Revision verworfen: Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts und fortgesetzten Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 198/54
- Datum
- 05.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzungen des konkursrechtlichen Betrugs (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO) sind erfüllt, wenn der Täter seine Zahlungen einstellt oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wird; eine gesonderte Feststellung von Überschuldung ist nicht erforderlich.
Die bloße Behauptung oder Geltendmachung von Forderungen beseitigt Zahlungsunfähigkeit oder eine Konkurswirkung nur, wenn sie tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit beseitigt; rein behauptete Forderungen sind für den Tatbestand ohne Bedeutung.
Eine Straffreiheit nach einem Straffreiheitsgesetz tritt nicht ein, wenn der Täter sein betrügerisches Verhalten nach dem Stichtag fortsetzt; Fortsetzungshandlungen im Konkursverfahren verhindern die Anwendung der Straffreiheit.
Die Voraussetzungen einer Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB müssen in den Feststellungen dargetan werden; ein formeller Fehler bei der Erwähnung der Vorschrift ist unschädlich, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung de facto nicht benachteiligt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2. Dezember 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren den Architekten Karl ███ am █████ in ██, wegen betrügerischen Bankrotts und Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung, Oberregierungsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Dezember 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie ist unbegründet.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte vor der Entscheidung über das dem Angeklagten zur Last gelegte Konkursverbrechen die „zivilrechtliche Klärung“ seiner Ansprüche gegen verschiedene Schuldner abwarten und zu diesem Zweck die Untersuchung nach § 262 StPO aussetzen müssen. Dazu bestand jedoch kein Anlass.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO verurteilt. Diese Bestimmungen setzen nicht voraus, dass der Täter überschuldet ist. Es genügt, dass er seine Zahlungen einstellt oder dass das Amtsgericht über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, damit sein tatbestandsmäßiges Handeln i. S. des § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO strafbar wird. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Juni 1949, als er mit seiner Ehefrau den Vertrag abschloss, in dem die Strafkammer das Konkursverbrechen findet, seine Zahlungen eingestellt. Schon damit war der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO erfüllt. Die Eröffnung des Konkurses fand im Dezember 1949 statt. Die angeblichen Forderungen des Angeklagten beseitigten weder seine Zahlungsunfähigkeit noch die Eröffnung des Konkurses. Sie waren deshalb für das festgestellte Konkursverbrechen ohne jede Bedeutung. Das Landgericht hat deshalb mit Recht keine weitere Aufklärung für notwendig gehalten, obwohl es davon ausgeht, dass dem Angeklagten noch größere Forderungen zugestanden haben mögen.
Sachliche Bedenken erhebt die Revision ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch. Der Senat hat dennoch das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft, jedoch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten gefunden. Insbesondere ist das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf das Konkursverbrechen nicht anwendbar. Als der Angeklagte den Vertrag vom 21. Juni 1949 abschloss, hatte er zwar seine Zahlungen bereits eingestellt. Die Straftat war daher rechtlich vollendet. Der Angeklagte setzte sie aber über den 15. September 1949 hinaus fort, indem er sich noch während des Konkursverfahrens auf den Vertrag vom 21. Juni 1949 berief. Nach den Hauptakten, die der Senat bei der Prüfung der Frage, ob Straffreiheit eingetreten ist, berücksichtigen darf, bestritt der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung am 5. Mai 1950 die Aufstellung des Konkursverwalters über sein Vermögen gerade unter Hinweis auf den Vertrag vom 21. Juni 1949 (Bd. 1 Bl. 2 R). Das Gutachten des Sachverständigen (Bd. 2 Bl. 157, 161) ergibt, dass der Angeklagte während des Konkursverfahrens auch die zu Gunsten seiner Ehefrau erdichtete Forderung noch geltend machte. Er hat also sein betrügerisches Verhalten nach dem Stichtag fortgesetzt, so dass das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht eingreift.
Auch das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 kann keine Anwendung finden, da die etwaige Notlage des Angeklagten nach den Feststellungen nicht auf Nachkriegsereignisse i. S. des § 3 Abs. 1 zurückzuführen ist, sondern auf ein Verlustgeschäft mit der ██ Bahngesellschaft.
Zum Strafausspruch wegen des fortgesetzten Betruges beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer die Strafe nicht gemäß § 51 Abs. 2 StGB nach den Vorschriften über den Versuch gemildert habe. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mit dem Sachverständigen verneint, den Angeklagten jedoch „praktisch so gestellt, als ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für vorliegend erachtet würden“. Daraus ergibt sich, dass sie die Milderungsmöglichkeit, die § 51 Abs. 2 StGB gewährt, dem Angeklagten hat zuteilwerden lassen. Das war zwar nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht festgestellt sind. Es beschwert den Angeklagten aber nicht.
Schließlich behauptet die Revision, die Gesamtstrafe stehe in einem unerträglichen Missverhältnis zur Schuld des Angeklagten. Das ist ersichtlich nicht der Fall.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | ||
| Werner | Hoepner |