Entziehung der Fahrerlaubnis (§§69, 69a StGB): Aufhebung und Zurückverweisung wegen Prüfungsversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/97
- Datum
- 02.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den tatrichterlichen Feststellungen wegen charakterlicher Ungeeignetheit in Betracht zu ziehen, muss der Tatrichter diese Frage erkennbar prüfen und in den Urteilsgründen behandeln.
Die Unterlassung der Erörterung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Wiederholte Fahrten zur Beschaffung/Transport von Betäubungsmitteln kombiniert mit Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss können für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen.
Ein erstmals im Revisionsverfahren erklärter Verzicht auf die Fahrerlaubnis begründet keinen neuen, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Umstand.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 1/97 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██████ (Udo Attila, 1966 in ███), zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß, als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert.
Die Staatsanwaltschaft hält dies mit ihrer wirksam auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Revision (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586) für fehlerhaft.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Nichtanordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB durch den Tatrichter ist rechtsfehlerhaft.
Es kann dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft, die zum einen mitteilt, dass sie in der Verhandlung den Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt hat und zum anderen § 267 Abs. 6 StPO als verletzt ansieht, inhaltlich die Erhebung einer – ebenfalls durchgreifenden – Verfahrensrüge zu entnehmen ist.
Jedenfalls stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass der Tatrichter die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erörtert hat, obwohl dies nach Art der Straftat in Betracht kam.
Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles war es für den Tatrichter erforderlich, die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis erkennbar zu prüfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte – nachdem er bis zum Fahrtantritt dem Alkohol zugesprochen hatte – mit einem geliehenen Pkw in die Niederlande und erwarb dort ca. 70 Gramm Kokain. Hiervon bediente er sich selbst mindestens zweimal und fuhr anschließend mit dem Kokain zu dem vereinbarten Treffpunkt in Deutschland. Dem Scheinkäufer fiel sofort auf, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand. Dem Angeklagten wurde nach der Festnahme eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 ‰ ergab.
Der Angeklagte hat demnach hier nicht nur 70 Gramm Kokain in einem von ihm selbst gesteuerten Fahrzeug von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt, sondern auch vor der Fahrt Kokain und Alkohol in nicht unerheblichem Umfang zu sich genommen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte schon bei den den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten mit seinem Fahrzeug in die Niederlande gefahren war, um Rauschgift zum Eigenkonsum und Verkauf zu erwerben. Danach drängte es sich für den Tatrichter auf, die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erörtern.
Der erstmals in der Revisionserwiderung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist, wenn man ihm im Strafverfahren überhaupt Bedeutung beimessen kann (vgl. zur Problematik auch Bussfeld DÖV 1976, 765), ein neuer Umstand, der jedenfalls vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist.
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
| Detter | Rothfuß |