Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbestellung (§140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 198/63
Datum
10.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehreren Straftaten zu Zuchthaus verurteilt; seine Revision rügt die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO und materielle Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil kein Pflichtverteidiger bestellt wurde und die Akten keine Gründe dafür erkennen lassen. Der Verfahrensverstoß ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Schwere der Tat und die zu erwartende Strafhöhe die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen.

2

Das Unterlassen der Bestellung eines Pflichtverteidigers stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO dar und führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Bei der Feststellung des Rückfalls sind die Rückfallvoraussetzungen, insbesondere die Tatzeit früherer Verurteilungen, hinreichend darzulegen.

4

Wird ein absoluter Verfahrensverstoß festgestellt, ist das Urteil aufzuheben, ohne dass auf unbegründete Sachrügen der Revision einzugehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 11. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Siegfried Herbe, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, █████████ der Bundesanwaltschaft,

███ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und das im Einzelnen beschriebene Werkzeug eingezogen. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.

Dem Beschwerdeführer ist kein Pflichtverteidiger bestellt worden; die Akten geben keinen Aufschluss, warum dies unterblieben ist. Da er bereits zweimal wegen Rückfalldiebstahls zu Zuchthausstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, musste von vornherein mit einer höheren Zuchthausstrafe gerechnet werden. Die Schwere der Tat gebot somit die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 (BGHSt 6, 199).

Der Verfahrensverstoß bildet einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 306). Das Urteil ist aufzuheben, ohne dass auf die im Übrigen unbegründeten Ausführungen der Revision zur Sachrüge einzugehen wäre. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rückfallvoraussetzungen insofern nicht dargetan sind, als die Tatzeit der zweiten Vortat nicht angegeben ist.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
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