Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 198/74
- Datum
- 28.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die Strafzumessung so darlegen, dass die Wertung des Gerichts und das konkrete Strafmaß widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.
Ein unauflöslicher Widerspruch zwischen der qualitativen Einordnung der Strafe (z. B. ‚unteres Drittel des Strafrahmens‘) und dem numerisch festgelegten Strafmaß führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Ist die Strafzumessung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit mangelhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; dies kann erfolgen, ohne das gesamte Urteil aufzuheben.
Bei der Bemessung sind die gesetzlichen Strafrahmen (z. B. § 11 Abs. 4 BtMG) maßgeblich; die Einordnung innerhalb dieses Rahmens ist vom Gericht begründet anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/74
in der Strafsache gegen den Reisebüroinhaber Marcelo ███ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1932 in [REDACTED], Ecuador, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. In den Urteilsgründen ist gesagt, die Strafkammer habe sich mit der Freiheitsstrafe „im unteren Drittel des infrage kommenden Strafrahmens“ gehalten. Da die Höchststrafe nach § 11 Abs. 4 BtMG zehn Jahre beträgt, liegt jedoch die erkannte Strafe über dem unteren Drittel des Strafrahmens. Das ist ein unauflöslicher sachlicher Widerspruch.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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