Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/75
Datum
20.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte gegen das Urteil wegen Totschlags Revision ein. Zentrales Problem war, dass das Schwurgericht mildernde Umstände nach § 213 StGB pauschal verneinte, ohne sich mit der vom Opfer ausgehenden überraschenden Provokation auseinanderzusetzen. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da die Erwägungen zu § 213 fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung und Begründung, ob mildernde Umstände nach § 213 StGB vorliegen, obliegt dem Tatrichter und erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Umständen.

2

Eine pauschale Verneinung mildernder Umstände ohne substantiierte Würdigung konkreter Provokationen genügt nicht der Anforderungen an die Urteilsgründe.

3

Eine vom Opfer überraschend ausgehende und vom Angeklagten nicht mitverschuldete schwere Provokation kann als ‚anderer mildernder Umstand‘ bzw. als minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB zu berücksichtigen sein.

4

Ergibt die sachliche Beschwerde, dass relevante mildernde Umstände nicht hinreichend geprüft wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Sach- und Rechtsprüfung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 3. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 197/75

in der Strafsache gegen den Bundeswehrangehörigen Uwe Willi K. ████ aus ████, geboren am ████ 1951 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Miller, Dr. Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 3. Mai 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte geriet in der Nacht vom 1. zum 2. September 1972 nach einverständlich durchgeführtem Geschlechtsverkehr mit der damals 18-jährigen Ingrid R. [REDACTED] in eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf er die Frau bis zur Bewusstlosigkeit würgte, dann der Bewusstlosen ihren Pullover um den Hals schlang und sie damit erdrosselte.

Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei kann die Verfahrensrüge unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchdringt.

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht meint, dass „bei Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs sowie der Täterpersönlichkeit mildernde Umstände nach § 213 StGB nicht angenommen werden können“. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Immerhin begann, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 7), der Angeklagte Ingrid R. [REDACTED] nicht ohne jeden ersichtlichen Grund zu würgen, sondern erst, nachdem diese ihn gefragt hatte, ob er sich ihretwegen scheiden lassen wolle, sie ihm nach Verneinung dieser Frage mit einer nicht gerechtfertigten Anzeige wegen Vergewaltigung gedroht hatte und dieser Äußerung schließlich noch weitere „heftige Vorwürfe“ gefolgt waren. Ob, wie die Revision meint, in dem festgestellten Verhalten der Frau eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB zu sehen ist, braucht nicht entschieden zu werden; in jedem Fall lag darin, vor allem in der Drohung mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung, eine vom Angeklagten nicht mitverschuldete, ihn überraschende Provokation, die nach Art und Schwere die Annahme eines „anderen mildernden Umstands“ (jetzt eines „sonstigen minder schweren Falles“ nach § 213 StGB 1975) so nahelegt, dass sich das Schwurgericht damit im Einzelnen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. zum Verhältnis mildernder Umstand – minder schwerer Fall BGHSt 26, 97). Diese Auseinandersetzung lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das besonders geartete Verhalten der später Getöteten auch einen allgemeinen Strafmilderungsgrund darstellen kann. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen es zweifelhaft erscheinen, dass das Schwurgericht dies in ausreichendem Maße berücksichtigt hat.

MillerSchumacherBaumgarten
KirchhofBuddenberg
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