Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung des strafbefreienden Rücktritts bei versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/78
Datum
17.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorliegt. Es bestanden konkrete Anhaltspunkte (weitere mögliche Stiche, Herbeiholen der Polizei), die eine solche Prüfung erforderten. Eine etwaige Straflosigkeit wegen des Versuchs schließt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einer Verurteilung wegen Versuchs nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Versuch beendet war, hat das Gericht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB zu prüfen.

2

Der strafbefreiende Rücktritt setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht ist, die Vollendung der Tat zu verhindern; dies ist vom Tatrichter in freier Beweiswürdigung festzustellen.

3

Die Entdeckung der Tat durch Dritte steht der Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nF nicht grundsätzlich entgegen.

4

Eine Straflosigkeit wegen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch schließt eine anschließende Verurteilung wegen anderer tatbestandlicher Wertungen (z. B. gefährliche Körperverletzung) nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 197/78

in der Strafsache gegen den Vertreter Georg L. aus █████, dort geboren ███ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar einen versuchten Totschlag mit bedingtem Vorsatz begangen. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob dieser Versuch wegen strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 StGB straflos bleiben muss. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob nach der Überzeugung des Landgerichts der Totschlagsversuch bereits beendet oder nicht beendet war (vgl. dazu BGHSt 14, 75; 22, 330). War er noch nicht beendet, besteht hier schon die Möglichkeit, dass der Angeklagte, da er dem Opfer noch weitere Stiche mit dem Messer hätte versetzen können, freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 22, 332 ff.). Außerdem hat der Angeklagte, als er das Opfer kampfunfähig verletzt hatte, von sich aus die Polizei und damit Hilfe herbeigeholt (UA Bl. 16, 30). Das hätte der Strafkammer Veranlassung zur Prüfung geben müssen, ob der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern, und er deshalb gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht wegen des Versuchs bestraft werden darf. Dass die Tat von einem Zeugen beobachtet und im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB aF entdeckt war, steht der Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nF nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 24. Mai 1977 – 5 StR 274/77 –). Ob ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen vorliegt, den Erfolg zu verhindern, hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung festzustellen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 – 1 StR 152/75 – und Beschl. v. 21. November 1975 – 2 StR 649/75 –). Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, das Landgericht die Anwendbarkeit des § 24 StGB aber nicht erörtert hat, ist das Urteil aufzuheben. Eine etwaige Straflosigkeit wegen des versuchten Totschlags würde einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht entgegenstehen.

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