Revision verworfen: Arzt wegen fahrlässiger Tötung nach Medikationsirrtum verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/55
- Datum
- 12.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ursächlichkeit ist nach der Bedingungslehre zu beurteilen; auch bei mehraktiger Ursache kann eine Handlung als kausal für den Erfolg gelten, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten pflichtwidrig ist und der Erfolg in seiner voraussehbaren Gesamterscheinung liegt; es genügt die Voraussehbarkeit des schädigenden Ergebnisses, nicht die Vorhersehbarkeit jedes Einzelschritts.
Wer einen Beruf ausübt, darf ihn nicht fortsetzen, wenn er aufgrund suchbedingter erheblicher Konzentrationsmängel die gebotene Sorgfalt verletzt und dadurch Dritte gefährdet.
Die Inanspruchnahme Dritter (z. B. Apotheker, Angehörige) für die Ausführung einer ärztlichen Verordnung entbindet nicht von der Verantwortung, wenn Fehler dieser Art nach der allgemeinen Lebenserfahrung für den Verordnenden vorhersehbar sind.
Ein befristetes Berufsverbot kann gerechtfertigt sein, wenn wegen bestehender Sucht die Gefahr weiterer Gefährdungen der Allgemeinheit nach der Strafe besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Siegbert X. █████████ aus ███, ████, geboren am ██████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ in der ████████████ █████████████████████████ der Verkündung als ██████████████, ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Januar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit 1949 Hausarzt der Familie D. Im April 1953 erkrankte die am ███████████ geborene Monika █████ an Keuchhusten. Nach sechswöchiger Krankheit konnte das Mädchen die Schule wieder besuchen, war jedoch durch die überstandene Krankheit körperlich noch sehr geschwächt. Am 7. Juli 1953 zeigte sich bei Monika leichtes Fieber und traten vereinzelt rötliche Flecken am Körper auf. Da in der Nachbarschaft ein Kind an Masern erkrankt war, befürchtete die Mutter, dass Monika ebenfalls Masern habe. Sie suchte mit ihrem Kinde den Angeklagten in seiner Sprechstunde auf. Er untersuchte es und glaubte, eine über beiden Lungenteilen liegende leichte Bronchitis feststellen zu können, während sich für eine Masernerkrankung noch keine klaren Anzeichen boten. Der Angeklagte war bei der Untersuchung infolge seiner chronischen Alkoholsucht nervös, aufgeregt und zerstreut, wenn er auch nicht unter unmittelbarer Alkoholeinwirkung stand. Er wollte auf Grund der Untersuchung gegen das Fieber Pyramidon-Tabletten verordnen, schrieb jedoch statt „Pyramidon“ „Polamidon“-Tabletten auf. Es war aus der Verschreibung nicht zu erkennen, dass sie für ein Kind bestimmt war. Mündlich ordnete er an, dass Monika das Bett hüten müsse. Zu seinen Gunsten geht die Strafkammer davon aus, dass er gegenüber der Mutter erklärte, sie solle dem Kinde „täglich dreimal je eine Tablette“ geben. Diese verstand jedoch, dass sie am Abend des 7. Juli drei Tabletten und am folgenden Morgen vier Tabletten verabreichen solle.
Sie erhielt auf Grund der Verschreibung die Polamidon-Tabletten von der Apotheke. Am Abend des 7. Juli gab sie dem Kinde auf Veranlassung ihres Mannes jedoch nur zwei Tabletten. Am folgenden Morgen traten bei Monika die Masern in Erscheinung. Gegen Mittag gab Frau D. wieder zwei Tabletten. Darauf verschlechterte sich nachmittags die Gesundheit und Benommenheit des Kindes. Gegen 19 Uhr erhielt es wieder zwei Tabletten. Bald darauf stellte die Mutter fest, dass der Puls des Kindes sehr stark und schnell schlug, Fieber, erhöhter Pulsschlag, Benommenheit und Unruhe – diese Erscheinungen verstärkten sich. Am Morgen des 9. Juli gegen 5 Uhr lag Monika wie leblos in ihrem Bett und war nicht mehr ansprechbar. Der Vater holte hierauf den Angeklagten, der eine Sympatholspritze verabreichte, auf die das Kind jedoch nicht ansprach. Gegen 15 Uhr kam er nochmals zum Besuch der Kranken. Er fand ihren Zustand unverändert und gab eine Omnacellinspritze. Als er anschließend in die Küche ging, bemerkte er dort die Packung Polamidon-Tabletten und fragte erstaunt nach ihrer Herkunft, worauf ihm Frau █████████████ sagte, dass er sie selbst verordnet habe. Als sie ihm die Zeitabstände und Anzahl der verabreichten Tabletten mitteilte, äußerte er, dass ihm der Zustand des Kindes nun erklärlich sei, dass jedoch kein Grund zur Beunruhigung bestehe. Er ging zur Apotheke, da er glaubte, dass dort der Irrtum vorgekommen sei, erfuhr aber nun aus der vorgelegten Verschreibung, dass er selbst irrtümlich Polamidon verordnet hatte. Der Zustand des Kindes verschlechterte sich. Gegen 18 ½ Uhr holten die Eltern einen anderen Arzt, der nur noch den Tod feststellen konnte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufs als Arzt auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafkammer stellt auf Grund der ärztlichen Gutachten fest, dass die verabreichten sechs Tabletten Polamidon im Zusammenwirken mit dem durch den früheren Keuchhusten bedingten Schwächezustand und der Masernerkrankung den Tod des Kindes verursachten. Ohne die Polamidon-Gabe hätte die Krankheit allein mit Sicherheit nicht zum Tode geführt.
Der Irrtum bei der Verschreibung des Arzneimittels und damit die Verabreichung von Polamidon statt Pyramidon beruht nach der Überzeugung der Strafkammer darauf, dass der Angeklagte seine ärztliche Tätigkeit ausübte, obwohl er infolge seiner Alkoholsucht nicht mehr fähig war, sich genügend zu konzentrieren. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in seinem damaligen Zustand der fehlenden Konzentrationsfähigkeit sieht demnach die Strafkammer als ursächliches Verhalten für den Irrtum des Angeklagten und damit für den Todeserfolg an. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht der im Strafrecht geltenden Bedingungslehre.
Ohne Rechtsfehler bejaht die Strafkammer auch eine Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn das Verhalten pflichtwidrig und der Erfolg voraussehbar ist. Die Pflichtwidrigkeit findet die Strafkammer zutreffend darin, dass der Angeklagte als Arzt noch tätig war, obwohl er wusste, dass er infolge seines Alkoholgenusses an einem erheblichen Konzentrationsmangel litt, und obwohl er bei Anwendung der von ihm als Arzt zu erwartenden Sorgfalt und bei Beachtung der ihm mehrfach erteilten Warnungen erkennen konnte, dass sein Zustand wegen der möglichen Folgen seine Patientin gefährden könne und er daher seine ärztliche Tätigkeit nicht fortsetzen dürfe, solange er nicht von seiner Sucht befreit sei.
Der eingetretene Erfolg war, wie das Urteil rechtlich fehlerfrei ausführt, für ihn voraussehbar. Es ist hierzu nicht erforderlich, dass der Angeklagte den Ablauf der den Tod des Kindes herbeiführenden Ereignisse im Einzelnen voraussehen konnte, hier somit die irrtümliche Verschreibung und die tödliche Wirkung des Polamidon im Zusammenwirken mit dem geschwächten Zustand und der Krankheit des Kindes. Es genügt vielmehr, dass der Erfolg für ihn in seinem schließlichen Ergebnis voraussehbar war (BGHSt 3, 62). Dies stellt die Strafkammer fest. Hiernach hat der Angeklagte erkennen können, dass „der Konzentrationsmangel innerhalb der Ausübung der ärztlichen Praxis (z. B. beim Ausfüllen von Rezepten) zu schwerwiegenden Irrtümern und Folgen und gegebenenfalls sogar zum Tode eines Patienten führen konnte“. Zu dieser Erkenntnis war er fähig, obwohl seine Einsichtsfähigkeit durch den Alkoholmissbrauch erheblich vermindert war.
Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Mutter irrtümlich dem Kinde die Arznei in unrichtiger Menge verabreichte und der Apotheker entgegen dem Ersuchen der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Verschreibung des Angeklagten Polamidon abgab und dabei auch nicht beachtete, dass das Alter des Patienten nicht angegeben war. Dass solche Irrtümer vorkommen, liegt im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Hiermit musste der Angeklagte daher rechnen.
Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Auch das Berufsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer begründet es damit, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte werde wieder in seine Sucht rückfällig; er müsse daher erst längere Zeit einwandfrei leben und durch sein Verhalten beweisen, dass die durch seine Sucht bei ihm eingetretenen Schäden beseitigt seien, bevor er wieder als Arzt tätig sein könne. Sie geht demnach ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe noch die Allgemeinheit gefährde, wenn er als Arzt tätig sein dürfe.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |