Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt wegen Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 196/58
Datum
21.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht ordnete daneben seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Revision war auf die Anfechtung der Unterbringungsanordnung beschränkt. Der BGH verwirft die Revision und hält die Würdigung von Vorstrafen, vermindeter Zurechnungsfähigkeit, Gutachten und die Beurteilung der Gefährlichkeit (maßgeblich: Entlassungstag) für rechtlich unbeanstandet; mildere Maßnahmen seien geprüft und verworfen worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf einzelne Teilaussprüche durch den Verteidiger ist zulässig und begrenzt den Prüfungsumfang der Revision.

2

Für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit im Hinblick auf eine Unterbringungsmaßnahme ist der Tag der Entlassung aus der Strafhaft maßgeblich.

3

Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach den Vorschriften über Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig davon erfolgen, ob eine höherrangige Strafe sich als unwirksam oder unzureichend erwiesen hat.

4

Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme setzt voraus, dass auf Grund der Persönlichkeit des Täters, seiner Vorstrafen und sachverständiger Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten nach Verbüßung der Strafe besteht und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Karl ███, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 25. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Urkundenfälschung und als rückfälligen Dieb wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen einfachen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt und neben der Strafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein Verteidiger erhebt in der Revisionsbegründung nicht die allgemeine Sachbeschwerde; er beantragt Aufhebung des Urteils „nach Maßgabe der folgenden Begründung“, erklärt in dieser, dass in erster Linie der Fortfall der verhängten Unterbringung erstrebt werde, und wendet sich mit seinen Ausführungen auch nur hiergegen. Wenn er auch die Worte „in erster Linie“ gebraucht, so zeigt doch die weitere Begründung, dass nur die Beseitigung des Ausspruchs über die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begehrt wird. Gegen diese Beschränkung der Revision, zu der der Verteidiger bevollmächtigt ist, bestehen keine Bedenken (RGSt 69, 110; 71, 265; BGHSt 5, 267). Sie bestehen auch nicht in der Richtung, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, von denen die Sicherungsmaßnahme des § 42b StGB abhängig ist, unzutreffend angenommen hätte und deshalb trotz der beabsichtigten Beschränkung die Revision den gesamten Strafausspruch umfasst. Die Revision trägt insoweit auch selbst nichts vor (BGH 1 StR 481/54, Urteil vom 9. November 1954).

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass maßgebend für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des vermindert zurechnungsfähigen Verurteilten der Tag der Entlassung aus der Strafhaft ist (RGSt 69, 123; 73, 303). Die Strafkammer hat dies auch nicht verkannt. Sie hat die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und seine jetzigen Taten gewürdigt. Sie stellt fest, dass seine erheblichen Vorstrafen und die verschiedenen langjährigen Strafverbüßungen ihn nicht von Angriffen auf fremdes Eigentum abzuhalten vermochten, sodass er auch jetzt wieder eine Reihe von Straftaten begangen hat. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich seiner starken kriminellen Veranlagung zu widersetzen, ist, wie die Strafkammer feststellt, infolge seiner intellektuellen Unterwertigkeit und seiner psychopathischen Wesensanomalien erheblich vermindert. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der Gutachten der ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass er immer wieder der Beeinflussung von Situationen und Personen unterliegen wird und „auch nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe“ für die Zukunft erhebliche Angriffe auf das Eigentum anderer erwarten lässt. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden kann, und dies ohne Rechtsfehler verneint. Sie führt zwar bei der Strafzumessung aus, die ausgesprochene Gesamtstrafe erscheine notwendig, aber auch ausreichend, „um den Angeklagten persönlich abzuschrecken“; sie hält demnach den Angeklagten nicht für völlig unerziehbar und noch eine Einwirkung durch die Strafe für möglich. Dies schließt aber nicht aus, dass die Strafkammer den abschreckenden Eindruck der Strafe allein nicht für ausreichend erachtet, um den Angeklagten bei seinem krankhaften geistigen Zustand von erheblichen Angriffen gegen fremdes Eigentum abzuhalten, sondern glaubt, der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten sei nur durch die neben der Strafe angeordnete Sicherungsmaßnahme erreichbar.

Die Meinung der Revision, eine Unterbringung hätte hier nur angeordnet werden dürfen, wenn eine gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe sich als unwirksam gezeigt hätte, geht fehl. Das Gesetz macht die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nicht davon abhängig. Für die Art und Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist entscheidend das Maß der Schuld. Die danach für die Bemessung der Strafe gezogene Grenze darf nicht wegen der Gefahrlichkeit des Angeklagten überschritten werden. Soweit die der Schuld angemessene Strafe der Allgemeinheit hiergegen keinen Schutz zu gewähren vermag, stellt das Gesetz die Maßnahmen der Sicherung und Besserung zur Verfügung. Hier hat die Strafkammer die erkannte Gefängnisstrafe als der Schuld entsprechend und zur Abschreckung geeignet angesehen; eine Zuchthausstrafe durfte sie daher nicht aussprechen.

Dr. DotterweichScharpenseelMenges
BuschDr. Schalscha
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