Revision wegen Verfahrensmangel: Vereidigungsfehler führt zur Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 196/52
- Datum
- 09.12.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 86 StPO findet auf die Einnahme eines Augenscheins als Bestandteil der Hauptverhandlung außerhalb der Gerichtsstelle keine Anwendung.
Verwendet der Tatrichter die Aussage eines unvereidigten Zeugen zur Aufklärung eines für die Urteilsfindung wesentlichen Punktes, hätte der Zeuge gemäß § 61 Nr. 3 StPO vereidigt werden müssen.
Das Unterlassen der Vereidigung stellt einen Verfahrensmangel dar und verletzt § 59 StPO, wenn die Aussage für die Überzeugungsbildung des Gerichts von wesentlicher Bedeutung ist.
Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; diese hat auch neues nachgereichtes Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen den ehemaligen Behördenangestellten Max Karl ██████ aus ██, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amte zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Offensichtlich fern liegt zwar die Rüge der Verletzung des § 86 StPO. Ausweislich der Sitzungsniederschrift begab sich das Gericht am 1. Verhandlungstag um 12 Uhr nach der Vernehmung des Angeklagten mit allen Beteiligten, Staatsanwalt, Angeklagten und Verteidiger, zur Augenscheinseinnahme in die Diensträume des Arbeitsamtes Hamburg, Unterstützungsstelle, Ecke vor dem Steintor 2; „nach der Augenscheinseinnahme wurde die Sitzung um 14 Uhr fortgesetzt“. Hiernach kann der einleitende Vermerk in der Niederschrift: „Um 12 Uhr wurde die Sitzung unterbrochen“ nicht dahin verstanden werden, dass der Vorsitzende die Hauptverhandlung um 12 Uhr unterbrochen und bis 14 Uhr eine verhandlungsfreie Pause eingelegt und deshalb das Gericht den Augenschein außerhalb der Hauptverhandlung eingenommen habe. Vielmehr ist offensichtlich die Verhandlung im Gerichtssaal – „die Sitzung“ – von 12 bis 14 Uhr unterbrochen und in dieser Zeit die Ortsbesichtigung als Teil der Beweisaufnahme durchgeführt worden. Auf die Einnahme eines Augenscheins in der Hauptverhandlung, wenn auch außerhalb der Gerichtsstelle, findet § 86 StPO jedoch keine Anwendung (RGSt 26, 277).
2.) Dagegen greift die auf Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO gestützte Rüge durch. Nach der Verhandlungsniederschrift blieb die Zeugin Irma ██ ████, 44 Jahre alt, Behördenangestellte, „unbeeidigt nach § 61 Ziff. 3 StPO“.
Gleichwohl führt das Landgericht in den Urteilsgründen (S. 23 UA) die Aussage der Frau ████ ███ als Beweisanzeichen zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten an.
Dem Angeklagten liegt zur Last, als Kassenbeamter – „Auszahler“ – beim Arbeitsamt Hamburg von den ihm anvertrauten Geldern in der Zeit vom 9. Dezember 1949 bis 9. Januar 1950 insgesamt 580,75 DM unterschlagen und zur Verdeckung der Unterschlagung insgesamt 59 „Zahlbögen“, die zur Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung an die Antragsteller und zur Kontrolle der Auszahlungen dienten, verfälscht zu haben. Er lässt sich dahin ein, er sei selbst ein Opfer der Fälschungen geworden. U. a. bringt er vor, er habe auch auf die 32 Zahlbögen, bei denen nur das ursprüngliche Datum (Spalte 1), nicht auch das Handzeichen des Auszahlers (Spalte 19) erfrischt worden ist, den in Spalte 17 errechneten Unterstützungsbetrag jeweils an den Vorleger des Zahlbogens ausbezahlt, und zwar deshalb, weil ihm die Verfälschung des Datums nicht aufgefallen und er der Meinung gewesen sei, es werde ihm eine sog. „Monitur“ vorgelegt, d. h. ein Zahlbogen, auf dem er sein Handzeichen „K“ schon vor der Auszahlung des Betrags angebracht gehabt habe. Zu diesem Vorbringen hat das Landgericht sechs Angestellte des Arbeitsamtes, die in derselben Dienststelle wie der Angeklagte als „Berechner“ tätig waren und an die die „Monituren“ hätten zurückgehen müssen, als Zeugen darüber vernommen, ob sie überhaupt „Monituren“ mit dem Handzeichen des Angeklagten bekommen haben. Über das Ergebnis ihrer Einvernahme führt das Urteil zunächst aus, dass die Berechner MC Jund ██ ████ sich entsinnen, „Monituren“ mit dem Handzeichen des Angeklagten in die Hand bekommen zu haben – M████████ mehrere, ██ keine. Dann fährt es fort: „Offensichtlich sind diese aber nur Ausnahmen ████████, wie auch die übrigen Berechner, die Zeugen SCD, ██████████ ██ und ██ CD bestätigen, die sich nicht entsinnen, jemals einen Zahlbogen als Monitur zurückbekommen zu haben, den der Angeklagte bereits abgezeichnet hatte.“ Hieraus muss entnommen werden, dass das Landgericht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auch die Bekundungen der Frau ████ verwertet, also auch auf ihre Aussage seine Überzeugung vom Tathergang in einem für die Urteilsfindung wichtigen Punkt gestützt hat. Zieht aber der Tatrichter die Aussage eines Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts in einem wichtigen Punkt auch nur unterstützend neben anderen Zeugenaussagen oder sonstigen Beweisanzeichen heran, so darf er den Zeugen nicht nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen (BGHSt 1, 8; Urteil des Senats vom 9. Februar 1951 – 2 StR 5/51).
Das Landgericht konnte daher von der Vereidigung der Zeugin █████ auch nicht etwa deshalb absehen, weil es die neben ihr ████████████ Zeugen ███ ███ ██ und auf ihre gleichlautenden Aussagen vereidigt hat. Sollte das Landgericht die Frau ███████ doch mit Rücksicht auf ihre Person unvereidigt gelassen haben – die Revision behauptet, die Zeugin habe sich in Widersprüche verwickelt –, so hatte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 160/51 NJW 1952, 74 und 2 StR 393/51 NJW 1952, 151) den Begriff der „wesentlichen Bedeutung“ der Aussage im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO ebenfalls verkannt. Die Vereidigung der Zeugin ist daher ohne gesetzlichen Grund unterblieben und infolgedessen die Vorschrift des § 59 StPO verletzt.
Auf dem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen. Welche Angaben die Zeugin ██████ gemacht hätte, wenn sie vereidigt worden wäre, entzieht sich der Beurteilung. Ebensowenig lässt sich ausschließen, dass eine andere Aussage dieser Zeugin über den Umfang der „Monituren“ mit dem Handzeichen des Angeklagten die Entscheidung zu seinen Gunsten beeinflusst hätte.
3.) Das angefochtene Urteil war deshalb, ohne dass noch auf die Sachbeschwerde einzugehen war, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch auf das neue tatsächliche Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Dezember 1951 einzugehen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Moericke | Ortlieb |