Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen und Verfahrensfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 198/79
Datum
09.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief durch Revision den Strafausspruch des Landgerichts wegen gewerbsmäßiger Hehlerei an. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund waren fehlende Feststellungen zur Person, die unzulässige Strafschärfung wegen Leugnung sowie das Unterlassen der Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer; bei neuer Strafbemessung sind die zugrunde liegenden Einzelstrafen zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur Person des Verurteilten enthält und dadurch eine sachgerechte Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht verhindert wird.

2

Die Leugnung einer Beteiligung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme fehlender Einsicht; vom Angeklagten kann nicht verlangt werden, verteidigungsbedingt die Anerkennung seiner Schuld aufzugeben.

3

Die überlange Verfahrensdauer ist als möglicher strafmildernder Umstand zu erörtern; das Unterlassen einer solchen Berücksichtigung kann den Strafausspruch angreifbar machen.

4

Bei neuer Straffestsetzung nach Aufhebung ist nicht die bisherige Gesamtstrafe, sondern sind die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen heranzuziehen; die Gesamtstrafe ist im aufhebenden Umfang aufzulösen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 6. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 198/79

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Günter B. ██ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1931, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Juni 1977 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Es ermöglicht daher dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat. Schon dies erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs (BGH NJW 1976, 2220).

Hinzu kommt, dass das Landgericht als straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte „sich wegen seines Fehlverhaltens in der Hauptverhandlung recht uneinsichtig zeigte“. Von einem jegliche Beteiligung an den Straftaten leugnenden Angeklagten kann Einsicht und Reue nicht erwartet werden, da er sonst seine Verteidigungsmöglichkeiten selbst gefährden würde (BGH, Beschluss vom 2. August 1978 – 2 StR 256/78 – st. Rspr. des BGH).

Schließlich lassen die Strafzumessungserwägungen auch nicht ersehen, ob die Strafkammer die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt hat. Auf eine Erörterung dieses Strafmilderungsgrundes (vgl. BGHSt 24, 239) durfte hier nicht verzichtet werden.

Bei der neuen Straffestsetzung wird zu beachten sein, dass nicht die Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 4. Juni 1965, sondern die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen einzubeziehen sind. Die Gesamtstrafe wird aufgelöst und fällt weg.

SchumacherMeßlMeyer
WilmsMiller
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