Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Verabredung zum schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 19/87
- Datum
- 06.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die lediglich das Ausmaß der Beteiligung oder das Schuldverhältnis eines Angeklagten gegenüber Mittätern betreffen, nicht zusätzlich zur normativen Bestimmung des Schweregrades der Tat herangezogen werden.
Die Tatsache, dass es bei einer bloßen Verabredung zu einer Straftat geblieben ist, kann die Annahme eines minder schweren Falls und damit eine Herabstufung des Strafrahmens rechtfertigen und ist bei der Strafrahmenbestimmung zu berücksichtigen.
Hat das Tatgericht überwiegend Milderungsgründe gegenüber wenigen Erschwerungsgründen festgestellt, muss es bei der Strafzumessung nachvollziehbar darlegen, dass keine fehlerhafte Gewichtung (insbesondere die unzulässige Verwertung tatbeteiligungsbezogener Umstände) die Strafhöhe beeinflusst hat.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler in der Strafzumessung die verhängte Strafe beeinflusst hat, hebt der Revisionssenat das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 19/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Charalambos ███, geboren am ███ 1960 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Verabredung zu einem Verbrechen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafzumessung, über die allein noch zu entscheiden ist, weist wiederum einen den Angeklagten ███ belastenden Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat nunmehr einen minder schweren Fall der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes bejaht, den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB herangezogen und den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Milderung des Strafrahmens hat es „allein aus der Verabredung, insbesondere aus der insoweit als geringer anzusehenden Intensität und Gefährlichkeit der Tatplanung“ hergeleitet und sich deswegen an einer weiteren Strafrahmenmilderung gemäß §§ 30, 49 Abs. 1 StGB wegen § 50 StGB gehindert gesehen.
Die Strafrahmenbestimmung ist, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dem Umstand, dass die Tat (nur) verabredet worden war, für die Strafrahmenbestimmung entscheidende Bedeutung beigemessen und infolgedessen mit Recht eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung im engeren Sinne.
Das Landgericht führt zahlreiche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände an. Es weist vor allem darauf hin, dass die Vorbereitungen für die Tat noch nicht abgeschlossen waren, die geplante Tat insgesamt so dilettantisch vorbereitet wurde, dass die Angeklagten bereits beim ersten Auskundschaften der Örtlichkeit als verdächtig erschienen und daraufhin eine Observation veranlasst werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten wird dann aber bewertet, dass die Idee für die Tat von ihm ausgegangen sei, er die meiste Initiative gezeigt und den größten Planungsbeitrag geleistet habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten auch die Beteiligung an der Verabredung als solche straferschwerend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1983 – 2 StR 519/83), vor allem aber Umständen, die lediglich für die Bewertung seiner Tatbeteiligung im Verhältnis zu der seiner Mittäter von Bedeutung sein können, zusätzliches Gewicht für die Zuordnung der Tat in einen bestimmten Bereich der normativen Schwereskala des Strafrahmens beigemessen hat. Das ist fehlerhaft. Muss die Tat eines Angeklagten bei normativer Bewertung als weniger schwer eingestuft werden, dann ändert sich an ihrem Schweregrad auch dadurch nichts, dass der gegen andere Tatbeteiligte zu erhebende Schuldvorwurf noch weniger Gewicht hat. Da im vorliegenden Fall zahlreichen Milderungsgründen nur wenige Strafschärfungsgründe gegenübergestellt wurden, kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der genannte Fehler auf die gegen den Angeklagten ███ verhängte Strafe ausgewirkt hat.
Der Mitangeklagte ████ ist davon nicht betroffen.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |