Treffer
BGH Urteil

§ 356 StGB: Parteiverrat bei Übernahme der Gegenvertretung trotz Vorbefassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 198/51
Datum
16.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf des Parteiverrats (§ 356 StGB) ein. Der BGH hob das Urteil in einem Fall auf, weil der Anwalt bei Kenntnis der Vorbefassung vorsätzlich handelt und das angenommene Einverständnis des Erstmandanten nur einen Verbotsirrtum betrifft. Im zweiten Fall (Eheleute) blieb der Freispruch bestehen, weil es an „derselben Rechtssache“ fehlte: Zwischen Tatbeteiligten im Strafverfahren bestehen keine geschützten Parteibeziehungen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache teilweise zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übernimmt ein Rechtsanwalt trotz Kenntnis, in derselben Rechtssache bereits der anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient zu haben, die Vertretung der Gegenpartei, handelt er hinsichtlich § 356 StGB vorsätzlich.

2

Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 356 StGB verweist zur inhaltlichen Bestimmung auf berufsrechtliche Regelungen der Rechtsanwaltsordnung; deren tatsächliche Voraussetzungen müssen vom Vorsatz umfasst sein.

3

Die Annahme, das Einverständnis des früheren Auftraggebers beseitige die Pflichtwidrigkeit der Übernahme des Gegenmandats, betrifft nicht den Tatbestand, sondern begründet einen Verbotsirrtum.

4

Ein Verbotsirrtum schließt die Strafbarkeit wegen § 356 StGB nur aus, wenn der Täter das Verbotensein seines Handelns auch bei zumutbarer Gewissensanspannung nicht erkennen konnte.

5

„Dieselbe Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB liegt im Strafverfahren nicht schon deshalb vor, weil verschiedene Tatbeteiligte (z.B. Haupttäter und mutmaßlicher Anstifter/Gehilfe) dieselbe Straftat betrifft; zwischen Tatbeteiligten bestehen keine parteifähigen, rechtlich geschützten Gegeninteressen in diesem Sinn.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Weing K ███ aus █████, dort geboren am ██ 1920, wegen Parteiverrats hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Leitsatz

Nimmt der Rechtsanwalt in Kenntnis dessen, dass er in derselben Rechtssache bereits der anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, die Vertretung der Gegenpartei vor, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich. Seine Annahme, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, ist kein Tatbestands-, sondern ein Verbotsirrtum.

Aktenzeichen: 2 StR 198/51

Urteil des BGH vom 16. Dezember 1952

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Dezember 1950 im Falle ██ ███ mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem jetzt 32 Jahre alten Angeklagten, der seit dem November 1948 als Rechtsanwalt zugelassen ist, lagen nach dem Eröffnungsbeschluss zwei Vergehen des Parteiverrats (Fall HC KD und Fall Eheleute IC) zur Last. Das Landgericht hat angenommen, dass er sich in beiden Fällen der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, und hat ihn deshalb freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel muss zum Teil Erfolg haben.

1.) a) Der Angeklagte versuchte im Auftrag des Radiohändlers MC dessen Forderung gegen den Dreher JC aus Lieferung von zwei Radiogeräten einzuziehen; mit Schreiben vom 12. September 1949 teilte er dem ███ mit, er sei beauftragt, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten, wenn er keine Teilzahlungen, wie versprochen, leiste.

Als JC kurz darauf wegen zahlreicher Betrügereien zum Nachteil anderer Geschäftsleute vor dem Schöffengericht in Emden angeklagt wurde, übernahm der Angeklagte seine Verteidigung. Zuvor holte er hierzu die Zustimmung des █████████ ein; dieser erklärte, eine erfolgreiche Verteidigung des ████ liege in seinen – ███ – Interessen, denn je länger ██ im Gefängnis sei, desto länger müsse er – ███ – auf sein Geld warten. Auch als in das Strafverfahren gegen ████ der Erwerb der beiden Radiogeräte von MC als weitere Betrugsfälle einbezogen wurden, legte der Angeklagte die Verteidigung nicht nieder, sondern führte sie im 1. und 2. Rechtszug durch. Er brachte im Schlussvortrag auch vor, dass er vorher die Interessen des Geschädigten █████████ vertreten habe.

Das Landgericht hält es im Anschluss an RGSt 71, 253; 72, 139 zum äußeren Tatbestand des Parteiverrats für unerheblich, dass der Angeklagte den ███ im Einverständnis mit MC verteidigt hat. Es verneint jedoch unter Berufung auf RG JW 1926, 1570 den inneren Tatbestand, weil der Angeklagte geglaubt habe, das Einverständnis des ████ „befreie ihn von den Bedenken“, dass seine Tätigkeit für ██████ wegen Interessenkollision pflichtwidrig sein könne.

Der Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194 ff.) hat die Irrtumslehre des Reichsgerichts mit der Unterscheidung zwischen Tatirrtum und Rechtsirrtum, sowie zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Rechtsirrtum aufgegeben. Damit ist auch der – von jeher als besonders unbefriedigend empfundenen – Rechtsprechung des Reichsgerichts zum inneren Tatbestand des Parteiverrats der Boden entzogen. Welche Anforderungen an den inneren Tatbestand des § 356 StGB jetzt im Verfolg der vom Großen Strafsenat ausgesprochenen Grundsätze zu stellen sind, bedarf der Klärung.

Der Oberbundesanwalt will aus dem Beschluss des Großen Strafsenats ableiten, dass das Wort „pflichtwidrig“ in § 356 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern selbständiges Schuldelement sei, das vom Vorsatz nicht umfasst zu sein brauche. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

„Pflichtwidrig“ im Sinne des § 356 StGB ist nicht gleichbedeutend mit „rechtswidrig“, sondern bedeutet soviel wie „gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstoßend“ (RGSt 71, 254; JW 1929, 168). Der Begriff des pflichtwidrigen Dienens ist daher, soweit ein Rechtsanwalt in Betracht kommt, der entsprechenden Vorschrift der einschlägigen Rechtsanwaltsordnung zu entnehmen, hier dem § 37 Abs. 1 Nr. 2 der RAO für die Brit. Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80), die insoweit wörtlich mit dem § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung i. d. F. vom 21. Februar 1936 (RGBl. I S. 107) übereinstimmt.

Hiernach besagt das Wort „pflichtwidrig“ in § 356 StGB keineswegs nur etwas Selbstverständliches, wie dies der Große Strafsenat (a. a. O. S. 195) für das Wort „rechtswidrig“ in § 240 Abs. 1 StGB angenommen hat.

Ebensowenig kommt dem Wort „pflichtwidrig“ in der angeführten Strafbestimmung die Bedeutung eines (normativen) Tatbestandsmerkmals mit der Folge zu, dass der Täter stets nach § 59 StGB straffrei bliebe, wenn ihm das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt hat. Vielmehr ist mit den angeführten RG-Entscheidungen davon auszugehen, dass die Strafbestimmung des Parteiverrats zur Ausfüllung des Merkmals „pflichtwidrig“ auf die (ausfüllende) Vorschrift der in den deutschen Ländern nach 1945 ergangenen Rechtsanwaltsordnungen verweist, die dem früheren § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung entspricht.

Nach dieser Vorschrift – hier der angeführten Bestimmung der RAO für die Brit. Zone – hat der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt ist. Außer den in § 356 StGB umschriebenen Tatbestandsmerkmalen, insbesondere dem Merkmal der „Gleichheit der Rechtssache“, müssen daher vom Vorsatz des Anwalts auch die zum Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO Brit. Zone gehörenden Tatumstände umfasst gewesen sein.

Hiernach kann ein Rechtsanwalt, der sich bei voller Kenntnis der in § 356 StGB umschriebenen Tatbestandsmerkmale der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst geworden ist, je nach der Sachlage im Tatbestandsirrtum oder im Verbotsirrtum gehandelt haben. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob er über ein Tatbestandsmerkmal der ausfüllenden Vorschrift geirrt oder trotz Kenntnis auch ihrer Merkmale das Verbotensein seines Handelns nicht erkannt hat.

Ist sich der Rechtsanwalt bewusst, dass er in derselben Rechtssache bereits der anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, wenn er trotzdem die Vertretung der Gegenpartei übernimmt; die Annahme, sein Tun sei nicht (berufs-)pflichtwidrig und daher erlaubt, kann als Verbotsirrtum ihn nur dann vor Strafe bewahren, wenn er das Verbotensein seines Handelns auch bei gehöriger, ihm zuzumutender Gewissensanspannung (Beschluss des Großen Strafsenats a. a. O. S. 201, 209) nicht erkennen konnte, der Verbotsirrtum also verzeihlich ist.

c) Im vorliegenden Fall kann es nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kaum zweifelhaft sein, dass der Angeklagte infolge Verbotsirrtums sein Handeln als nicht pflichtwidrig angesehen hat. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, ist er sich bewusst gewesen, dass er für JC jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, als dieser sich auch wegen der beiden dem MC abgeschwindelten Radioapparate zu verantworten hatte, in derselben Rechtssache tätig wurde, in der er zuvor seinen Beistand dem MC, dem Gläubiger und Opfer des JC, im entgegengesetzten Interesse gewährt hatte. Die Annahme des Angeklagten, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, schloss als reiner Verbotsirrtum seinen Tatvorsatz nicht aus.

Das angefochtene Urteil war daher in diesem Fall mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Vorderrichter zurückzuverweisen.

2.) Im Fall Eheleute IC ist der Angeklagte im Ergebnis mit Recht freigesprochen worden.

a) Der Angeklagte hatte den Automechaniker Eduard IC, dem zahlreiche Einbruchsdiebstähle zur Last lagen, vor dem Landgericht in Aurich in der Strafsache 2 Ks 32/49 verteidigt und dabei im Einverständnis mit dessen Ehefrau, Waltraud IC, ausgeführt, dass sie eine moralische Mitschuld an den Straftaten ihres Mannes treffe, weil sie zu hohe Ansprüche an das Leben gestellt habe. Nach der Verurteilung des Eduard IC zu 1 ½ Jahren Zuchthaus reichte Waltraud IC, die inzwischen die Bekanntschaft eines anderen Mannes gemacht hatte, durch den Sozius des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. LiC, Scheidungsklage ein und stützte sie vor allem auf die Einbruchsdiebstähle ihres Mannes, von deren Umfang sie erst in der Hauptverhandlung erfahren habe. Darauf ließ Eduard IC seiner Frau mitteilen, dass er sich das nicht gefallen lasse und „auspacken werde“. Nunmehr veranlasste der Angeklagte die Rücknahme der Ehescheidungsklage und reichte gleichzeitig namens der Waltraud IC Eheaufhebungsklage ein, weil ihr Mann sie bei der Eheschließung über sein Alter getäuscht habe. Jetzt erstattete Eduard IC Strafanzeige gegen seine Frau des Inhalts, sie habe ihn zu den Einbruchsdiebstählen angestiftet und an diesen teilgenommen. In dem hierauf gegen Waltraud IC ebenfalls beim Landgericht in Aurich anhängig gemachten Strafverfahren 3 Ks 11/50 hat sie der Angeklagte verteidigt.

Das Landgericht sieht auch in diesem Fall den äußeren Tatbestand des Parteiverrats als erfüllt an. Es hat den Angeklagten jedoch deshalb freigesprochen, weil er sich, ohne über den strafrechtlichen Begriff „derselben Rechtssache“ zu irren, der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Die rechtliche Nachprüfung ergibt jedoch, dass schon der äußere Tatbestand des § 356 StGB entfällt.

b) Das Landgericht meint, „dieselbe Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB seien „die Einbruchsdiebstähle, die Eduard IC und später auch seiner Ehefrau Waltraud IC vorgeworfen wurden“. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Zwischen den Teilnehmern (Mittätern, Anstiftern, Gehilfen) an derselben strafbaren Handlung bestehen keine vom Recht geschützten Beziehungen, die Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens unter ihnen als „Parteien“ sein könnten. Das rein tatsächliche Interesse, das der Anstifter oder Gehilfe in der Regel daran haben wird, dass in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter seine des Anstifters (Gehilfen) Beteiligung nicht aufgedeckt wird, macht ihn nicht zur „Partei“ (vgl. RGSt 66, 316, 320, 323). Der Angeklagte hat deshalb, mag er auch durch die Übernahme der Verteidigung der Waltraud IC grob gegen seine anwaltliche Treupflicht verstoßen haben (vgl. auch § 146 Abs. 1 StPO), ihr nicht in derselben Rechtssache gedient, in der er seinen Beistand zuvor der anderen Partei gewährt hatte.

Hieran ändert auch, entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts, der Umstand nichts, dass Eduard IC und Waltraud IC miteinander verheiratet waren. Gegenstand der Strafverfahren Ks 32/49 und Ks 11/50, in denen der Angeklagte Eduard IC und Waltraud IC verteidigt hat, war ihre Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Einbruchsdiebstählen. Mit der Ehe der Eheleute IC hatten die rechtlichen Interessen nichts zu tun, die dem Angeklagten in den Strafverfahren von seinen Auftraggebern anvertraut waren. Es ist deshalb auch unerheblich, dass er die Verteidigung der Waltraud IC zu einem Zeitpunkt durchgeführt hat, als sie sich mit ihrem Mann überworfen hatte und die Lösung ihrer Ehe erstrebte.

Die Freisprechung des Angeklagten war daher in diesem Fall schon mangels des äußeren Tatbestands des Parteiverrats geboten.

c) In ihrer „Ergänzung zur Revisionsbegründung“ hat die örtliche Staatsanwaltschaft bemängelt, dass das Landgericht zu prüfen versäumt habe, ob der Angeklagte nicht auch durch Übernahme der Vertretung der Waltraud IC im Eherechtsstreit gegen den § 356 StGB verstoßen habe. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, dies könne auf sich beruhen, weil insoweit Anklage nicht erhoben sei.

Die Rüge ist, soweit sie als Verfahrensrüge zu verstehen ist, unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben; innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat die Staatsanwaltschaft lediglich „Verletzung des formellen und materiellen Rechts“ gerügt, ohne hierzu Ausführungen zu machen.

Die Vertretung der Waltraud IC in ihrem Eherechtsstreit durch den Angeklagten und ihre Verteidigung durch ihn in dem später anhängig gewordenen Strafverfahren bildeten auch nicht die Tat im Sinne des § 264 StPO, die dem Angeklagten im Fall Eheleute IC zur Last liegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, ob sich der Angeklagte durch die Bearbeitung der Ehesache an Stelle seines Sozius gegen § 356 StGB verfehlt hat.

Im Übrigen nimmt der Senat Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass weder die Anklageschrift (Bl. 25 d. A.) noch der Eröffnungsbeschluss (Bl. 34 d. A.) in der Fassung dem Gesetz (§§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO) entsprechen. Ein Eröffnungsbeschluss, der neben Ort und Zeit der Tat nur den Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes anführt, genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz an einen Eröffnungsbeschluss stellt (RG HRR 1936 Nr. 1400). Gleiches gilt für eine Anklageschrift, die nicht die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat gesondert von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) bezeichnet.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung in beiden Fällen beantragt.

WernerMoerickeDr.Sauer
DotterweichDr.Dr. LudwigDr.
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