Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 196/59
- Datum
- 03.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat ist als fortgesetzte Steuerhinterziehung zu qualifizieren, wenn mehrere aufeinanderfolgende Steuerverkürzungen einen einheitlichen Gesamtvorsatz erkennen lassen.
Hat das Finanzamt die Höhe der Steuer durch Schätzung ermittelt und bestreitet der Beschuldigte diesen Betrag nicht vor Gericht, kann das Gericht die Schätzung als glaubhaftes Eingeständnis der Steuerhöhe zugrunde legen.
Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit ist erfüllt, wenn der Täter über einen längeren Zeitraum systematisch seinen steuerlichen Pflichten entzieht und wiederholte Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen und Zahlung unbeachtet lässt.
Eine Revision, die nur allgemeine Sachrügen vorträgt, ist zu verwerfen, wenn daraus kein den Verurteilten benachteiligender Rechtsfehler ersichtlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Patentwirtschaftler und Kaufmann Paul Emil Wilhelm aus Rodgau, geboren am ███████ 1889 in ██ z. Zt. ███ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt worden.
Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Revision im Einzelnen ist offensichtlich unbegründet und bedarf daher keiner näheren Erörterung.
Steuerhinterziehung bejaht das Urteil einmal hinsichtlich der nicht an die Steuerbehörde abgeführten Lohnsteuer für Oktober 1951 bis Dezember 1952 in Höhe von 450 DM und sodann wegen der von 1952 bis 1955 nicht bezahlten Umsatzsteuer in Höhe von 9.232 DM. Das strafbare Verhalten des Angeklagten insgesamt sieht die Strafkammer als eine fortgesetzte Tat an.
Nach Lage der Sache ist allerdings eine nähere Darlegung des Gesamtvorsatzes im Urteil zu vermissen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Durch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sein strafbares Tun insgesamt in einer Fortsetzungstat verwirklicht hat, ist dieser indessen nicht beschwert.
Der Verurteilung wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer hat die Strafkammer die Schätzung des Finanzamts über den Umfang der Steuerpflicht für die angegebene Zeit zugrunde gelegt. Da der Angeklagte die Höhe der vom Finanzamt in dieser Weise ermittelten Umsatzsteuer für 1952 bis 1955 im Betrag von 9.232 DM nicht bestritten hat, konnte das Gericht nach Lage der Sache darin ein glaubhaftes Geständnis der Höhe seiner Steuerschuld sehen.
Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit ist mit dem Urteil zutreffend bejaht. Denn es ist dadurch erfüllt, dass der Angeklagte sich seiner steuerlichen Verpflichtungen jahrelang entzogen und alle Ermahnungen der Steuerbehörde, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die festgesetzten Steuern zu zahlen, unbeachtet gelassen hat, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1841). Bei der Lohnsteuerhinterziehung konnte sich für die Strafkammer das Vorliegen dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals ohne Weiteres daraus ergeben, dass der Angeklagte für seine beiden Angestellten von Oktober 1951 bis Dezember 1952, also über einen längeren Zeitraum hin, die jeweils mit der Lohnzahlung fälligen Steuerbeträge und entsprechend auch die Abgaben zum Notopfer ███ nicht an das Finanzamt abgeführt hat.
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsmangel ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Baldus | Menges |