Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafausspruch aufgehoben – Strafzumessung und strafmildernde Umstände verkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/81
Datum
29.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen eines Vergehens nach dem BtMG. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Strafkammer mögliche strafmildernde Umstände (ungünstige Herkunft, unverschuldete Arbeitslosigkeit) nicht ausreichend berücksichtigt oder widersprüchlich beurteilt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters keinen rechtserheblichen Fehler aufweist.

2

Bei der Strafzumessung sind die persönlichen Lebensumstände des Täters, namentlich eine belastete Herkunft und unverschuldete Arbeitslosigkeit, als mögliche strafmildernde Umstände zu prüfen.

3

Eine pauschale Feststellung, strafmildernde Gesichtspunkte seien nicht festzustellen, genügt nicht, wenn der richterliche Sachverhaltsvortrag Umstände enthält, die strafmildernd in Betracht kommen.

4

Werden aus den Feststellungen der Strafkammer tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich, die strafmildernd wirken können, und hat die Kammer diese nicht überzeugend ausgeschlossen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 197/81

in der Strafsache gegen den Raumausstatter Heinz Werner M. aus █, dort geboren ████████████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. November 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ███████████ zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zum Strafausspruch hat sie dagegen Erfolg. Die Strafkammer leitet die den Beschwerdeführer betreffenden Strafzumessungsgründe mit der Bemerkung ein, bei ihm seien strafmildernde Gesichtspunkte nicht festzustellen. Andererseits bezeichnet sie bei der Schilderung seines Lebenslaufs seine familiären Verhältnisse als äußerst ungünstig. Sein Vater war Alkoholiker, die Mutter nervenkrank. Nach Scheidung der Ehe seiner Eltern – damals war er 14 oder 15 Jahre alt – wurden der Angeklagte und seine Geschwister in Heimen untergebracht. Zur Tatzeit war er arbeitslos, nachdem ihm seine letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen, also ersichtlich ohne sein Verschulden, gekündigt worden war. Auf Grund falscher Einkommensangaben seines letzten Arbeitgebers erhielt er zunächst lediglich ein monatliches Arbeitslosengeld von 520 DM. Unter diesen Umständen lässt die Erwägung, bei dem Beschwerdeführer seien strafmildernde Gesichtspunkte nicht festzustellen, besorgen, das Landgericht habe verkannt, dass die ungünstigen Verhältnisse, unter denen der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte aufgewachsen ist, und seine Arbeitslosigkeit durchaus strafmildernd in Betracht kommen konnten.

SchumacherMeyerMaier
MeßlNiemöller
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