Teilweise Änderung des Schuldspruchs und vorläufige Einstellung nach §154 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 196/99
- Datum
- 21.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren insoweit vorläufig einstellen, wenn wegen mangelnder oder unzureichender Begründung eine Fortführung aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt erscheint.
Zur Annahme von Mittäterschaft sind Feststellungen über einen gemeinsamen Tatentschluss und einen arbeitsteiligen Beitrag erforderlich; die bloße Herstellung eines ersten Kontakts zu einem Lieferanten rechtfertigt ohne nähere Feststellungen keine Mittäterschaft.
Ist die Begründung einer Teilschuld mangelhaft, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in diesem Umfang abändern oder das Verfahren insoweit einstellen, was sich auf die Gesamtstrafenbildung auswirken kann.
Die weitergehende Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, soweit der revisionserhebliche Vortrag keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. November 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen ██████████████████ ██████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Juli 1999
Tenor
Das Verfahren wird im Fall der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1998 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Da sich die Mitwirkung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe anders als im Fall 1.2 allein auf die Herstellung eines ersten Kontakts mit dem Lieferanten beschränkte, hätte die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe als Mittäter gehandelt, näherer Begründung bedurft. Da sich die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur relativ gering ausgewirkt hat, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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