Revisionen teilweise stattgegeben: Einstellung eines Verfahrens und Aufhebung der Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 196/71
- Datum
- 29.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 246a StPO in der Fassung vom 1. April 1970 verpflichtet das Gericht, in der Hauptverhandlung einen Arzt als Sachverständigen zum geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist.
Die Unterlassung der Vernehmung nach §246a StPO führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten angeordneten Sicherungsverwahrung, ohne dass hierdurch zwingend der Schuldspruch oder der übrige Strafausspruch betroffen sein muss.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 StPO in Bezug auf einzelne Taten berührt nur dann die übrige Gesamtstrafenbildung, wenn die entfallende Einzelstrafe für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe entscheidungserheblich war.
Abweichungen zwischen der rechtlichen Würdigung im Tenor bzw. in Ausführungen und den Tatsachenfeststellungen (z. B. Beurteilung als Diebstahl statt Versuchs) sind unschädlich, wenn aus Urteilsspruch, Zusammenzählung und Einzelstrafen eindeutig hervorgeht, welche rechtliche Bewertung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 16. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Bauarbeiter Heinrich Bu████ aus ████, geboren am ████ ██ 1935 in ████, ██ ██,
2. den Lagerarbeiter Helmut ████, geboren am ██ 1939 in ████, beide Angeklagte zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Dr. ███ als Bundesanwalt, Rechtsanwalt ████████ aus ████████ als Verteidiger für den Angeklagten ██████,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und KC gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Oktober 1970 wird das Verfahren gegen sie im Fall ██████ (II 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV. Der Beschwerdeführer ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Diebstahls in 24 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in ██ Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten KC wegen Diebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen beide Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ██████ beanstandet außerdem das Verfahren. Auf die Rechtsmittel ist das Verfahren im Fall ██████ (II 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten ███████ nur zum Teil, die des Angeklagten ██████ keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung des § 246a StPO in der mit dem 1. April 1970 geltenden Fassung (Art. 9 Nr. 11, Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG). Nach dieser Vorschrift ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Strafkammer hat es unterlassen, einen Arzt über den Zustand des Angeklagten Bu███ zu vernehmen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit gegen den Angeklagten ██████ die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dagegen werden im vorliegenden Fall der Schuldspruch und der gesamte Strafaussprach von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Nach Einstellung des Verfahrens im Fall ████ ██ (II 6 der Urteilsgründe) hat die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Bu████ ergeben. Zu bemerken ist allerdings, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zu dem Fall II 2 der Urteilsgründe ausgeführt hat, es handele sich bei dieser Tat um einen Diebstahl nach § 242 StGB (UA S. 41, 42). Nach den Feststellungen (UA S. 11) liegt dagegen eindeutig nur ein Diebstahlsversuch vor. Indessen ergibt sich aus dem Urteilsspruch, aus der Zusammenzählung der im Übrigen zutreffend gewürdigten Straftaten und aus deren Einzelstrafen, dass der Angeklagte ██████ auch in dem Fall II 2 der Urteilsgründe nur wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.
Durch die Einstellung des Verfahrens fällt zwar die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall ███████ mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten weg. Der Senat sieht es jedoch als ausgeschlossen an, dass dieser Einzelfall für den Ausspruch über die übrigen 32 Einzelstrafen, deren Summe noch 30 Jahre und 3 Monate beträgt, und für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren von Bedeutung war.
II. Die Revision des Angeklagten KC
Die von dem Beschwerdeführer im Fall ██████ (II 6 der Urteilsgründe) angeführten Bedenken brauchen wegen der Einstellung des Verfahrens nicht erörtert zu werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Das bei der Revision des Angeklagten ██████ zu dem Fall II 2 der Urteilsgründe Ausgeführte trifft auch für den Angeklagten KC zu. Hier berührt die Einstellung des Verfahrens im Fall ███████ ebenfalls den gesamten Strafaussprach im Übrigen (bei einer Summe der verbleibenden 26 Einzelstrafen von 21 Jahren und 10 Monaten) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Zu berichtigen ist, dass der Angeklagte nicht im Fall II 39, sondern im Fall II 38 der Urteilsgründe (UA S. 47, 25) freigesprochen worden ist.
Schließlich hat die Strafkammer, nachdem sie wegen besonderer Umstände zur Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten ███████ einen Arzt als Sachverständigen hinzugezogen und diesen zugleich auch zur Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten im Hinblick auf die in Aussicht stehende Sicherungsverwahrung gehört hat, Feststellungen getroffen, auf Grund deren die nach Art. 93 des 1. StrRG, §§ 20a, 42e StGB aF, 42e Abs. 2, 42a Abs. 2 StGB nF angeordnete Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
| Baumgarten | Kirchhof | Meyer | |||
| Müller | Meise |