Revision verworfen: Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht bei Sittlichkeitsanklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/52
- Datum
- 11.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein weiteres Obergutachten einzuholen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das vorliegende Gutachten oder dessen Verfasser die Glaubwürdigkeit eines Zeugen fehlerhaft beurteilt haben könnte.
Eine Verfahrensrüge, die allein die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rüge, wonach ergänzende Ermittlungen hätten erfolgen müssen, ist die substantielle Darlegung konkreter Tatsachen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; fehlt diese, ist die Rüge unzulässig.
Die Annahme, ein Zeuge könne Opfer einer Erinnerungsfälschung geworden sein, stellt keine Verletzung der Denkgesetze oder der Lebenserfahrung dar, wenn sie auf nachvollziehbaren Feststellungen und einem Sachverständigengutachten beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 16. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Friedrich ███████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1914, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Oktober 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Verfahrensrügen:
I. Die Revision rügt zunächst als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass der Vorderrichter kein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen S██████████ eingeholt habe. Sie legt aber nicht dar, dass an der Sachkunde und der Zuverlässigkeit des vernommenen Sachverständigen Dr. Franckenberg irgendwelche Zweifel bestanden. Dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und eine gleichgeschlechtliche Neigung für Knaben hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Nur wenn Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass Dr. Franckenberg den Zeugen S██████████ falsch beurteilt haben könnte, lagen Umstände vor, die den Tatrichter zu weiteren Ermittlungen über dessen Glaubwürdigkeit hätten drängen müssen. In dieser Richtung führt die Revision entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen an. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
Sodann behauptet die Revision, der Vorderrichter habe die Aussage des Zeugen ███████ „nicht richtig ausgewertet“ und deshalb gegen § 261 StPO verstoßen. Auch diese Rüge ist unzulässig, denn sie richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Sachbeschwerde:
II. In sachlicher Beziehung enthält das Urteil keinen Mangel. Der Vorderrichter ist im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge ███, der den Angeklagten im Sinne der Anklage belastet hat, einer „Erinnerungsfälschung“ zum Opfer gefallen sein könne. Die Ansicht der Revision, hierin liege im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten ein Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung, ist offensichtlich unzutreffend.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |