Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Prüfung niedriger Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/87
Datum
12.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes verurteilt; dieses sah niedrige Beweggründe (Wut/Rache) und verweigerte die Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Feststellungen eine bewusste Provokation nicht tragen und das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob der Angeklagte bei der Eskalation trotz verminderter Schuldfähigkeit noch seine Beweggründe steuern konnte. Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe setzt voraus, dass die Tötungsmotive eine besonders verwerfliche, von geringem sozialen Wert geprägte Gesinnung aufweisen; bloße Wut oder Vergeltungsabsichten nach einer vorausgegangenen Tätlichkeit sind hierfür nicht ohne Weiteres ausreichend.

2

Ist zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit feststellbar, muss das Tatrichtergericht prüfen, ob der Täter in dem Moment, in dem die Tat ihr tötliches Ausmaß annimmt, noch in der Lage war, seine Beweggründe gedanklich zu steuern.

3

Eine vorherige Provokation oder eine tätliche Auseinandersetzung durch das Opfer steht der Annahme besonders niedriger Beweggründe entgegen, wenn die Tötungshandlung primär als unmittelbar gerechte oder reaktive Gegenschlaghandlung anzusehen ist.

4

Ergeben die Feststellungen, dass sich Misshandlungen über längere Zeit erstrecken und der Täter das schwer verletzte Opfer anschließend seinem Schicksal überließ, sind diese Umstände bei der Neubewertung von Vorsatz und Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 2. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 197/87 in der Strafsache gegen Steffen B___, geboren am █████ 1966 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 1986 – soweit es ihn betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Begründung, mit der das Landgericht beim Angeklagten ██████ Tötung aus (sonst) niedrigen Beweggründen bejaht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit den ehemaligen Mitangeklagten ███████ und ██████ in einer Gastwirtschaft einen Fernsehfilm (in dem zahlreiche wilde Prügelszenen vorgesehen waren und dabei Alkohol in nicht unerheblichen Mengen getrunken wurde) angesehen. An einem Nebentisch hielt sich der stärker alkoholisierte 27 Jahre alte Horst ███████ auf, der die meiste Zeit mit dem Oberkörper auf dem Tisch liegend schlief und schnarchte. Der Angeklagte und seine Begleiter beschimpften ████ und meinten, er solle heimgehen, wenn er schlafen wolle. Im Laufe des sich daraufhin entwickelten Streitgesprächs drohte ███████ seinen Kontrahenten auch Schläge an. Die vom Angeklagten ██████████ den ihn begleitenden ehemaligen Mitangeklagten begonnenen und von ██████ erwiderten gegenseitigen Beschimpfungen wurden – mit Unterbrechungen – bis gegen 1.00 Uhr nachts fortgesetzt. Als ███ zu dieser Zeit nach einem Toilettenbesuch ████, der das Lokal verlassen wollte, in der Tür zum Gastraum begegnete, packte ihn dieser am Kragen seines Sweatshirts, der dabei einriss, und schlug ihm mit der Faust auf die Nase, ehe der Wirt beide trennte. ████, dessen Nase schmerzte, setzte sich zu den anderen und berichtete ihnen von dem Vorfall. Schließlich sagte einer von ihnen – ob der Angeklagte ███ oder ein anderer, konnte nicht festgestellt werden – sinngemäß, man solle ████████ verfolgen und ein paar Faustschläge verabreichen. Der Angeklagte und seine Mittäter verfolgten daraufhin ████. ████████ erreichte ihn als Erster und schlug ihm massiv mit den Fäusten zweimal (brutal) ins Gesicht. Der stark angetrunkene ███ blutete heftig und brach vor einer Bäckerei zusammen. Als er, mit dem Rücken an die Hauswand gelehnt, blutend dasaß und zu ███ sagte: „Kannst Du endlich mal aufhören, Du Arschloch“, geriet ██████ noch mehr in Wut und trat – von seinen Begleitern angefeuert – dem Tatopfer fünfmal mit voller Wucht in den Magen und in das Gesicht, wobei er lederne Straßenschuhe mit starken Kunststoffsohlen trug. Anschließend schleiften der Angeklagte █████████ und ████████ das Tatopfer etwa 30 Meter weit an eine abgelegene Stelle, wo ████████ und die beiden anderen es mit zahlreichen Fußtritten schwer misshandelten und schließlich bei einer Außentemperatur von [REDACTED] Grad Celsius liegen ließen. █████ verstarb an den Folgen der Misshandlungen.

Das Landgericht billigt dem Angeklagten ████████ erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu, und zwar als Folge einer tiefgreifenden emotionalen und sozialen Persönlichkeitsstörung in Form einer Psychopathie – die für sich genommen noch keinen Krankheitswert erreicht habe – in Verbindung mit der bei ihm spezifischen, sehr aggressiven Reaktion auf den getrunkenen Alkohol und dem in dieser, für ihn bereits besonders stark aufgeladenen Situation noch hinzukommenden gruppendynamischen Druck, der sich schließlich zu wildem Aktionismus gesteigert habe (UA S. 23). Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen darauf, ███ habe aus Wut und Rache für eine von ihm selbst bewusst provozierte Körperverletzung gehandelt. Er habe es immer wieder darauf angelegt gehabt, █████████ durch Schimpfworte zu provozieren, damit er sich mit ihm schlagen sollte. Dadurch, dass er diese selbst provozierte Tätlichkeit zum Anlass genommen habe, █████ zu folgen und in immer brutalerer Weise zusammenzutreten, sodass dieser zu Tode kam, habe ein derart grobes Missverhältnis zwischen dem nichtigen Anlass und der daraus bis zur Tötung gehenden Wut und Rache bestanden, dass diese Motive ihrerseits nur auf einer niedrigen Gesinnung ███ beruhten. Sie seien auch nicht Folge der bei ██ zur Tatzeit vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, da sie bereits vorhanden gewesen seien, bevor sich im Laufe der Misshandlungen ein gruppendynamischer Prozess entwickelte, der zur Verminderung der Schuldfähigkeit führte.

Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal eines niedrigen Beweggrunds bejaht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits die erste Annahme, dass der Angeklagte die ihm zugefügte Körperverletzung bewusst provoziert habe, lässt sich mit den übrigen Feststellungen nicht vereinbaren. Dem Angeklagten waren von seinen Begleitern Schläge angedroht und er selbst war von ███ tätlich angegriffen worden, als er nach einem Toilettenbesuch auf diesen traf. Dass der Angeklagte eine zufällige Begegnung mit ███ nutzte, um diesem einen Faustschlag zu versetzen, vermittelt auf die Nase, steht nicht fest. Vielmehr ging ███ sofort gegen den Angeklagten vor, um nun seinerseits Gelegenheit zu haben, ihn zu schlagen oder falls dies nicht möglich war, ihn zu verfolgen und zu verprügeln. Der Angeklagte ging zum Tisch zurück, um dann auf Aufforderung seiner Begleiter ███ zu folgen und ihm Faustschläge zu versetzen. Das alles steht der Annahme entgegen, der Angeklagte habe eine Schlagerei provozieren wollen, um sich an ihm massiv rächen zu können. Abgesehen davon ist vor allem die Begründung, mit der das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unbeachtet lässt, rechtlich zu beanstanden. Darauf, dass das niedrig bewertete Wut- und Rachegefühl bereits vorhanden war, als ███████ dem späteren Tatopfer nacheilte, kommt es nicht entscheidend an, weil ██████ zu diesem Zeitpunkt lediglich vorhatte, ████████ „ein paar Faustschläge zurückzugeben“. Ein solches Vorhaben kann nach den bisherigen Feststellungen nicht als Ausdruck besonders verwerflicher Gesinnung angesehen werden. Als ██████ sich zu den massiven Angriffen mit bedingtem Tötungsvorsatz hinreißen ließ, handelte er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Da die Tat auch erst jetzt ein solches Ausmaß annahm, dass von einem groben Missverhältnis zwischen ihr und dem Anlass gesprochen werden kann, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit seine Beweggründe gedanklich-mäßig steuern konnte (BGHR StGB § 211 II – niedrige Beweggründe 2; BGH, Beschluss vom 20. März 1984 – 1 StR 145/84; Beschluss vom 22. Mai 1980 – 3 StR 152/80).

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte ███ verurteilt wurde.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu gleichen Feststellungen zum Tathergang und zur geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten gelangen, wird er auch zu beachten haben, dass sich die Misshandlungen über einen längeren Zeitraum erstreckten, in dem der Angeklagte sich noch geraume Zeit bei dem vor Schmerzen stöhnenden und ächzenden Tatopfer aufhielt – wobei der Aggressionsrausch bereits abgeklungen war – und den von ihm schwer Verletzten seinem Schicksal überließ.

Vorsitzender Richter am BGH Richter am BGH Herdegen Dr. Meyer Müller Theune Maier

(wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschrieben)

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