Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes; Zurückverweisung wegen fehlender Rücktrittsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 196/65
- Datum
- 23.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist allein auf die Vorstellungen des Täters im Zeitpunkt der Aufgabe des Tatplans abzustellen; hat er von vornherein eine bestimmte Handlung als zur Erfolgsherbeiführung ausreichend angesehen und ausgeführt, gilt der Versuch als beendet.
Strafbefreiender Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt, während er die Tatausführung noch für möglich hält und Herr seiner Entschlüsse geblieben ist; diese Frage ist vom Gericht darzustellen und zu würdigen.
Die Prüfung eines Rücktrittsrechts (§46 Nr.1 StGB) ist vom Tatrichter erforderlich; unterlässt der Tatrichter diese Prüfung, kann eine Verurteilung wegen Versuchs keinen Bestand haben.
Eine Revision, die sich gegen eine Teilverurteilung richtet, erfasst auch andere Taten, die als einheitlicher historischer Vorgang im Sinne des §264 StPO oder in Tateinheit nach §73 StGB stehen; deshalb kann die Aufhebung einer Teilverurteilung zur Aufhebung weiterer mitgefasster Entscheidungen führen.
Feststellungen zu tatbestandsrelevanten Motiven (z. B. "niedrige Beweggründe") müssen das Motiv klar erkennbar machen; unklare oder fehlende Darlegungen hierzu genügen für eine Verletzung der genügenden Begründungspflicht des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht Gießen, 23. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Klara ██ geb. █, aus ███, Kreis ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 23. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen versuchten Mordes an ihrem Sohn Günter und wegen Verletzung der Obhutspflicht ihm gegenüber verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes an ihrem Sohn Günter, ferner wegen Verletzung der Obhutspflicht ihm und ihrem Sohn Jonni gegenüber zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; es hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte ebenfalls auf sechs Jahre aberkannt.
Mit ihrer Revision wendet sich die Angeklagte ausdrücklich nur gegen die Verurteilung wegen des Mordversuches an Günter. Diese Beschränkung ist unwirksam, das Rechtsmittel erfasst vielmehr auch die Verurteilung wegen der Misshandlungen Günters (§ 223b StGB), da es sich um einen einheitlichen historischen Vorgang im Sinne des § 264 StPO handelt und sogar Tateinheit nach § 73 StGB gegeben ist (vgl. BGH in NJW 1962, 115). In dem bezeichneten Umfang hat die Revision auch Erfolg. Die Verurteilung wegen der weiteren Obhutspflichtverletzung gegenüber Jonni ist rechtskräftig.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Sohn Günter, der infolge ihrer fortlaufenden Misshandlungen mit über zweieinhalb Jahren noch nicht recht stehen, geschweige denn gehen konnte, im Zorn und um ihm einen „Denkzettel“ zu verabreichen, als er sich in ihrer Abwesenheit mit Kot beschmiert hatte, zweimal mit dem Hinterkopf mit großer Wucht gegen eine scharfe hölzerne Bettkante gestoßen. Er wurde bewusstlos und trug einen derart ausgedehnten Bluterguss davon, dass sich die ganze hintere Kopfschwarte abheben ließ. Im Augenblick der Tat war der Angeklagten „alles egal“. Sie billigte den etwaigen Tod Günters. Sie wusste, auch aus der Erfahrung mit ihrem verstorbenen Sohn Waldemar, dass derartige heftige Stöße tödlich sein konnten: etwa vier Jahre vor der jetzigen Tat hatte sie dieses Kind, das damals über neun Monate alt war, mehrmals gegen die Kante des Kinderwagens gestoßen, woran es starb. Nach den Stößen wusch sie Günter, damit das Bett nicht beschmutzt würde, zog ihm saubere Sachen an und warf ihn aufs Bett, wo er wie tot liegen blieb. Nach etwa einer halben Stunde nahm sie ihn auf den Arm, trug ihn umher und machte ihm kalte Umschläge. Er kam mit dem Leben davon.
Ob die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe Günter (mit bedingtem Vorsatz) töten wollen, vom Revisionsgericht zu beachten wären und Erfolg haben könnten, kann dahingestellt bleiben. Die Verurteilung wegen Mordversuchs kann jedenfalls keinen Bestand haben, weil das Schwurgericht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten vom unbeendeten Tötungsversuch nach § 46 Nr. 1 StGB nicht erörtert hat. Es behandelt nur die Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB (tätige Reue beim beendeten Versuch) und verneint sie mit dem Hinweis, dass die nachträglich von der Angeklagten angewendeten Mittel nicht genügt hatten, eine mögliche Lebensgefahr zu beseitigen, und nach ihren Angaben nur dazu dienten, andere Personen von dem Vorfall nichts merken zu lassen.
Damit ist das Verhalten der Angeklagten nach der Misshandlung des Kindes nicht erschöpfend gewürdigt.
Ob der Versuch einer Straftat unbeendet oder beendet ist, ob also strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB in Betracht kommt oder nach Nr. 2 nur ein tätiges Abwenden des Erfolgs zur Straffreiheit führen kann, ist ausschließlich nach den Vorstellungen des Täters zu entscheiden (vgl. BGHSt 14, 75). Hat er sich bei Tatbeginn vorgestellt, durch eine oder mehrere bestimmte Handlungen den Erfolg zu verwirklichen und führt er diese Tätigkeit aus, ist der Versuch beendet, und zwar auch dann, wenn der Täter nachträglich die Ungeeignetheit seines Tuns erkannt haben sollte.
Hat er sich aber nicht von vornherein eine bestimmte Handlungsweise vorgenommen, sie vielmehr vom Verlauf des Geschehens abhängig gemacht, so kommt es für die Abgrenzung darauf an, welche Vorstellungen er im Zeitpunkt der Aufgabe des Plans von der Wirkung seines bisherigen Tuns hat. Hält er es nicht für ausreichend, um den erstrebten Erfolg herbeizuführen, so ist der Versuch noch nicht beendet. Unterlässt er dann eine weitere Tatigkeit, so tritt Straffreiheit unter der Voraussetzung ein, dass er die Tatausführung noch für möglich hält und Herr seiner Entschlüsse geblieben ist. Gibt er aber seine Tatigkeit auf, weil er das bisherige Tun für geeignet ansieht, um den Erfolg zu verwirklichen, so ist der Versuch beendet; dabei braucht er vom Eintritt des Erfolgs nicht überzeugt zu sein, es genügt vielmehr, dass er ihn für möglich hält.
Nach beiden Richtungen ist der Sachverhalt bisher nicht ausreichend geklärt und gewürdigt. Die Verurteilung wegen Mordversuchs kann demnach nicht bestehen bleiben. Diese ist aber auch deshalb bedenklich, weil niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB, von denen das Schwurgericht ausgeht, nicht dargetan sind. Das Urteil sagt nicht, worin es diese Beweggründe sieht. Zwar ist bei der Erörterung der Kindesmisshandlung davon die Rede, dass die Angeklagte ihren Ehemann gehasst und diesen Hass an den Kindern „abreagiert“ habe. Ob aber diese Hassgefühle sie zur Tat bestimmt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bei der rechtlichen Würdigung und Erörterung des Tötungsvorsatzes ist ausgeführt, der Tod Günters sei der Angeklagten erwünscht gewesen, weil das Kind für sie eine erhebliche Belastung dargestellt habe, welche sie durch seinen Tod auf die einfachste Weise los werden konnte. Dass dies das Motiv ihres Handelns gewesen sei, ist wiederum nicht deutlich ausgesprochen.
Da die Kindesmisshandlung, wie bereits eingangs erwähnt, mit dem Tötungsversuch in Tateinheit steht, erfasst die Aufhebung auch die Verurteilung nach § 223b StGB, obwohl sie für sich nicht zu beanstanden ist. Schließlich ist auch der Gesamtstrafausspruch und die Nebenentscheidung aufzuheben.
Auf folgendes sei für die neue Verhandlung hingewiesen: Durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist das Schwurgericht, auch wenn ein strafbarer Tötungsversuch verneint werden sollte, nicht gehindert, einen besonders schweren Fall nach § 223b Abs. 2 StGB anzunehmen und auf eine Zuchthausstrafe zu erkennen. Auf RGSt 62, 61; 67, 242 und BGHSt 7, 86 wird hingewiesen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |