Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 19/90
Datum
09.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Verwendung einer nicht funktionsfähigen Scheinwaffe als Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt und zu Unrecht die Alleinhandlung des Angeklagten als strafschärfend gewertet, ohne Feststellungen zur Verleitung des Mittäters zu treffen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach § 250 Abs. 2 StGB sind mildernde Umstände, etwa die Verwendung einer nicht funktionsfähigen Nachbildung einer Waffe, zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Würdigung kann die Strafzumessungserwägung rechtsfehlerhaft machen.

2

Die bloße Tatsache, dass ein Täter allein in das Tatobjekt eingedrungen ist, stellt für sich genommen keine strafschärfende Erhöhung des Schuldgehalts dar, wenn sie notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung war.

3

Ein gegenüber einem Mittäter höheres Aktivitätsmaß ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn das Gericht darlegt, dass hierdurch der Mittäter zur Tatbegehung verleitet wurde oder sich daraus ein höheres persönliches Verschulden ergibt.

4

Vergleichende Erwägungen zur Strafzumessung mit einem Mittäter setzen tragfähige Feststellungen voraus; fehlen diese, kann der Strafausspruch nicht tragfähig begründet bleiben und ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 17. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 19/90

in der Strafsache gegen Heinrich ███ aus ████, dort geboren am ██ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 9. Februar 1990

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht kommt nach einer Abwägung von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen zu dem Ergebnis, dass ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB nicht vorliege. Diese Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet:

Das Landgericht lässt zum einen den wesentlichen Strafmilderungsgrund unberücksichtigt, dass der Angeklagte beim Überfall lediglich die nicht funktionsfähige Nachbildung einer Pistole (Scheinwaffe) verwendete (vgl. BGHR StGB § 250 II Strafrahmenwahl 2, 3; BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall – Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).

Zum anderen führt die Strafkammer als Strafschärfungsgrund an, dass der Angeklagte gegenüber dem Mittäter T. der aktivere Teil gewesen sei. Er habe es übernommen, in die Bank einzudringen, während T. draußen wartete (UA S. 11). Auch das ist fehlerhaft: Dass der Angeklagte (allein) in die Bank ging, erhöht den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der ihm vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung nicht, sondern war notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung. Dass er der aktivere Teil der beiden Täter war, könnte allein straferschwerend wirken, wenn er dadurch den Mittäter zur Tat verleitet hätte. Gerade das hat das Landgericht aber nicht festzustellen vermocht (UA S. 5).

Die im Vergleich zum Mittäter größeren Aktivitäten des Angeklagten hätten somit nur als Begründung dafür angeführt werden können, warum das Landgericht letztlich – nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – ihn schwerer bestraft hat als den Mittäter (vgl. BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 6). In diesem Sinne kann die Strafzumessungserwägung aber schon deshalb nicht verstanden werden, weil der Mittäter T. im vorliegenden Verfahren nicht mit abgeurteilt worden ist. Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben.

TheuneHerdegenGollwitzer
MaierSchafer
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