Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen Schändung einer willenlosen Frau verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 196/63
Datum
10.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen Schändung einer willenlosen Frau (§ 176 Abs. Nr. 2 StGB). Sie rügten u.a. Mängel des Eröffnungsbeschlusses, fehlende Hinweise nach § 265 StPO sowie die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen. Der BGH hielt den Eröffnungsbeschluss trotz fehlender Tatzeit/-ortangaben für ausreichend und verneinte eine Irreführung durch ein offensichtliches Zitierversehen. Die Ablehnung eines weiteren Gutachters und die Beweiswürdigung zur Willenlosigkeit sowie zum bedingten Vorsatz wurden als rechtsfehlerfrei angesehen; die Revisionen wurden verworfen, die Gebühren jedoch um ein Viertel ermäßigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss genügt § 207 StPO, wenn er den Gegenstand des Anklagevorwurfs hinreichend eindeutig umschreibt; fehlende Einzelangaben können durch Bezugnahme auf die Anklageschrift kompensiert werden.

2

Eine Formulierung im Eröffnungsbeschluss stellt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, wenn sie erkennbar nur den „Vorwurf der Anklage“ wiedergibt und nicht eine feststehende Tatsache behauptet.

3

Ein offensichtliches Zitierversehen bei der Benennung der verletzten Strafvorschrift verletzt § 265 StPO nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte über den rechtlichen Gesichtspunkt oder den Tatvorwurf irregeführt wurde.

4

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen darf nach § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, die behauptete Tatsache sei bereits durch ein Gutachten widerlegt, sofern das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten nicht in sich widersprüchlich ist.

5

Bedingter Vorsatz ist ausreichend festgestellt, wenn festgestellt ist, dass der Täter die Möglichkeit des tatbestandsrelevanten Umstands erkennt, mit ihr rechnet und die Tat auch für diesen Fall innerlich billigt und will.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 24. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den technischen Arbeiter Gustav Wilhelm ███, geboren am ████ in ████, Kreis Eger (Sudetenland), wohnhaft in ████,

2.) den Schreiner ██ ████, dort geboren am ████,

wegen Schändung einer willenlosen Frau

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ ███ der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Oktober 1962 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch werden die Gebühren für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Schändung einer willenlosen Frau (Verbrechen nach § 176 Abs. Nr. 2 StGB) verurteilt, und zwar ████ zu einem Jahr, ███████ zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.

Verfahrensrügen:

I.

Der Eröffnungsbeschluss genügte den Erfordernissen des § 207 StPO. Auch ohne Angabe der Tatzeit und des Tatorts vermittelte er allen Beteiligten hinreichende Klarheit über den Gegenstand des Anklagevorwurfs. Die fehlenden Angaben konnten die Angeklagten der Anklageschrift entnehmen.

Der von beiden Revisionen beanstandete Satz des Eröffnungsbeschlusses, die „Zeugin Brigitte ████, jetzt verheiratete ████, sei als geisteskranke Person anzusehen“, enthält keine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungsergebnisse. Er ist im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz „nach dem Vorwurf der Anklage“ zu lesen, der die Worte enthält:

Ebenso klar erkennbar ging der Hinweis des Strafkammervorsitzenden, dass die Angeklagten „auch nach der Gesetzesbestimmung des § 176 Abs. 2 StGB insoweit bestraft werden können, als es sich nicht um eine geisteskranke, sondern um eine in einem willenlosen Zustand befindliche Frau handelte“, nicht von der Willenlosigkeit der Brigitte ████ als von einer feststehenden Tatsache aus.

Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten ██ § 265 StPO nicht verletzt. § 176 Abs. 2 StGB ist offensichtlich aus Versehen statt des § 176 Abs. Nr. 2 StGB als verletztes Strafgesetz bezeichnet worden. Dass der Angeklagte dadurch irregeführt worden sein könnte, ist angesichts des vom Vorsitzenden gewählten Wortlauts ausgeschlossen. In welchen Tatsachen das Merkmal des willenlosen Zustandes der Frau möglicherweise gefunden werden konnte, war dem Beschwerdeführer auf Grund des vom Senat aufgehobenen früheren Urteils der Strafkammer bekannt, so dass sich der Hinweis nach § 265 StPO hierüber nicht näher auszusprechen brauchte. Auch war ein nochmaliger Hinweis darauf, dass nicht, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen, Mittäterschaft, sondern Alleintäterschaft jedes Angeklagten in Betracht kam, nicht erforderlich, da er schon in dem Urteil des Senats enthalten war.

Die Behauptung der Revision des Angeklagten ██ ████, das Landgericht habe Teile der Aussagen der sachverständigen Zeugen ██████ und ████ als Gutachten verwertet, trifft nicht zu. Die in der Revisionsrechtfertigung hierzu angeführten Sätze der Urteilsgründe geben Bekundungen der Zeugen über ihre eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Erziehung taubstummer Kinder im Allgemeinen und der persönlichen Eigenarten der Brigitte ████ im Besonderen wieder und lassen erkennen, dass die Strafkammer diese Bekundungen richtig als Zeugenaussagen gewertet hat.

Unbegründet sind ferner die Angriffe beider Revisionen gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht den Antrag des Verteidigers des Angeklagten ███████ auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat.

Trotz ihres nicht ganz eindeutigen Wortlauts lässt die Begründung des Beschlusses erkennen, dass die Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen schlechthin, nicht nur des vom Verteidiger vorgeschlagenen, ablehnte, ferner, dass sie sämtliche Behauptungen des Beweisantrages als bereits widerlegt erachtete.

Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Angeklagten hätten die Willenlosigkeit der Brigitte ████ nicht erkennen können. Dadurch, dass die Strafkammer ihre Überzeugung insoweit im Urteil auch mit eigenen vom Gutachten unabhängigen Überlegungen begründete, setzte sie sich zu der Ablehnung des Beweisantrages nicht in Widerspruch.

Auch im Übrigen begegnet diese keinen rechtlichen Bedenken.

Die Urteilsgründe bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass das von dem Sachverständigen Dr. Kisker in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten Widersprüche enthält.

Zwar hat der Sachverständige einerseits angenommen, dass die ohnehin beschränkte Fähigkeit der Brigitte ████, ihren Willen zu äußern oder gar durchzusetzen, auf Grund ihrer Unterwerfung unter die Autorität des Angeklagten ██ spätestens in dem Augenblick gänzlich aufgehoben gewesen sei, als dieser sie zur hinteren Sitzbank des Omnibusses führte. Andererseits hat der Sachverständige die Ansicht vertreten, bei Brigitte ████ habe ein „primitiver Totstellreflex“ unterlegen, wodurch die Wirkung ihrer Autoritätsunterwerfung noch verstärkt worden sei. Hierin liegt aber entgegen der Ansicht der Revisionen kein unlösbarer Widerspruch. Ersichtlicherweise hat der Sachverständige nicht sagen wollen, das passive Verhalten der Brigitte ████ habe auf einem vom Bewusstsein unabhängigen, rein körperlichen Reflex beruht. Vielmehr hat er, wie die näheren Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu ergeben, den Ausdruck „primitiver Totstellreflex“ nur als Bild für den vom Bewusstsein nicht losgelösten Seelenzustand des Mädchens in dem Augenblick gebraucht, als der Angeklagte ██ █████████ mit ihr geschlechtlich verkehren wollte.

Die Ansicht der Revision des Angeklagten ██, das Landgericht habe wegen der in den Urteilsgründen erörterten Abweichungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Kisker von seinen früheren Äußerungen den Beweisantrag nicht hätte ablehnen dürfen, trifft nicht zu. Nur wenn das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten in sich widersprüchlich ist, darf nach § 244 Abs. 4 StPO ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits durch das Gutachten bewiesen.

Eine andere Frage ist es, ob das Landgericht jene Abweichungen zum Anlass hätte nehmen müssen, an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Kisker zu zweifeln. Sie hatte das Landgericht in freier Würdigung zu entscheiden. Es ist an ihr nicht vorbeigegangen. Die Erwägungen, mit denen es seine Überzeugung von der Sachkunde des Dr. Kisker begründet hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Das Landgericht konnte sich ferner in der Begründung der Ablehnung mit einem knappen Hinweis darauf begnügen, dass Dr. Kurth über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Kisker überlegen seien; denn weder in dem Beweisantrag war behauptet worden, noch legten es die Umstände nahe, dass Dr. Kurth oder irgendeinem anderen Gutachter überlegene Erkenntnismittel zur Verfügung stünden (anders als in dem Fall NJW 1957, 598). Auch die Revision des Angeklagten ███ behauptet dies nicht; sie beanstandet nur allgemein, dass sich das Landgericht nicht der Mühe unterzogen habe zu prüfen, über welche Forschungsmittel Dr. Kisker und über welche Dr. Kurth oder ein anderer Psychiater verfügte. Zu einer solchen Prüfung, die unter Umständen nach § 244 Abs. 2 StPO geboten sein kann, bestand jedoch hier kein Anlass.

Auch sonst liegen keine Tatsachen vor, die das Landgericht hätten veranlassen müssen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen weiteren Gutachter zu hören. Weder die Tatsache, dass der Sachverständige Dr. Kisker in einem früheren Gutachten von einem unzutreffenden Begriff der Willenlosigkeit ausgegangen war, noch was die Revision des Angeklagten ██ über die briefliche Anfrage des Verteidigers an Dr. Kisker und dessen Antwort hierauf vorträgt, brauchte der Strafkammer Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters zu geben. Unbegründet ist schließlich der Vorwurf der Revision des Angeklagten ████, der Sachverständige Dr. Kisker habe in der Hauptverhandlung sein Gutachten erneut zum Nachteil der Angeklagten geändert. Er hat vielmehr sein früheres Gutachten unter den in einzelnen, nicht entscheidenden Beziehungen veränderten tatsächlichen Voraussetzungen aufrechterhalten.

Sachrügen:

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine rechtlichen Bedenken. Die widerspruchsfreien Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Die Einzelangriffe der Revisionen sind unbegründet.

Wie bereits bei der Erörterung der Verfahrensrügen ausgeführt, hält der Senat die Auffassung des Landgerichts für widerspruchsfrei und rechtlich unbedenklich, dass die auf Taubstummheit und Schwachsinn beruhende Unterwerfung unter fremde Autorität zusammen mit einer Angstlähmung und einem „primitiven Totstellreflex“ zur Willenlosigkeit der Brigitte ████ geführt haben.

Nach den Urteilsfeststellungen ist Brigitte ████ den nachdrücklichen und in bestimmter Form an sie gerichteten Aufforderungen des Angeklagten █████████, in den Omnibus einzusteigen, ihren Mantel auszuziehen, nach hinten zu gehen und sich hinzulegen, widerstandslos gefolgt, obwohl sie taubstumm ist und Worte nicht verstehen kann. Darin liegt jedoch kein Widerspruch; denn das Mädchen kann auf Grund der Mundbewegungen und Gesten des Angeklagten den Sinn seiner Aufforderungen verstanden haben.

Das Landgericht hält es für ausgeschlossen, dass Brigitte ████ aufgefordert zu den Angeklagten in den Omnibus gestiegen sei, unter anderem, weil sie scheu und ängstlich sei. In anderem Zusammenhang bezeichnet es sie als bedächtig und langsam, nicht nervös und nicht aufgeregt. Auch hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten ████ kein unlösbarer Widerspruch. Die bezeichneten Eigenschaften sind keine sich ausschließenden Gegensätze. Ein ängstlicher Mensch braucht nicht nervös und aufgeregt, ein bedächtiger Mensch kann ängstlich sein. Die Revision gibt das im Grunde selbst zu, indem sie sagt, in der Regel seien diese Eigenschaften nicht vereint anzutreffen.

Auch die Würdigung der Aussage der Zeugin ████ gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen ihren früheren und ihren jetzigen, in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussagen sind nur scheinbare Widersprüche und sind außerdem in den Urteilsgründen geklärt worden. Die Behauptung der Revision des Angeklagten ████████, der Strafkammer seien diese Unstimmigkeiten gar nicht aufgefallen, trifft daher nicht zu.

Unbegründet sind endlich auch die Bedenken der Revision des Angeklagten █████████ gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite.

Das Landgericht hat den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Mit dem Satz, die Angeklagten hätten damit gerechnet, dass die Brigitte ███ willenlos sein könne und hätten auch für diesen Fall den Missbrauch des Mädchens durch den außerehelichen Geschlechtsverkehr innerlich gebilligt und gewollt, sind alle Merkmale des bedingten Vorsatzes festgestellt. Auf die Erläuterungen von Mezger im Leipziger Kommentar, Anm. II 2 zu § 59 StGB wird verwiesen.

Zu Unrecht vermisst die Revision ferner ausreichende Feststellungen, welche Vorstellung die Angeklagten von der möglichen Willensbeschaffenheit der Brigitte ██ ████████ hatten. Der Zusammenhang der Begründung ergibt, dass die Angeklagten damit gerechnet haben, das Mädchen könne unfähig sein, seinen Willen zu äußern. Er ergibt ferner, dass die Angeklagten die Besonderheiten in der Erscheinung und in dem Verhalten des Mädchens bemerkt und sich darüber Gedanken gemacht haben.

Die Rüge, das Landgericht habe sich zu der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1962 zugrunde liegenden Rechtsansicht in Widerspruch gesetzt, geht schon deswegen fehl, weil das Urteil des Landgerichts nicht auf dem in den Gründen ausgesprochenen bloßen Verdacht beruht, die Angeklagten hätten die Zeugin ████ für schwachsinnig oder geisteskrank gehalten und infolgedessen angenommen, dass sie ihnen keinen entscheidenden Widerstand entgegensetzen könne. Außerdem hat der Senat in dem Urteil vom 9. Mai 1962 nur ausgesprochen, dass eine Störung des Verstandes nicht ohne Weiteres mit Willensunfähigkeit gleichzusetzen sei.

Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die ersten Revisionen der Angeklagten zur Ermäßigung der Strafen geführt, somit teilweise Erfolg gehabt haben.

BaldusMayrMeyer
KirchhofHenning
BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen Schändung einer willenlosen Frau verworfen — Themis