Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB trotz früherer hessischer Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 196/64
Datum
15.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ein. Streitgegenstand war, ob eine zuvor nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz angeordnete Unterbringung die strafrechtliche Maßnahme ausschließt. Der BGH verwirft die Revision: Die Voraussetzungen des § 42b StGB sind rechtsfehlerfrei dargelegt. Die strafrechtliche Unterbringung verfolgt einen weitergehenden Sicherungszweck als die frühere Landesunterbringung, insbesondere wegen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis über Entlassungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Landesrecht rechtskräftig angeordnete Unterbringung schließt eine gesonderte Unterbringung nach § 42b StGB nicht aus.

2

Die Unterbringung nach § 42b StGB verfolgt einen weitergehenden Sicherungszweck als eine Unterbringung nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz, weil insbesondere die Entscheidung über Entlassungen dem Gericht obliegt (§§ 42f, 42h StGB) und Beurlaubungsbefugnisse der Anstalt die öffentliche Sicherheit weniger sichern können.

3

Ein Angriff, der im Wesentlichen die tatrichterlichen Feststellungen oder die Beweiswürdigung betrifft, ist als Sachrüge unzulässig und unbeachtlich.

4

Eine Revision, die ausschließlich Sachrügen vorträgt, ist nur eingeschränkt überprüfbar; sind keine Rechtsfehler ersichtlich, bleibt das angefochtene Urteil bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. Januar 1964

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 42b; Hess. Ges. über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen v. 19. Mai 1952, GVBl. S. 111

Die rechtskräftig angeordnete Unterbringung einer Person auf Grund des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes vom 19. Mai 1952 steht deren Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 – 2 StR 196/64 – LG Kassel

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sattler und Polsterer Heinz ███████ aus ████, Kreis █████████, dort geboren am █████████ 1930, zur Zeit untergebracht im Psychiatrischen Krankenhaus in ███, wegen Unterbringung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung, als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen Sachrüge hat nichts ergeben, was den Bestand des Urteils gefährden könnte. Entgegen der Meinung der Revision sind die Voraussetzungen des § 42b StGB in ausreichender Weise rechtsirrtumsfrei dargetan. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 5, 140 geltend macht, die im Urteil geschilderten Diebstähle ließen, „da sie in einer extremen Lebenssituation begangen worden seien“, nicht den Schluss auf künftige, für die Allgemeinheit gefährliche Taten des Beschuldigten zu, bildet das Vorbringen einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich.

Unbegründet ist der Einwand, die öffentliche Sicherheit erfordere die angeordnete Maßnahme nicht, weil der Beschuldigte durch den rechtskräftigen Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts in Butzbach vom 27. September 1961 auf der Grundlage des § 1 des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftsüchtiger oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (HessGVBl. S. 111) in eine geschlossene Krankenabteilung eingewiesen worden sei. Dass die Strafkammer unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der Unterbringung nach § 42b StGB nicht genügend geprüft habe, trifft nicht zu. Sie hat im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass eine Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO eine weitergehende Sicherung der Öffentlichkeit gewährleistet, als es nach dem Hessischen Gesetz vom 19. Mai 1952 der Fall ist. Dabei darf nämlich, worauf der Senat schon in seinem – nicht veröffentlichten – Urteil vom 4. März 1959 – 2 StR 1/59 – hingewiesen hat, die in § 19 dieses Gesetzes getroffene Regelung über die Beurlaubung eines Untergebrachten nicht unbeachtet bleiben. Hier wird abweichend von den für die Verwahrung oder Unterbringung maßgeblichen Vorschriften anderer Länder, so z. B. für das Land Bayern im Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (BayBS I S. 435) und für das Land Nordrhein-Westfalen im Gesetz über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen vom 16. Oktober 1956 (Nordrhein-Westf. GVBl. S. 300), sowie vor allem abweichend von den maßgeblichen Bestimmungen des strafrechtlichen Sicherungsverfahrens dem Leiter der Anstalt das Recht eingeräumt, einen Untergebrachten von sich aus ohne vorherige Entscheidung des Gerichts zu beurlauben; diesem braucht der Anstaltsleiter lediglich eine Mitteilung zu machen, und auch das nur, wenn die Dauer der Beurlaubung drei Monate übersteigt. Demgegenüber ist bei einer nach § 42b StGB angeordneten Unterbringung, abgesehen davon, dass das Gesetz eine Beurlaubung nicht vorsieht, gemäß § 42f StGB allein das Gericht zur Entscheidung über eine Entlassung berufen, die zudem nach § 42h StGB nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung gilt. Unter diesen Umständen wird der mit einer Maßnahme nach § 42b StGB verfolgte Sicherungszweck nicht schon durch eine Unterbringung nach dem Hessischen Gesetz vom 19. Mai 1952 erreicht. Deshalb stand, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, der rechtskräftige Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts in Butzbach vom 27. September 1961 der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 42b StGB nicht entgegen.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusHenning
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