Treffer
BGH Urteil

BGH: Baugefährdung (§ 330 StGB) auch fahrlässig; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 196/60
Datum
21.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach einem Gebäudeeinsturz verurteilt. Mit der Revision rügten sie u.a. Aufklärungsmängel, die Beweiswürdigung und die Einordnung der Bauleiterverantwortung. Der BGH verwarf die Revisionen: Die Strafkammer durfte sich auf übereinstimmende Sachverständigengutachten stützen und musste keinen Obergutachter hören. Materiellrechtlich bestätigte der Senat, dass § 330 StGB auch fahrlässige Zuwiderhandlungen erfasst und dass unterlassene Sicherungsmaßnahmen bzw. unsachgemäße Bauausführung haftungsbegründend sein können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Obergutachters ist nach § 244 Abs. 4 StPO entbehrlich, wenn mehrere Sachverständige übereinstimmend begutachtet haben und keine konkreten Anhaltspunkte für Unzulänglichkeiten der Gutachten bestehen.

2

Anschauliche Skizzen, die in der Hauptverhandlung lediglich der Verständlichkeit mündlicher Sachverständigenausführungen dienen, sind nicht selbst Beweismittel, wenn die Feststellungen auf den Darlegungen der Sachverständigen beruhen.

3

Für die strafrechtliche Beurteilung der Bauleiterverantwortung ist auf die tatsächliche Ausübung der Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse bei der Bauausführung abzustellen, nicht auf vertragliche oder formale Zuständigkeitsabreden.

4

§ 330 StGB erfasst nach der Rechtsprechung auch fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die gebotenen Sicherheitsanforderungen bei Bauarbeiten, wenn dadurch eine konkrete Gefahr geschaffen wird.

5

Bei fahrlässiger Verursachung eines Einsturzes sind Verletzungen von Helfern bei naheliegenden Rettungsmaßnahmen dem Täter nach den allgemeinen Kausalitäts- und Vorhersehbarkeitsgrundsätzen zurechenbar.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 12. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den ██████████████ ███████ ███ ██ aus ████, dort geboren am ██, 2) den █████████████████ ███████ █ in ████████ ███, geboren ██████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. November 1959 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu je einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit ihren Revisionen machen sie die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend; der Angeklagte ██████ erhebt auch Verfahrensbeschwerden.

A.

Die Sachverständigen haben bei Erstattung ihrer Gutachten den Unfallhergang an Hand von Skizzen geschildert, die an eine Tafel gezeichnet waren. Der Verteidiger beanstandet, dass diese Skizzen nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind und dass die Strafkammer nicht eine dauerhafte Skizze anstelle der auf die Tafel gezeichneten flüchtigen Skizzen zugrunde gelegt hat. Die Rüge ist unbegründet; nicht die Skizzen, sondern die Darlegungen der Sachverständigen waren die Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhen; die Zeichnungen dienten nur dem Zweck, die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen besser verständlich zu machen. Dafür, dass die Strafkammer die Gutachten nicht verstanden hat und dass sich die Heranziehung der von dem Verteidiger jetzt gewünschten dauerhaften Skizze als Beweismittel dem Gericht hätte aufdrängen müssen, gibt das Urteil keinen Anhalt.

Die Strafkammer hatte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Veranlassung, einen Obergutachter über die übliche Auffüllung von Gewölbezwickeln anzuhören, nachdem vier Sachverständige hierüber zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt waren. Dass die Angeklagten anderer Ansicht sind als die vier Sachverständigen, begründet nicht die Notwendigkeit, einen fünften Gutachter zu hören.

Die Strafkammer erklärt es für unverständlich, dass dem Angeklagten ███████ bei der Besichtigung des Kellers ███████████ Straße ██ die vorhandenen Kellergewölbe nicht aufgefallen sind. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie dem Angeklagten nicht durch Vorhalte Gelegenheit gegeben habe, sich hierüber zu äußern, ist unbeachtlich (BGHSt 4, 125, 126).

Die Strafkammer macht den Angeklagten zum Vorwurf, dass sie vorgegangen sind, ohne sich ein Bild der wahren Verhältnisse auf dem ███████████ Nr. ███ zu verschaffen, was schon durch Einsicht der „auf dem Bauamt ███████ verwahrten älteren Bauakten“ möglich gewesen wäre. Dass die Strafkammer dabei die Bauakten des Grundstücks ███████████████ ███, die nach der Behauptung der Revision nicht vorhanden sein sollen, meint, ist nicht ersichtlich; das Urteil spricht von den Bauakten im Zusammenhang mit der aus dem Jahre 1948 stammenden von ██████ dem Angeklagten ██████ überlassenen unzutreffenden Zeichnung des Hauses ███ ██ und geht offenbar von den Bauakten dieses Grundstücks aus, die dem Sachverständigen ██████ vorlagen und durch deren Einsicht ██████ das Gewölbewiderlager zwischen den beiden Grundstücken erkannt hätte. Dass die Strafkammer insoweit den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen gefolgt ist, ohne selbst die Akten einzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass eine nähere Untersuchung der Baugrube mit Lebensgefahr verbunden gewesen wäre, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die Angeklagten hatten, wenn sie ernstlich glaubten, aus diesem Grunde von einer Besichtigung absehen zu müssen, die vernommenen Sachverständigen befragen können. Hierüber einen Obergutachter zu hören, bestand kein Anlass.

Ob die Untersuchung der Baustelle Sache des Angeklagten █████ als örtlichen Bauleiters war, ist eine von der Strafkammer zu entscheidende Rechtsfrage. Dass ██████ sich mit einer unrichtigen Zeichnung begnügt hat, hat er zugestanden.

Die Aufklärungsrüge, es sei nicht durch Befragung aller Angeklagten und des Baggerführers ██████ ermittelt worden, ob an einem bestimmten Zeitpunkt das Gewölbewiderlager noch erkennbar gewesen sei, scheitert daran, dass alle genannten Personen in der Hauptverhandlung gehört worden sind.

Über die Notwendigkeit und die Art der vom Gericht für erforderlich erachteten Sicherungsmaßnahmen sind Sachverständige gehört worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Strafkammer aufdrängen sollte, noch einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter heranzuziehen.

Der Beweisantrag des Angeklagten ██████ auf Vernehmung eines Obergutachters darüber, dass der Unfall durch Sicherungsmaßnahmen nicht zu verhindern gewesen wäre, ist nach nochmaliger Anhörung der vier vernommenen Sachverständigen von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gegenteil bereits erwiesen, die Sachkunde der bereits gehörten Gutachter unzweifelhaft und eine Überlegenheit der Forschungsmittel, die dem von einer technischen Hochschule vorzuschlagenden Obergutachter für die zu beantwortenden Fragen zur Verfügung standen, nicht gegeben sei. Die Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO). Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, dass für einen bestimmten, eng umschriebenen Fragenkreis praktischer Bautätigkeit einem Universitätslehrer bessere Forschungsmittel als vier erfahrenen Baufachleuten zur Verfügung standen, gibt es nicht.

Die Heranziehung eines Obergutachters war auch aus sonstigen, von der Revision angeführten Gründen nicht geboten. Da nach den Feststellungen der Einsturz des Giebels infolge allmählichen Ausrieselns der Auffüllung des Gewölbezwickels eintrat, war der Zeitablauf zwischen dem Aushub und dem Einsturz für das Gericht nicht auffällig und bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Die Erschütterungen durch den infolge der Kirmes verstärkten Straßenverkehr und den während dieser Tage erheblichen Besuch der Gastwirtschaft im Grundstück Nr. ██ waren den Angeklagten bekannt; davon, dass diese Umstände mitwirkten, geht das Urteil aus; was das Landgericht insoweit noch hätte aufklären müssen, ist nicht ersichtlich.

Der Zeuge Josef T____ ist gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter unvereidigt geblieben. Ob er Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist, geht aus dem Urteil nicht hervor; ob er unvereidigt bleiben durfte, kann aber dahingestellt bleiben; denn auf einer etwaigen unrichtigen Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen, da T____ über die Vorgänge, die die von den Angeklagten begangenen Baufehler betreffen, keine Angaben hat machen können. Der Umfang der Folgen des Unglücks ist von den Angeklagten zugegeben worden. Dass T____ etwa die Unwahrheit gesagt und unter Eid etwas anderes bekundet hätte, behauptet die Revision im Übrigen nicht.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Zahl der verletzten Zeugen ist offensichtlich unbegründet.

B. Sachrügen.

1. Revision ██████

a) Während der Angeklagte ██████ sich gegen die Feststellung wehrt, dass er Bauleiter gewesen sei, und diese Stellung dem Angeklagten █████ zuzuschieben sucht, verteidigt sich █████ damit, das Urteil habe festgestellt, „nur“ █████ habe die örtliche Bauleitung gehabt, er selbst habe „nur“ die Ausführung von Arbeiten zu verrichten gehabt. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass an den von der Revision angeführten Stellen sich das Wort „nur“ nicht findet. Im Übrigen ist ██████ nicht wegen Verletzung der Aufgaben des Bauleiters, sondern wegen fehlerhafter Ausführung der von ihm übernommenen Bauarbeiten, zu denen der Abbruch der Gebäudereste ███████████████ ███ gehörte, verurteilt worden. Der Aufgabenkreis des Bauunternehmers ist aber naturgemäß viel größer als der eines Arbeiters, der den Auftrag erhält, eine bestimmte Mauer abzureißen oder aufzumauern. Zur Aufgabe des Bauunternehmers gehört es auch, darauf zu achten, dass bei Abbruchsarbeiten die Nachbargebäude nicht gefährdet werden. Der Angeklagte musste sich deshalb über die Verhältnisse an der Baustelle Gewissheit verschaffen oder mindestens sich davon überzeugen, dass █████ sich solche Gewissheit verschafft hatte. Er hat dies unterlassen, sich nicht um die Standsicherheit des Nachbargrundstücks gekümmert und Abbruchs- und Ausschachtungsmethoden zugelassen und angeordnet, die schwere Erschütterungen mit sich brachten; er hat an Abstützungen und Unterfangen des Nachbargiebels erst gedacht, als es zu spät war. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler darin die Verletzung der zu beachtenden Regeln der Baukunst gefunden. Dabei kann ██████ nach seiner Stellung als Bauunternehmer, der dem Bauleiter an Lebensalter und praktischer Erfahrung weit überlegen war, sich nicht darauf berufen, er habe nur Anordnungen des Bauleiters technisch richtig auszuführen gehabt. Zur technisch richtigen Ausführung gehört auch die selbständige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die nach den Regeln der Baukunst geboten und durch die im Urteil angeführten Vorschriften der §§ 125, 126 Saarländisches Baugesetz vom 19. Juli 1955 vorgeschrieben sind.

b) Das Urteil stellt fest, dass der Einsturz vermieden worden wäre, wenn die beiden Angeklagten ihrer Pflicht genügt hätten, sich ein Bild der wahren Verhältnisse auf der Baustelle selbst zu verschaffen, die Nachbargebäude auf Konstruktions- und Ausführungsart zu untersuchen und die danach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bevor der Aushub begann. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass ██████ einige Tage vor dem Unglück das Tonnengewölbe erkannt hat und dass ihm diese Erkenntnis Anlass geben musste, nunmehr Abstützungsmaßnahmen zu veranlassen, da die nicht kompakte Auffüllung des Gewölbezwickels üblich ist. Was die Revision dazu vorbringt, richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

Das Urteil führt auch rechtsfehlerfrei aus, dass das Abstützen der Giebelmauer erforderlich und den Angeklagten zumutbar gewesen ist.

a) Die Rüge, die Nichtbeachtung der dem Angeklagten ████████ gar nicht bekannt gewesenen Warnung des Zeugen █████ sei bei der Strafzumessung angelastet worden, findet im Urteil keine Stütze.

b) Widersprüche in der Urteilsbegründung sind nicht ersichtlich. Die Feststellung, das Gewölbefußfundament sei nicht abgerutscht, ist mit der Feststellung vereinbar, das Giebelfundament habe durch Ausrieseln der Gewölbezwickelauffüllung seinen Halt verloren. Der im Widerspruch zu den Gutachten der anderen Sachverständigen stehenden Annahme des Sachverständigen ████, auch die Unterfangungsschlitze hätten zum Einsturz beigetragen, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Dass die Ausschachtung bis unter die Sohle des Fundaments des Hauses Nr. ██ für den Einsturz nicht ursächlich war und deshalb die Verurteilung nach §§ 222, 230 StGB nicht begründet, hat die Strafkammer erkannt. Die tiefe Ausschachtung ohne Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt aber die Annahme einer Baugefährdung im Sinne des § 330 StGB.

c) Schwere Folgen der Fahrlässigkeit der Angeklagten durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 10, 259). Als solche Folgen sind ersichtlich in überwiegendem Maße der Tod von sieben Menschen und die Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl weiterer Personen angesehen worden. Auch die wirtschaftlichen Folgen, bei deren Anführung nur beiläufig erwähnt wird, dass die Überlebenden noch nicht entschädigt worden sind, durften bei der Strafzumessung herangezogen werden.

2. Revision █████

a) Das Vorbringen, der Strafrahmen des § 330 StGB sei unzulässigerweise überschritten worden, ist angesichts der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung offensichtlich unbegründet.

b) Der Senat hält an seiner Entscheidung BGHSt 6, 131 ff. fest, wonach § 330 StGB auch fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben.

c) Es trifft nicht zu, dass ungewöhnliche Verhältnisse und ungewöhnliche Wirkungen den Einsturz herbeigeführt haben und dass die Strafkammer bei der Beurteilung, welche Sorgfalt dem Angeklagten zuzumuten gewesen sei, zu große Anforderungen gestellt hat.

d) Die Feststellung, dass █████ Bauleiter war, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kommt es für die strafrechtliche Beurteilung nicht auf die rechtlichen Abmachungen an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Errichtung des Baus (RG DJ 1940, 707). Hier beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten ███████ nicht etwa nur auf die Planung; er gab vielmehr dem Unternehmer ████████ die entscheidenden Weisungen: Als ██████ vorschlug, den Aushub mit dem Bagger vorzunehmen, erklärte er sich mit dieser billigeren, aber gefährlicheren Arbeitsweise einverstanden; er gab die Anordnung, die Arbeit in der Nähe des Giebels mit Spitzhacke und Schaufel auszuführen; ihm gab der frühere Mitangeklagte ██████ Kenntnis von seiner Beobachtung, dass man mit der neuen Kellersohle 60 bis 80 cm tiefer komme, als das Fundament des Giebels des Nachbargrundstücks lag, und dass man mit der Spitzhacke an die Unterseite des Giebels geschlagen habe und auf Sand gestoßen sei; ihn wies ███ auf den schlechten Zustand des Mauerwerks hin; an ihn wandte sich ████ wegen einer Anweisung, wie er sich angesichts dieser Umstände verhalten sollte; ██████ traf daraufhin die Entscheidung, dass ein schräger Erdkeil stehen bleiben, Unterfangungs- und Abstützungsarbeiten aber noch nicht ausgeführt werden sollten. █████, erst nachträglich von den Entscheidungen ███████ unterrichtet, gab dann █████ nur technische Einzelheiten zur Ausführung der Anordnungen ███████ an. Der Statiker Dipl.-Ing. H_____ wies den Angeklagten ██████ auf die Notwendigkeit der Abstützung und Unterfangung hin, der den Rat mit der Bemerkung, er wisse das, entgegennahm und ████ nicht etwa an ██████ verwies, dem er jetzt die Rolle des Bauleiters zuzuschieben versucht. Als ███████ am Nachmittag des 1. September die Notwendigkeit der Abstützung und Unterfangung erkannte, traf nicht er die erforderlichen Anweisungen, sondern schlug die Arbeiten ██████ vor, der nach anfänglicher Ablehnung sich den Gründen ██████████ nicht verschloss und nunmehr die entsprechenden Anordnungen erteilte. Alles das ergibt, dass █████ die gesamte Bauleitung ausgeübt hat; daran würde sich auch nichts dadurch ändern, dass in seiner Abwesenheit ██████ oder ██████ die Arbeiten beaufsichtigt und Einzelanordnungen getroffen hätten. Damit erledigen sich auch die Ausführungen zu II der Revisionsbegründung vom 15. Januar 1960 mit ihren Folgerungen aus RGSt 57, 205; denn ersichtlich durfte █████ jederzeit mit bindenden Anordnungen in die Ausführung des Bauvorhabens eingreifen, war sich dessen bewusst und handelte entsprechend. Dass ██████ gelegentlich seine Beobachtungen dem von ihm als unmittelbaren Vorgesetzten angesehenen Unternehmer ██████ mitteilte, ist ebensowenig von Bedeutung, wie wenn ein Hilfsarbeiter sich Weisungen nicht unmittelbar vom Bauleiter, sondern vom Polier geben lässt. Dass der planende Architekt, der bei Besuchen auf der Baustelle dort Anweisungen erteilt, „stets“ Bauleiter sei, hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht zum Ausdruck gebracht. Die von der Revision herangezogene Entscheidung RGSt 43, 326 betrifft eine andere Frage; dort war ein Angestellter des Bauherrn dazu bestimmt, die Einhaltung der vom Unternehmer gegenüber dem Bauherrn übernommenen Verpflichtungen zu prüfen, nicht aber den Bau zu leiten. Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer das Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten verkannt hat. █████ ist verurteilt worden, weil er als Bauleiter Anordnungen für die Ausschachtung der Baugrube gegeben hat, ohne sich um die Beschaffenheit der Baugrube zu kümmern und die nach der Sachlage erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Der Fehler ██████ befreite ██████ nicht von der Pflicht, bei der Bauausführung die Regeln der Baukunst zu beachten, nämlich die Ausschachtung, wenn er schon nichts über die Beschaffenheit der Baugrube wusste, mit größter Vorsicht, aber nicht mit der rohen Gewalt des Baggerlöffels und ohne Vorsichtsmaßnahmen für die Nachbargrundstücke vorzunehmen.

Bei der Leitung des Baues hat der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision die Regeln der Baukunst nicht beachtet, indem er Anweisungen für das Ausschachten der Baugrube gab, ohne sich darüber vergewissert zu haben, wie es in der Baugrube aussah und ob die Verhältnisse der Baugrube Maßnahmen zur Sicherung des Nachbargrundstücks erforderten.

Die Strafkammer hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte ██████ bei Anwendung der von einem Bauleiter zu erwartenden Sorgfalt vom Vorhandensein der Gewölbe und des Gewölbewiderlagers Kenntnis haben und mit nicht kompakter Auffüllung von Gewölbezwickeln rechnen musste; sie ist auch überzeugt, dass bei Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse die Arbeiten in einer Weise hätten ausgeführt werden können, die das Einsturzunglück verhindert hätte. Was die Revision hiergegen anführt, stellt unzulässige Angriffe gegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung dar. Insbesondere geht der Hinweis auf die Bestimmung des Saarländischen Baugesetzes fehl, dass Abstützungen und Sicherungsmaßnahmen nur nach Erfordernis geboten seien. Die Strafkammer hat festgestellt, dass hier solche Maßnahmen erforderlich waren. Fehl geht weiter die Überlegung der Revision, auch dann, wenn von der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen ausgegangen werde, wäre möglicherweise eine Maßnahme getroffen worden, die den Einsturz nicht verhindert hätte; denn die Pflicht gebietet, wirksame Maßnahmen zu treffen; eine technisch falsche Maßnahme wäre ebenfalls ein Verstoß gegen die Regeln der Baukunst gewesen.

Die Rechtsausführungen der Revision über die Pflicht zum Handeln bei unechten Unterlassungsdelikten liegen neben der Sache. Der Angeklagte hat die Gefährdung, den Tod und die Körperverletzung nicht durch bloßes Unterlassen, sondern dadurch verursacht, dass er gehandelt hat, indem er eine Baugrube unter Verletzung der Regeln der Baukunst ausheben ließ.

Dass jedes Ausschachten unterhalb der Sohle des Nachbargrundstücks verboten sei, sagt das Urteil nicht; es kann auch nicht dahin missverstanden werden. Es stellt lediglich fest, dass die tiefe Ausschachtung eine Gefahr begründete, weil sie nicht sachgemäß vorgenommen wurde. Dass das Unglück durch richtige Maßnahmen hätte verhindert werden können, stellt das Landgericht fest.

Nach der Überzeugung des Gerichts hat ███████ sich in keinem Irrtum befunden; dass er sich nicht als Bauleiter „gefühlt“ habe, ist seiner Einlassung nicht zu entnehmen. Er hat die Entscheidungsbefugnis für sich in Anspruch genommen und hat entscheidende Anordnungen getroffen und damit gerechnet, dass diese ausgeführt werden. Weder für einen Tatbestandsirrtum noch für einen Rechtsirrtum gibt der Sachverhalt einen Anhalt. Die Verletzung der sowohl nach den Regeln der Baukunst als nach der allgemein gebotenen Sorgfaltspflicht hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt. Damit ist der innere Tatbestand der §§ 330, 222, 230 StGB gegeben.

Die Strafkammer hat zu Recht die Verantwortung der Angeklagten für die Verletzungen bejaht, die vier Personen bei den Rettungsarbeiten erlitten haben. An der Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für diese Verletzungen kann nach der das Strafrecht beherrschenden Bedingungstheorie kein Zweifel bestehen. Dass bei dem Einsturz eines Gastwirtschaftsgrundstücks bei den Rettungsarbeiten Personen zu Schaden kommen können, ist für Baufachleute, wie es die Angeklagten sind, voraussehbar. Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung zu § 307 StGB (RGSt 40, 331) geht fehl; dort handelt es sich um eine für die vorsätzliche Brandstiftung aus dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmende Sonderregelung, nach der die Voraussetzungen des Tatbestandes der schweren Brandstiftung nur gegeben sind, wenn der Tod von Menschen, die bei Entstehung des Brandes im Gebäude waren, unmittelbar durch den Brand verursacht wurde. Bei der fahrlässigen Brandstiftung hingegen gilt diese Beschränkung nicht; kommen bei einem fahrlässig verursachten Brand Personen zu Schaden, so gelten für die Anwendung der §§ 222, 230 StGB die allgemeinen bei Fahrlässigkeitsdelikten zu beachtenden Grundsätze (RGSt 5, 202); diese rechtfertigen auch hier die Verurteilung der Angeklagten wegen der fahrlässigen Körperverletzung der bei den Rettungsarbeiten verletzten vier Personen.

Hinsichtlich der Angriffe gegen die Strafzumessung wird auf oben B I Bezug genommen.

Hiernach sind beide Revisionen zu verwerfen.

Dotterweich Scharpenseel Schalscha Dr. Bundesrichter Dr. Menges ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.

Kirchhof
Dotterweich
BGH: Baugefährdung (§ 330 StGB) auch fahrlässig; Revisionen verworfen — Themis