mittäter T. im vorliegenden Verfahren nicht mit abgeurteilt worden ist. Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben.
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