Revision: Unzureichende Würdigung des strafbefreienden Rücktritts beim Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/93
- Datum
- 14.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch eines Tötungsdelikts ist nicht allein auf die Intensität der begangenen Verletzungshandlungen abzustellen; es sind auch die für den Täter erkennbaren Reaktionen des Opfers zu berücksichtigen.
Hat der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des Todes gerechnet, kann er wirksam vom Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss substantiiert darlegen, warum Einlassungen des Angeklagten, die einen Rücktritt nahelegen, widerlegt werden; das Übersehen relevanter Umstände rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung.
Erhebliche Versäumnisse in der Berücksichtigung für die subjektive Vorstellung des Täters — etwa konkrete Abwehrreaktionen des Opfers — beeinträchtigen die rechtliche Bewertung des Tatbestands und sind vom Revisionsgericht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 197/93 vom 14. Mai 1993 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███ in █████, 1972 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, Herrn B., der die Aufsicht in einer Spielhalle versah, zu erstechen, „um ungehindert an das Geld in der Kasse herankommen zu können und um die Möglichkeit, von Herrn B. wiedererkannt werden zu können, auszuschließen“ (UA S. 23). Als B. ihm den Rücken zuwandte, stach der Angeklagte „mit dem Messer einmal schräg von oben nach unten mit Wucht derart tief in den Rücken des Herrn B., dass das Messer bis zum Heft eindrang“ (UA S. 25). Entgegen der Erwartung des Angeklagten ging B. nach diesem Stich nicht zu Boden, sondern wandte sich um. Der Angeklagte versetzte ihm mit Tötungsvorsatz fünf weitere Stiche. „Herr B. drehte sich gleichzeitig ganz zu ihm herum, fasste ihn an der Kleidung und versuchte, ihn wegzustoßen ... Herrn B. gelang es dann, die Spielhalle aus einem ihrer Ausgänge zu verlassen und bis auf die Straße zu gehen“ (UA S. 26). „Der Angeklagte hinderte Herrn B. nicht, die Spielhalle zu verlassen und stach nicht weiter auf ihn ein, da er annahm, dass die von ihm gesetzten Stiche, insbesondere der erste Stich, der bis zum Heft des Messers in den Körper des Mannes eingedrungen war, alsbald zu dessen Tod führen würden. Das wollte er auch“ (UA S. 26/27).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den vom Angeklagten begangenen Tötungsversuch als beendet angesehen und strafbefreienden Rücktritt von diesem Versuch verneint. Die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe angenommen, der Tod des Tatopfers werde alsbald eintreten, ist indes nicht frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, er habe Herrn B., als dieser sich abgewandt habe und fortgegangen sei, „laufen lassen“ (UA S. 33). Diese Einlassung hält das Landgericht für widerlegt. Der Angeklagte habe „vielmehr auf der Grundlage der inneren und äußeren Intensität seiner Verletzungshandlungen damit gerechnet, dass für das Tatopfer ... Lebensgefahr bestand“ und angenommen, „der Mann werde ohnehin alsbald sterben“ (UA S. 43).
Wenn der Angeklagte nach dem letzten Messerstich nicht mit dem Eintritt seines Todes gerechnet hat, kann er vom Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein.
Für die Beurteilung der Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; st. Rspr.) über die Folgen der Messerstiche gehabt hat, durfte aber nicht allein auf die Intensität dieser Einwirkung abgestellt werden, sondern es war auch von Bedeutung, welche dem Angeklagten erkennbaren Reaktionen das Tatopfer zeigte. Nachdem Herr B. entgegen der Erwartung des Angeklagten nach dem ersten Stich nicht zu Boden gegangen war, zeigte er auch nach den weiteren Verletzungen nicht erkennbar Beeinträchtigungen, sondern setzte sich vielmehr gegen den Angeklagten zur Wehr, indem er ihn an der Kleidung fasste und wegzustoßen versuchte, und konnte sich dann von ihm abwenden und die Spielhalle auf die Straße gehen.
All dies spricht eher dagegen, dass Herr B. auf den Angeklagten den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen gemacht hatte, der weiteren Angriffen nicht mehr gewachsen wäre. Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht berücksichtigt, und es ist zu besorgen, dass es sie übersehen hat. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn wenn der Angeklagte beim Weggang des Tatopfers
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