Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährungsbedingte Einstellung und Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision, die der BGH in Teilen stattgibt. Die Taten vom 4. Dezember 1991 sind gemäß §§78, 78a StGB verjährt, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen ist. Der BGH beanstandet ferner die unzureichende Begründung der erhöhten Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil wird insoweit geändert und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für die Vergehen der Bestechlichkeit und der Bestechung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und beginnt mit der Tat; Unterbrechungshandlungen müssen vor Ablauf der Frist erfolgen, andernfalls sind die Taten verjährt und das Verfahren einzustellen.

2

Sind einzelne angeklagte Taten verjährt, ist das Verfahren insoweit einzustellen; diese Einstellung ist auch auf Mitangeklagte auszudehnen, selbst wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO).

3

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind die Person des Täters und die Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 StGB); das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, warum eine Erhöhung der Einsatzstrafe gerechtfertigt ist, wobei insbesondere die Zahl geringerer Einzelfreiheitsstrafen und der enge sachliche bzw. zeitliche Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

4

Fehlt im erstinstanzlichen Urteil für eine zur Last gelegte Tat die Festsetzung einer Einzelstrafe, kann der nachfolgende Tatrichter diese Festsetzung nachholen; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 197/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bestechlichkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird a) das Verfahren gegen ihn und den Angeklagten B. soweit es die Barzahlung (Fall B I 1) und das Tanken am 4. Dezember 1991 (UA S. 14 und 22) betrifft, eingestellt, b) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [REDACTED] der Bestechlichkeit in 101 Fällen und der Angeklagte B. der Bestechung in 97 Fällen schuldig sind, c) das genannte Urteil – soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft – aufgehoben, soweit für den Fall B I 52 keine Einzelstrafe festgesetzt wurde und im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] wegen Bestechlichkeit in 103 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und 45.000 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die am 4. Dezember 1991 begangenen Taten der Angeklagten [REDACTED] und B. sind verjährt. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.

Die Verjährungsfrist für die Vergehen der Bestechlichkeit und der Bestechung (§§ 332, 334 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie begann hier am 4. Dezember 1991 (§ 78a Satz 1 StGB) und endete mit dem 3. Dezember 1996 (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 78a Rdn. 12).

Die ersten gegen die Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens gerichteten Unterbrechungshandlungen waren die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen vom 4. Dezember 1996 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist für die Taten vom 4. Dezember 1991 aber bereits abgelaufen.

Damit sind auch die beiden von dem Angeklagten B. am 4. Dezember 1991 begangenen Bestechungstaten verjährt. Die teilweise Einstellung des Verfahrens ist daher gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken, obwohl er selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat (BGHSt 24, 208, 210 m.w.N.).

Der Schuldspruch gegen die Angeklagten [REDACTED] und B. ist entsprechend der teilweisen Einstellung des Verfahrens zu ändern. Damit entfallen auch die zugehörigen Einzelstrafen.

Die gegen den Angeklagten [REDACTED] verhängte hohe Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die knappen Ausführungen des Landgerichts machen nicht deutlich, aus welchen Gründen bei dem bisher unbestraften Angeklagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf das mehr als Fünffache angemessen war. Die Gesamtfreiheitsstrafe entspricht nicht mehr dem Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldgehalts des zu beurteilenden Tatgeschehens.

Bei der Gesamtstrafenbildung durch die Erhöhung der Einsatzstrafe sind die Person des Täters und die einzelnen Taten zusammenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat hier zugunsten des Angeklagten bedacht, dass sich alle Taten gegen dasselbe Rechtsgut richten und teilweise in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte „in beruflicher, finanzieller und sozialer Hinsicht ruiniert ist“.

Zu seinen Lasten führt das Landgericht die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum und die Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens an. Nicht erwähnt hat das Landgericht jedoch, dass es sich bei 58 Taten um minder schwere Fälle handelt, die mit Einzelfreiheitsstrafen von nur drei Monaten geahndet wurden, und dass für weitere 20 Fälle lediglich Freiheitsstrafen von sieben Monaten verhängt wurden.

Es wird somit nicht deutlich, warum der Unrechts- und Schuldgehalt der Einzeltaten überwiegend als eher mäßig, das Gesamtgewicht des Tatgeschehens dagegen derart hoch bewertet wird. Das Landgericht hat auch nicht ausreichend erörtert, dass die Taten insgesamt in einem engen persönlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen, der sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten auswirken kann (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; § 46 Abs. 2 Tatumstände 14, jeweils m.w.N.).

Zudem hätten die Auswirkungen der hohen Gesamtstrafe auf das künftige Leben des Angeklagten erörtert werden müssen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der neue Tatrichter wird die bisher unterbliebene Festsetzung einer Einzelstrafe für die Tat B I 52 nachzuholen haben. § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1 Hinzelstrafe, fehlende 1).

RiBGH Niemöller und Theune Detter sind wegen Rothfuß und Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Theune
Bode
Revision: Verjährungsbedingte Einstellung und Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung — Themis