BGH: Freispruch in Vergewaltigungsprozess aufgehoben – dolus eventualis bei Widerstandsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/90
- Datum
- 15.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die subjektive Tatseite nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz; der Täter muss zumindest damit rechnen, dass das Opfer wegen einer geistig-seelischen Beeinträchtigung nicht widerstandsfähig ist.
Der Täter braucht keine genaue ärztliche Diagnose der psychischen Störung des Opfers zu kennen; maßgeblich sind die erkennbaren Verhaltensweisen und die Gesamtsituation, aus denen sich die Möglichkeit der Widerstandsunfähigkeit ergibt.
Für den objektiven Tatbestand reicht eine nur vorübergehende Widerstandsunfähigkeit des Opfers; diese kann aus psychischen Erkrankungen oder aus sonstigen seelischen Beeinträchtigungen (z. B. durch Überraschung, Schreck oder Schock) resultieren (vgl. §§ 20, 21 StGB).
Bei der Bejahung des Vorsatzes sind alle tatbezogenen Umstände zu berücksichtigen; das Gericht darf bedeutende Anhaltspunkte für bedingten Vorsatz nicht unberücksichtigt lassen und darf keine unangemessen hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 6. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 197/90 vom 15. August 1990 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren am ███ ██████████ in [REDACTED] (Irak), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Schäfer, Dr. Blauth, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision an. Sie beanstandet, das Landgericht habe über einen Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft nicht entschieden. Vor allem erhebt sie die Sachrüge und wendet sich damit gegen die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er bei dem Geschlechtsverkehr, den er gegen den Willen der Zeugin S. durchführte, mit deren Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB wenigstens gerechnet habe (dolus eventualis).
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.
Nach den Feststellungen leidet die Zeugin S. seit vielen Jahren unter einer zönästhetischen Schizophrenie, die sie wahnhaft mit bizarren Körperbeschwerden belastet.
Die Wahnvorstellungen werden von einem ständigen, diffusen Angstgefühl begleitet, das die Kranke bei objektiv angsterregenden Situationen in einen nahezu paralysierten Zustand geraten lässt.
Bei Frau S. äußerte sich die psychische Erkrankung insbesondere in dem wahnhaften Zwang, wegen vermeintlicher Luftnot dringend ärztlicher und medikamentöser Behandlung zu bedürfen. Sie war Patientin des Angeklagten, der ihr vor einer von ihr gewünschten Schilddrüsenoperation abriet und zur Entkrampfung der Atemwege Spritzen verabreichte. Nach der Verabreichung einer solchen Spritze am 26. September 1985 veranlasste der Angeklagte die Zeugin, sich vollständig entkleidet auf die Untersuchungsliege zu legen, und verließ zunächst den Raum. Als er zurückkehrte, hatte er selbst seinen Unterkörper entblößt und sagte der Zeugin, „ein Arzt müsse auch so etwas machen, wenn eine Patientin dies brauche.“ Die Zeugin erwiderte zwar, „dass sie so etwas nicht brauche“, war aber nicht in der Lage, sich dem Angeklagten über den bereits geleisteten verbalen Widerstand hinaus zu widersetzen. Insbesondere war es ihr nicht möglich, sich gegen das Ansinnen des Angeklagten körperlich zur Wehr zu setzen oder von der Liege aufzustehen und die Praxisräume zu verlassen. Ihre Widerstandsunfähigkeit beruhte auf der psychischen Erkrankung. Ihre diffusen Angstgefühle hatten sich durch die für sie völlig überraschend aufgetretene und unbegreifliche Situation derart verstärkt, dass sie in einem nahezu paralysierten Zustand liegenblieb. Der Angeklagte stieg auf die Untersuchungsliege und führte mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus.
Zur subjektiven Tatseite stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe erkannt, dass die Patientin zwar den Geschlechtsverkehr nicht wünschte, aber keinen Widerstand leistete. Dem Angeklagten sei jedoch nicht nachzuweisen, dass er die psychische Erkrankung der Zeugin und deren hieraus resultierende Widerstandsunfähigkeit erkannt und bewusst missbraucht habe. Die Diagnose einer zönästhetischen Schizophrenie sei äußerst schwierig. Zwar setze vorsätzliche Begehung einer Straftat nach § 179 StGB keine exakte medizinische Diagnose durch den Täter voraus. Im vorliegenden Fall sei jedoch die seelische Störung der Zeugin S. für einen Außenstehenden zunächst überhaupt nicht erkennbar gewesen, geschweige denn, die aus ihr resultierende Widerstandsunfähigkeit. Das Landgericht stützt sich hierbei auf Ausführungen eines Sachverständigen, der bekundet hatte, dass nicht nur die exakte Diagnose einer bestimmten Form der Schizophrenie außergewöhnlich schwierig, sondern auch das Vorliegen einer seelischen Störung nur sehr schwer erkennbar gewesen sei.
Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite ist rechtlich fehlerhaft. Sie lässt das Tatgeschehen selbst, das bedeutsame Umstände für die Bejahung zumindest des bedingten Vorsatzes enthält, außer acht (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4, 6).
Darüber hinaus ist zu besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Bejahung vorsätzlichen Handelns im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestellt hat.
Wie der Senat in seiner früheren Entscheidung in dieser Sache bereits ausgeführt hat, genügt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, dass das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infoge Überraschung, Schreck oder Schock ergeben (BGHSt 36, 145).
Daraus folgt bereits, dass es für die Beurteilung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers und der Vorstellung des Täters hierüber auch wesentlich auf die Tatsituation und das Verhalten des Opfers ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter aus einer – bereits vorher erkannten – psychischen Störung auf Widerstandsunfähigkeit schließt. Ausreichend – und im vorliegenden Fall naheliegend – ist auch, dass er erst bei der Tat Anzeichen der Widerstandsunfähigkeit bemerkt, mit der Unfähigkeit der Frau, sich ihm zu widersetzen, zumindest im Sinne des dolus eventualis rechnet und deshalb – in Kenntnis weiterer Umstände, insbesondere über die Persönlichkeit des Opfers – zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Widerstandsunfähigkeit auf einer – wenn auch nur vorübergehenden – Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht.
Dass dem Angeklagten im vorliegenden Fall die Widerstandsunfähigkeit der Frau verborgen geblieben sein könnte,
liegt nach den bisherigen Feststellungen eher fern. Der Angeklagte bemerkte, dass die Patientin, die es abgelehnt hatte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, keinerlei Widerstand leistete, sondern in einem nahezu paralysierten Zustand liegenblieb. Der Angeklagte machte nicht einmal den Versuch, den Willen der Zeugin durch Überredung zu beeinflussen.
Nach allem hat der Freispruch keinen Bestand.
Herdegen Maier Theune RiBGH Dr. Schäfer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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