Berufsverbot gegen Lehrer aufgehoben — Zurückverweisung wegen fehlender Erforderlichkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 198/58
- Datum
- 04.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 I StGB genügt nicht die Feststellung einer groben Verletzung beruflicher Pflichten; erforderlich ist, dass das Verbot im Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft notwendig ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.
Bei unbestimmten zeitlichen Angaben zum Tatgeschehen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das schutzfähige Alter des Opfers (z. B. unter 14 Jahren) zum Tatzeitpunkt nicht vorlag; diese Ungewissheit ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation einzelner Tathandlungen berührt Schuld- und Strafausspruch nur dann, wenn die fehlerhafte Würdigung das Strafmaß beeinflusst; fehlt ein ersichtlicher Einfluss auf die Strafbemessung, braucht die Verurteilung nicht aufgehoben zu werden.
Die während der Untersuchungshaft verbüßte Zeit ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Lehrer Peter Paul K. aus ███, geboren ███ 1925 in A█, Kreis █, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Januar 1958 hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 29. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „der Unzucht mit ihm zur Erziehung und Ausbildung anvertrauter Mädchen unter 14 Jahren in fünf in sich fortgesetzten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem weiteren Falle der Unzucht, außerdem eines weiteren vollendeten und zwei versuchter Fälle (Verbrechen gegen § 174 Ziff. 1 in Tateinheit mit Verbrechen gegen §§ 176 Abs. 1 Ziff. 3, 43, 73, 74 StGB) schuldig“ befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Ferner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Berufs als Lehrer in Mädchenklassen für den gleichen Zeitraum untersagt.
Die Revision des Angeklagten, die zunächst ohne Einschränkung eingelegt worden war, hat der zur Rücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich ermächtigte Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat auf die Verurteilung im Falle H█ sowie auf die Untersagung der Berufsausübung beschränkt.
Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich des Berufsverbots begründet.
Die Beanstandung, welche die Revision unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO erhebt, ist zugleich sachlich-rechtlicher Natur und wird bei der Erörterung der Sachbeschwerde behandelt, die jedoch im Falle H█ nicht mit Erfolg führt.
Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend bejaht. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken mehr erhoben.
Hingegen wird die Annahme, die an Helga H█ vorgenommenen Unzuchtshandlungen erfüllten jeweils zugleich die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, von den Feststellungen des Urteils nicht getragen, soweit es sich um die beiden letzten Begebenheiten handelt. Hier sind, wie der Revision zuzugeben ist, die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben, weil nach den Darlegungen der Strafkammer offen bleibt, dass Helga ██████ schon 14 Jahre alt war. An diesem Mädchen, das am ██████ 1943 geboren ist und somit am ██ 1957 ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte, hat der Angeklagte sich bei drei verschiedenen Gelegenheiten vergangen. Die erste unzüchtige Handlung, die er mit ihr vorgenommen hat, fällt in die Zeit „vor Ostern 1957“, ist also begangen, als Helga H█ noch im Alter von 13 Jahren stand. Die zweite Unzuchtstat hat sich „einige Zeit später“ zugetragen, während es zu der dritten, von der zugleich die ████████████████ 1944 geborene Marlene ██ betroffen wurde, „während der Sommerferien“ gekommen ist. Angesichts dieser Unbestimmtheit der zeitlichen Angaben, die genauer festzulegen, war der Strafkammer offenbar nicht möglich, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorgänge sich erst nach dem 17. Juli 1957 abgespielt haben. Deshalb muss zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass, als er sich zum zweiten und dritten Male in unzüchtiger Weise an Helga ███ verging, diese schon das Alter von 14 Jahren erreicht hatte. Insoweit kann daher der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als verwirklicht angesehen werden.
Hiervon wird jedoch die Verurteilung des Angeklagten im Falle H█ weder in Schuld- noch im Strafausspruch berührt. Die Strafkammer hat nämlich den Angeklagten neben dem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem weiteren hiergegen gerichteten Verbrechen zugleich des tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ergebnis zutreffend schuldig gesprochen, weil Helga H█ bei Begehung der ersten Unzuchtstat 13 Jahre alt war und weil bei der dritten Handlung, die sich außer gegen Helga ██ auch gegen Marlene ███ richtete, diese im Alter von 13 Jahren stand.
Dass sich aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der zweiten und dritten Begebenheit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch durch sein Vorgehen gegenüber Helga erfüllt, auf die in diesem Falle erkannte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus zu dessen Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen. Die Strafkammer hat in keinem der Fälle, in denen sie eine Zuchthausstrafe für erforderlich gehalten hat, bei deren Bemessung zum Ausdruck gebracht, dass sie die jeweils festgesetzte Strafe der Art und nach gerade deshalb für geboten erachte, weil der Angeklagte durch sein Verhalten stets auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt habe. Maßgebend waren für sie vielmehr, wie die Strafzumessungsgründe deutlich erkennen lassen, der Umfang sowie die Art und Weise der Ausführung der von dem Angeklagten an den verschiedenen Schülerinnen vorgenommenen Unzuchtshandlungen. So werden als für die Strafbemessung bestimmend erwähnt: die häufige Wiederholung im Einzelfalle, die entwürdigenden Begleitumstände, die Unbekümmertheit, mit der sich der Angeklagte über die geschlechtliche Reinheit der Mädchen hinwegsetzte, sowie die ständige Steigerung der Zudringlichkeiten, „angefangen von dem Betasten der Brüste und der Geschlechtsteile über die gleichzeitig verübte Unzucht mit den Kindern H█ und
bis zu der an einem Tage zweimal wiederholten Onanie in Gegenwart und unter Einbeziehung der Ilse K█.
Deshalb besteht kein Anlass anzunehmen, die Strafkammer würde die im Falle H█ ausgesprochene Einzelstrafe niedriger als geschehen bemessen haben, wenn sie das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Helga ██ in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt hätte. Damit ist auch die Möglichkeit zu verneinen, dass von der nicht ganz irrtumsfreien Beurteilung die Gesamtstrafe, die im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit und auf die in den Einzelfällen verwirkten Strafen als mild bezeichnet werden muss, in Art und Höhe zuungunsten des Angeklagten beeinflusst sein könnte.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sich hierzu in den Urteilsgründen allerdings nicht näher geäußert. Das ist jedoch unschädlich, weil sich die Zulässigkeit der Nebenstrafe auf Grund des festgestellten Sachverhalts und seiner Würdigung ergibt und weil nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer das ihr in § 32 StGB eingeräumte Ermessen missbraucht hat.
Hingegen zwingt das Fehlen jeglicher Erörterungen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Lehrer in Mädchenklassen untersagt worden ist. Für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 l StGB genügt es nicht, dass der Täter die strafbare Handlung unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs obliegenden Pflichten begangen hat. Voraussetzung ist auch, dass das Verbot im Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (BGH GA 1953, 154; RGSt 74, 54). Dass die Strafkammer dies geprüft hat, ist nicht ersichtlich. Zu einer solchen Prüfung hätte hier aber umso mehr Veranlassung bestanden, als der 32 Jahre alte, bisher unbestrafte Angeklagte gleich bei der ersten Verurteilung mit drei Jahren Zuchthaus bestraft worden ist, einer Strafe, deren Verhängung und Verbüßung möglicherweise so auf ihn einwirken, dass er strafbare Handlungen der Art, wie er sie begangen hat, in Zukunft vermeidet. Die Frage des Berufsverbots auch unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern und zu entscheiden, muss daher der Strafkammer in einer neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden.
| Justizangestellter | Busch | Scharpenseel | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha |