Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 196/76
Datum
30.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Der BGH prüft Aufklärungs- und Sachrügen sowie den Fortsetzungszusammenhang. Die Revision wird verworfen: Aufklärungsrügen sind nach §344 Abs.2 S.2 StPO unzulässig, wenn nicht konkrete Beweismittel benannt werden; reine Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen genügen nicht. Gesamtvorsatz und Fortsetzungszusammenhang wurden zu Recht bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht damit Erfolg haben, dass geltend gemacht wird, in der Hauptverhandlung seien an eine Auskunftsperson weitere Fragen zu stellen gewesen (Beweismittel nicht ausgeschöpft).

2

Eine Aufklärungsrüge nach §344 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, mit welchen Beweismitteln das Unterlassen ausgeglichen werden soll.

3

Sachrügen, die sich in unzulässigen Angriffen auf tatrichterliche Feststellungen erschöpfen, sind unbehelflich; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.

4

Bei fortgesetztem strafbaren Verhalten kann ein Gesamtvorsatz angenommen werden, wenn der Täter die wiederholte Begehung gegenüber derselben Opferträgerin mit ungefähren Vorstellungen von Zeit, Ort und Opfer in Kauf nimmt; schrittweise Steigerungen schließen Gesamtvorsatz nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenführer Wolfgang Oskar Willy Sch█ aus ██, geboren am ██████ 1932 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Dr. Prof. Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. Dezember 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellem Missbrauch eines

Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass in der Hauptverhandlung an eine Auskunftsperson noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, also das Beweismittel vom Gericht nicht ausgeschöpft worden sei (ständige Rspr. z. B. BGHSt 4, 125, 126). Der Beschwerdeführer hat ferner nicht angegeben, mit Hilfe welcher Beweismittel das Gericht hätte feststellen sollen, ob der Angeklagte mit seiner Stieftochter ungestört geschlechtlich verkehren konnte. Dieser Mangel macht die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (ständige Rspr. z. B. BGHSt 2, 168).

2. Die Revisionsausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere hat die Strafkammer fehlerfrei Fortsetzungszusammenhang angenommen. Die Frage ist hier von Bedeutung, weil die Strafverfolgung eines Teils der Einzeltaten verjährt wäre, wenn kein Fortsetzungszusammenhang bestünde. An die tatrichterliche Feststellung, dass der Angeklagte von Anfang an darauf ausgegangen ist, seine Stieftochter mehrmals sexuell zu missbrauchen, ist das Revisionsgericht gebunden. Der Vorsatz des Angeklagten umfaßte die geplante Tat zwar nicht in allen Einzelheiten, immerhin

jedoch insoweit, als Zeit und ungefährer Ort und seine Trägerin, das verletzende Rechtsgut, als das zu Tat in Betracht kamen, in Betracht kamen. Das genügt zur Annahme des Gesamtvorsatzes (ständige Rspr. z. B. BGHSt 1, 313; 315). Ze Unerheblich ist festgestellt, dass der Angeklagte seine Verfehlungen im Rahmen desselben Straftatbestandes allmählich steigerte; denn seinen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte dies in sexueller Beziehung) aufgenommen (etwa dessen „Aufbau“ einer sexuellen Beziehung). Dass der Gesamtvorsatz nicht von Anfang an alle Einzelakte umfaßte, ist nicht ausgeschlossen, wie lange der Angeklagte beim Beginn der Fortsetzung noch nicht absehen konnte, wie viele Taten er noch begehen können werde (BGHSt 26, 4, 7). Eine ungewöhnliche lange Ausübung der Straftat spricht nicht gegen Gesamtvorsatz, wie hier

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs verworfen — Themis