Revision verworfen: Verlesung polizeilicher Zeugenaussage bei Zeugenunverfügbarkeit zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 19/78
- Datum
- 17.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann, ist überwiegend tatsächlicher Natur und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler.
Die Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage nach § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn der Tatrichter nach angemessenen Nachforschungen den Zeugen nicht auffinden kann.
Unvollständige oder erfolglose Nachforschungen begründen keinen Rechtsfehler, sofern der Umfang der Ermittlungshandlungen den Umständen des Einzelfalls entspricht.
Das Einverständnis der Verteidigung mit der Verlesung ersetzt zwar nicht die gesetzlichen Verlesungsgründe, kann jedoch indizieren, dass weitere Nachforschungen als aussichtslos erachtet wurden; ferner bedarf es konkreter Darlegungen, welche entscheidungserheblichen zusätzlichen Angaben ein persönlich vernommener Zeuge gemacht hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 31. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurer Edmund M ██ aus █, ████, geboren am ███ 1942 in █████, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ in der ████████████, Richter am Amtsgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. August 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Der Vorwurf, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verlesung der polizeilichen Aussage des Zeugen McD nach § 251 Abs. 2 StPO für zulässig gehalten, ist unbegründet.
Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, ist im Wesentlichen tatsächlicher Art und vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteile vom 21. April 1953 – 1 StR 741/52 und vom 20. November 1973 – 5 StR 518/73).
Anhalt für einen Rechtsfehler besteht hier nicht. Das Landgericht hat nicht etwa angenommen, es könne von Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Zeugen MC völlig absehen. Der Umfang seiner Nachforschungen ist auch nicht so gering, dass hieraus geschlossen werden könnte, das Landgericht habe das Maß seiner Verpflichtung zu Ermittlungen verkannt (vgl. BGH in MDR 1969, 234, 235). Die Ladung des Zeugen MC zur Hauptverhandlung unter der von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung angegebenen Anschrift in MC war mit dem Vermerk „Empfänger verzogen“ zurückgekommen. Auf fernmündliche Anfrage teilte das Einwohnermeldeamt MC mit, MC sei nach KC, BC-Straße 393 verzogen.
Auch unter dieser Anschrift misslang die erneut versuchte Ladung des Zeugen. Eine fernschriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt KC ergab, der Zeuge sei nicht für das Stadtgebiet KC gemeldet gewesen und nicht gemeldet. Ermittlungen bei der Bezirksverwaltungsstelle für die BC-Straße 393 verliefen ergebnislos.
Wenn die Strafkammer daraufhin von weiteren Nachforschungen absah, dann hat sie sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, auf die sie dabei abzuheben hatte (vgl. BGHSt 22, 118, 120), im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten. Der nicht von der Verteidigung, sondern von der Staatsanwaltschaft benannte Zeuge war während des Beisammenseins des Beschwerdeführers mit dem Tatopfer in dessen Haus nicht zugegen. Seine Bekundung vor der Polizei, der Angeklagte sei „vielleicht“ fünf Minuten allein im Haus des Opfers gewesen, ehe er, der Zeuge, dieses betreten habe, beruhte offensichtlich auf einer nachträglichen, mit entsprechenden Unsicherheiten behafteten Schätzung, da der Zeuge seinerzeit keinen Anlass gehabt haben konnte, diesen Zeitraum auf die Minute genau festzustellen. Die Aussage der von der Sachverständigen als voll glaubwürdig beurteilten Vergewaltigten fand eine Stütze darin, dass diese nach dem Besuch des Angeklagten in ihrem Hause auf zwei Zeugen einen sehr verstörten und aufgeregten Eindruck machte. Ein Motiv für eine falsche Bezichtigung des Angeklagten durch das Tatopfer war im Ermittlungsverfahren nicht erkennbar geworden und hat sich auch in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sich mit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen einverstanden erklärt. Wenn dieses Einverständnis auch nicht die in § 251 Abs. 2 StPO vorausgesetzten Verlesungsgründe ersetzen könnte, haben sie damit doch zu erkennen gegeben, dass auch sie weitere Nachforschungen für zwecklos hielten.
Im Übrigen hat hier das Landgericht – anders als die Strafkammer in dem Fall, der dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1968 (BGHSt 22, 118) zugrunde lag – der verlesenen Aussage weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers Bedeutung beigemessen, ohne dass dabei ein Rechtsfehler zutage tritt. Welche bestimmten Tatsachen zu Gunsten des Beschwerdeführers der Zeuge im Falle seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung über seine Angaben vor der Polizei hinaus noch hätte bekunden können, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht dargelegt.
2. Der sachlich-rechtlichen Prüfung auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hält das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch stand.
| Schumacher | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Baumgarten |