Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betrug in Tateinheit mit Untreue, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 198/60
Datum
17.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Untreuevorwürfe. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, als ihm Betrug in Tateinheit mit Untreue gegenüber der Volksbank zur Last gelegt wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Andere Rügen werden verworfen. Das Urteil lässt wesentliche Feststellungen zur Tateinheit, zur Verantwortlichkeit für Handlungen des Vaters und zum Untreuenschaden vermissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit nach § 73 StGB ist nur anzunehmen, wenn die Urteilsgründe darlegen, inwiefern die objektiven und subjektiven Tatbestände zusammenfallen; bloße Feststellungen ohne Erörterung genügen nicht.

2

Mittäterschaft kann nicht aus nachträglicher Kenntnisnahme oder bloßer Billigung der Tathandlungen eines anderen geschlossen werden; erforderlich ist die Feststellung eines gemeinsamen Tatvorsatzes oder eines beitragenden Verhaltens vor oder während der Tatausführung.

3

Bei Untreue (§ 266 StGB) müssen die Urteilsgründe konkretisieren, welche vertraglich begründete Pflicht verletzt wurde und in welchem Umfang dem geschützten Vermögensinteresse ein Nachteil tatsächlich entstanden ist.

4

Bei mehrfacher Abtretung von Forderungen ist darzulegen, ob und in welchem Umfang der ursprüngliche Gläubiger aufgrund der erneuten Abtretungen Nachteile (etwa durch Durchsetzungsschwierigkeiten) erlitten hat; die Schadenshöhe ist hierfür nachvollziehbar festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 28. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich Jakob ██ ██ aus ████████, dort geboren am ███ ████ ████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei Verkündung Bundesanwalt Dr. █ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Volksbank ████████ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in acht Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen einer weiteren Untreue und eines versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1.) Verfahrensbeschwerde:

Der Zeuge Robert Fundel, der Verletzter ist, konnte nach § 61 Nr. 2 StPO vereidigt werden. Darin liegt also kein Rechtsfehler. Die Vereidigung stand im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Dass dieses zunächst beschlossen hatte, den Zeugen nicht zu vereidigen, ergibt die Sitzungsniederschrift nicht (§ 274 StPO).

2.) Sachbeschwerde:

a) In der Handlungsweise zum Nachteil der Volksbank ████████ sieht das Urteil einen Betrug in Tateinheit mit Untreue, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt; dort hat die Strafkammer für diese Straftat eine Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis festgesetzt.

Nach dem Sachverhalt unter 1 b des Urteils hatte sich anlässlich einer Überprüfung herausgestellt, dass von den Forderungen, die auf Grund der von der Firma ██ & Sohn OHG mit der Volksbank vereinbarten Mantelzession an die Bank gemäß einer besonderen Liste abgetreten worden waren, vertragswidrig Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 145.000 DM von dem Angeklagten und seinem Vater selbst kassiert bzw. an andere Gläubiger abgetreten worden waren. Das Verhalten des Angeklagten wertet die Strafkammer als Untreue, weil er die ihm gegenüber der Volksbank vertraglich obliegende Pflicht verletzt habe, deren Vermögensinteressen im Rahmen des Zessionsvertrags wahrzunehmen.

Hierbei ist zunächst unklar, in welchem Umfange die von dem Angeklagten und seinem Vater vorgenommenen Untreuehandlungen dem einen oder dem anderen von ihnen zur Last fallen. Möglicherweise will hier die Strafkammer den Angeklagten auch für die Handlungen seines Vaters verantwortlich machen, weil auf S. 7 des Urteils gesagt wird, der Angeklagte habe mit den unberechtigten Verfügungen seines Vaters zum mindesten gerechnet und sie gebilligt.

Indessen ergeben die Urteilsgründe nicht einmal, ob der Angeklagte von den Handlungen seines Vaters, bevor dieser sie vornahm, Kenntnis gehabt und sie gebilligt hat. Wenn er jeweils erst nachträglich von ihnen erfahren hat, lässt sich daraus allein seine Mittäterschaft nicht begründen.

Beim Kassieren von Forderungen, die an die Bank abgetreten waren, wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Firma ██ & Sohn OHG hierzu berechtigt geblieben war, um den Umfang der Schuld des Angeklagten zweifelsfrei ermessen zu können. Gegebenenfalls lag die Untreue darin, dass die Inhaber der Firma die von ihnen an sich rechtmäßig kassierten Geldbeträge abredewidrig verwendet haben.

Bei der Abtretung von Forderungen, die auf die Bank übertragen waren, an andere Gläubiger hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass bei wirksamer Übertragung an die Bank die nochmalige Abtretung derselben Forderung an eine andere Person wirkungslos bleiben musste, weil es keinen gutgläubigen Erwerb dieser bereits abgetretenen und daher für die Firma ██ & Sohn OHG nicht mehr bestehenden Forderungen geben konnte. Hiernach stünde nur in Frage, ob der Angeklagte nicht deshalb durch die nochmalige Abtretung von solchen Forderungen der Bank Nachteil zugefügt hat, weil diese bei dem Durchsetzen ihrer Ansprüche aus den Forderungen gegenüber den Schuldnern mit Kosten verbundene Schwierigkeiten zu überwinden hatte. Eine solche Beurteilung müsste aber zu einem ganz anderen Schuldumfang der Untreue führen, so dass die jetzt im Urteil enthaltenen Zahlenangaben über den Schaden nicht zutreffen könnten. Ob und in welchem Umfang zufolge der wiederholten Abtretung von Forderungen für die Bank Nachteile auf Grund des § 408 BGB tatsächlich eingetreten sind, ist im Urteil nicht dargelegt.

Warum die Untreue mit dem Betrug gegenüber der Volksbank ██████████, der zur Erlangung verschiedener Kredite begangen wurde, gemäß § 73 StGB in Tateinheit steht, erörtert das Urteil nicht. Nach den bisherigen Feststellungen entbehrt diese Annahme der Grundlage.

b) Soweit die Revision Ergänzungen oder Änderungen zu dem Sachverhalt des Urteils vorträgt, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, weil Gegenstand dieses Rechtsmittels nur Rechtsrügen sein können (§ 337 StPO). Dies gilt insbesondere für die Bemerkung der Revision, dass die Sicherungsübereignung des Fahrzeugparks an die Firma █ im Zeitpunkt der Verhandlungen der Firma ██ & Sohn OHG mit der Commerz- und Kreditbank in ██████ nicht mehr bestanden habe.

c) Im Falle 4 hat der Angeklagte die Fälschung der Rechnung der Firma ███████████████ nicht bestritten. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben im übrigen, dass der Angeklagte zusammen mit seinem Vater die Rechnung durch den Zeugen Kr█ mit der Maschine ändern ließ. Soweit hier die Revision die Angabe der Feststellungen vermisst, aus denen das Gericht seine Folgerungen gezogen hat, enthält ihr Vorbringen lediglich die Behauptung einer Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, mit der die Revision nicht wirksam begründet werden kann. Ein sachlich-rechtlicher Mangel ist damit nicht aufgezeigt. Soweit im Falle 4 Untreue angenommen worden ist, liegt zwar nicht der Missbrauchstatbestand, wohl aber der Treubruchstatbestand vor. Im Ergebnis besteht also die Verurteilung wegen Untreue zu Recht.

Der Strafausspruch ist insofern nicht zutreffend, als nach den Urteilsgründen sowohl wegen der Untreue im Fall 1 wie auch wegen der Untreue im Fall 4 neben der Freiheitsstrafe je auf eine Geldstrafe von 50 DM erkannt worden ist, im Urteilstenor aber nur eine Geldstrafe von 50 DM angegeben ist. Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert, und wegen § 358 Abs. 2 StPO ist eine Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten nicht zulässig.

d) Soweit die Revision in den Fällen 4, 6, 8 und 9 die Mitwirkung des Angeklagten an den Straftaten in Zweifel zieht, setzt sie sich in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt, so dass ihr Vorbringen in diesem Rechtszug keine Beachtung finden kann.

e) Im Falle Anthuber ist die Anwendbarkeit des § 27b StGB in den Urteilsgründen zwar nicht erörtert. Indessen hat die Strafkammer im Hinblick auf die Höhe der in den anderen Fällen gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen diese Frage ohne ersichtlichen Rechtsirrtum stillschweigend verneint (BGH LK zu § 27 StGB).

3.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so dass die weitergehende Revision verworfen werden muss.

Busch Baldus Dotterweich Schalscha Dr. █

Menges
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betrug in Tateinheit mit Untreue, Rückverweisung — Themis