Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht bei Sittlichkeitsanklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 197/52
Datum
11.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts in einem Sittlichkeitsverfahren ein und rügte u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die ein weiteres Obergutachten oder eine andere Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätten; Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein weiteres Obergutachten einzuholen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das vorliegende Gutachten oder dessen Verfasser die Glaubwürdigkeit eines Zeugen fehlerhaft beurteilt haben könnte.

2

Eine Verfahrensrüge, die allein die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist im Revisionsverfahren unzulässig.

3

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rüge, wonach ergänzende Ermittlungen hätten erfolgen müssen, ist die substantielle Darlegung konkreter Tatsachen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; fehlt diese, ist die Rüge unzulässig.

4

Die Annahme, ein Zeuge könne Opfer einer Erinnerungsfälschung geworden sein, stellt keine Verletzung der Denkgesetze oder der Lebenserfahrung dar, wenn sie auf nachvollziehbaren Feststellungen und einem Sachverständigengutachten beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 16. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Friedrich ███████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1914, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Verfahrensrügen:

I. Die Revision rügt zunächst als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass der Vorderrichter kein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen S██████████ eingeholt habe. Sie legt aber nicht dar, dass an der Sachkunde und der Zuverlässigkeit des vernommenen Sachverständigen Dr. Franckenberg irgendwelche Zweifel bestanden. Dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und eine gleichgeschlechtliche Neigung für Knaben hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Nur wenn Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass Dr. Franckenberg den Zeugen S██████████ falsch beurteilt haben könnte, lagen Umstände vor, die den Tatrichter zu weiteren Ermittlungen über dessen Glaubwürdigkeit hätten drängen müssen. In dieser Richtung führt die Revision entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen an. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

Sodann behauptet die Revision, der Vorderrichter habe die Aussage des Zeugen ███████ „nicht richtig ausgewertet“ und deshalb gegen § 261 StPO verstoßen. Auch diese Rüge ist unzulässig, denn sie richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Sachbeschwerde:

II. In sachlicher Beziehung enthält das Urteil keinen Mangel. Der Vorderrichter ist im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge ███, der den Angeklagten im Sinne der Anklage belastet hat, einer „Erinnerungsfälschung“ zum Opfer gefallen sein könne. Die Ansicht der Revision, hierin liege im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten ein Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung, ist offensichtlich unzutreffend.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
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