Revision: Freispruch aufgehoben wegen Verstoßes gegen §67 StPO; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/51
- Datum
- 15.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge kann die Richtigkeit einer in der Hauptverhandlung erstatteten Aussage nur durch Berufung auf einen in derselben Hauptverhandlung geleisteten Eid versichern; die Berufung auf einen im vorbereitenden Verfahren geleisteten Eid erfüllt §67 StPO nicht.
Wenn ein Verfahrensmangel nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auf das Urteil eingewirkt hat, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wegnahme im Sinne des §249 StGB liegt auch dann vor, wenn Täter durch Gewalt gegen eine Person den Mitgewahrsam beseitigen und Alleingewahrsam herstellen; dies erfüllt den Gewaltbegriff des §249 StGB.
Eine Rüge unzureichender Beweiswürdigung rechtfertigt nur dann weitergehende von Amts wegen anzustellende Ermittlungen, wenn der Angeklagte nach §344 Abs. 2 StPO konkrete Tatsachen vorträgt, die solche Ermittlungen veranlassen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamm, 27. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ████ ██, geboren am ███ 1923 in ██████████████, letzte Adresse: Ukraine,
2.) ███ ██, geboren am ███ in ██████████████,
3.) ███ ██████ R[REDACTED], geboren am ██ 1924 in [REDACTED],
4.) den █████ ██ ██, geboren am ███,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamm vom 27. Januar 1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagten ████ und █████████ von der Anklage eines gemeinschaftlichen schweren Raubes freigesprochen sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten KC) und ███ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ███ und ███ von der Anklage eines gemeinschaftlichen schweren Raubes freigesprochen und die Angeklagten KC) und ██ wegen eines solchen Verbrechens, KC) ausserdem wegen Aufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage, verurteilt.
Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revisionen der verurteilten Angeklagten haben keinen Erfolg.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des § 67 StPO. In der Hauptverhandlung ist der Untersuchungsgefangene █████████ als Zeuge vernommen worden. Er hat die Richtigkeit seiner Aussage eusveislich der Sitzungsniederschrift unter Berufung auf einen im vorbereitenden Verfahren geleisteten Eid versichert. Mit Recht beanstandet dies die Revision; denn nach § 67 StPO kann der Zeuge die Richtigkeit einer im Hauptverfahren erstatteten Aussage nur unter Berufung auf einen in diesem Verfahren geleisteten Eid versichern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Freispruch auf diesem Mangel beruht. Die Strafkammer glaubt, dass ███ die Personen nicht kenne, die an dem Raubüberfall beteiligt gewesen sind. Es ist deshalb möglich, dass er unter dem Zwang, seine Aussage, in der er eine solche Kenntnis bestritt, in feierlicher Form mit einem Eid zu bekräftigen, nach entsprechender eindringlicher Belehrung die Wahrheit gesagt und hierbei die freigesprochenen Angeklagten als Täter bezeichnet hätte. Dann wäre die Strafkammer vielleicht zur vollen Überzeugung von der Schuld auch dieser Angeklagten gelangt. Da das Urteil schon wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden muss, bedarf es keiner Erörterung, ob auch die Rüge der Aufklärungspflicht durchgreift; denn die Strafkammer hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre Ermittlungen in der von der Staatsanwaltschaft angedeuteten Richtung zu ergänzen.
2.) Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Angeklagten ████ begründet. Die Strafkammer hält jedenfalls für erwiesen, dass er ein Schwarzhändelsgeschäft, nämlich den Verkauf von 50 Stangen amerikanischer Zigaretten, vermittelt hat. Bei diesem Sachverhalt musste sie aber prüfen, ob nach den §§ 396, 398, 401 RStO zu bestrafen ist.
Die Verurteilung der Angeklagten KC) und ██ wegen eines gemeinschaftlich mit einem Unbekannten begangenen schweren Raubes lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Angeklagte ███ die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Behauptung, die Beweisführung des Urteils sei unzureichend. Die Strafkammer folgt bei der Feststellung des Sachverhalts der Darstellung des Zeugen SC), die sie in allen Einzelheiten, auch mit Rücksicht auf die Bekundungen des Polizeibeamten ██████, für möglich und glaubhaft hält. Sie ist also schon nach dem bisherigen Beweisergebnis zu einer bestimmten Überzeugung von dem Tatverlauf gelangt. Deshalb bestand kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen einzuleiten, wie der Angeklagte meint. Jedenfalls legt er entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen vor, die die Strafkammer hierzu hätten drängen müssen. Die Verfahrensrüge kann deshalb keinen Erfolg haben.
2.) Mit der Sachbeschwerde wenden sich die Angeklagten ████ und ██ zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, indem sie Widersprüche und Verstöße gegen die Lebenserfahrung behaupten. Von solchen Mängeln ist jedoch das angefochtene Urteil frei. Sodann machen sie geltend, dass der Sachverhalt die Anwendung des Strafgesetzes nicht rechtfertige, weil die Tatbestandsmerkmale der Wegnahme und der Gewaltanwendung i. S. des § 249 StGB nicht erfüllt seien. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend.
Nach den █████████████████████ legte der Tabakverkäufer ██ in den von den Angeklagten benutzten „Jeep“ ██ Packen amerikanischer Zigaretten. Er behielt jedoch, den Angeklagten bewusst, mindestens den Mitgewahrsam an diesen Paketen; denn er blieb, der Zahlung des Kaufpreises entgegenstehend, in deren unmittelbarer Nähe und konnte sie jederzeit ergreifen. Der Unbekannte versuchte denn auch, ihn an den Füßen aus dem Wagen zu ziehen. KC) beförderte ihn schließlich mit einem Fußtritt auf die Straße. Indem die Täter auf diese gewaltsame Weise SC) aus dem Fahrzeug entfernten, beseitigten sie dessen Mitgewahrsam an den Paketen und stellten gle ichzeitig Alleingewahrsam her. Darin liegt eine Wegnahme von Gewalt gegen eine Person i. S. des § 249 StGB unter Anwendung, (vgl. RGSt 1930, 3407). Auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, des § 250 Nr. 3 und der §§ 159, 49a StGB sind nach den Feststellungen der Strafkammer gegeben. Insoweit erheben die Angeklagten keine Bedenken. Ihre Revisionen waren daher zu verwerfen.
| Henneka | Dr. Kirchner | Verner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |