Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallbetrug, Sicherungsverwahrung und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 19/61
Datum
15.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen mehrfachen Rückfallbetrugs zu Zuchthaus, Geldstrafen und Sicherungsverwahrung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigt die Feststellungen zur Täuschungshandlung, zur Vermögensschädigung und zur vorsätzlichen Absicht, Zahlungen zu erschleichen. Eine formale Lücke in der Darstellung früherer Anrechnungen beeinträchtigt das Urteil nicht, da die Rückfallvoraussetzungen aus der Urteilsgründe ersichtlich sind. Auch Sicherungsverwahrung und Strafzumessung halten rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass durch Vorspiegelung von Tatsachen Zahlungen veranlasst werden und dadurch Vermögensschaden entsteht; es genügt, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, daß die Leistungserfüllung ungewiss bleibt.

2

Fortgesetzter Betrug ist gegeben, wenn aus dem Gesamtbild wiederholte gleichartige Täuschungshandlungen und ein fortdauernder Tatentschluß hervorgehen.

3

Fehlt im Urteil die ausdrückliche Feststellung bestimmter Rückfallvoraussetzungen, beeinträchtigt dies den Bestand des Urteils nicht, wenn sich diese Voraussetzungen lückenlos aus der Schilderung des kriminellen Lebenswegs in der Urteilsbegründung ergeben.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die Gefährlichkeit und Hangtäterschaft nachvollziehbar dargelegt und alternative Maßnahmen (z. B. Unterbringung) geprüft worden sind; die Möglichkeit bedingter Entlassung kann die Maßregel relativieren.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ ████ ohne festen Wohnsitz, ███████, geboren am ███, zur Zeit in ██ █, ██████████████████, wegen Betrugs i. R. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1960 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihr wird die in dieser Sache seit dem 10. November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte des fortgesetzten Rückfallbetrugs in drei Fällen und eines weiteren Rückfallbetrugs für schuldig befunden und als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen von je 20.— DM unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ihre Sicherungsverwahrung ist angeordnet; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihr auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Die Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde.

Zu der Behauptung, dass das Verfahren an Rechtsmängeln leide, hat sie keine Tatsachen angegeben. Sie kann deshalb insoweit nicht Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichts sein (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Revision macht geltend, dass die Angeklagte die Geschäftsinhaberin ███ nicht habe schädigen wollen, und führt dazu aus, die Strafkammer habe festgestellt, dass die Angeklagte monatlich 190.— DM zur Verfügung gehabt habe. Ihr Einkommen habe es ihr ermöglicht, ihre Verpflichtungen in Raten abzutragen. Tatsächlich habe sie auch an die Firma ██ █████ für die von ihr gekauften Pelzwaren insgesamt 1.320.— DM gezahlt. Es sei deshalb nicht richtig, wenn die Strafkammer „kurzerhand“ davon ausgehe, dass die Angeklagte nicht den Willen gehabt habe, die Forderungen der Firma ███████ zu erfüllen. Sie, die Angeklagte, habe vielmehr nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt.

Diese Behauptungen widersprechen den Feststellungen, die von der Strafkammer zu dem als fortgesetzten Betrug beurteilten Fall 1 getroffen worden sind.

Danach hat die Angeklagte mehreren ihr bekannten Frauen vorgespiegelt, sie habe billige Bezugsquellen für Pelzwaren und Nähmaschinen, und hat dadurch die Frauen veranlasst, ihr Anzahlungen zu leisten. Hierbei sind die Bestellerinnen, wie dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, davon ausgegangen, dass die Angeklagte das Geld zum Ankauf der bestellten Waren verwenden würde, während diese es ihrer von vornherein bestehenden Absicht entsprechend anderweit ausgab und es dem Zufall überließ, ob sie in Zukunft einmal die bestellten Sachen werde liefern können. Zudem war die Aussicht auf Lieferung auch deshalb unsicher, weil die Angeklagte, wie sie wusste, zu den zugesagten Preisen weder die Pelze noch die Nähmaschinen besorgen konnte. Die Erfüllungsansprüche der Bestellerinnen waren daher von Anfang an gefährdet. Diese sind somit durch die Vorspiegelungen der Angeklagten zur Hergabe ihres Geldes veranlasst und hierdurch in ihrem Vermögen geschädigt worden, indem sie dafür Ansprüche erwarben, deren Erfüllung völlig ungewiss war. Dies hat die Angeklagte billigend in Kauf genommen, weil es ihr darauf ankam, zunächst einmal das Geld zu erhalten. Die Annahme des Betruges begegnet deshalb insoweit weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite irgendwelchen Bedenken.

Die gleichen Erwägungen treffen auf das Verhalten der Angeklagten gegenüber den Geschäftsleuten zu, bei denen sie die den Bestellerinnen versprochenen Sachen zu erheblich höheren Preisen kaufte, als sie mit jenen vereinbart hatte. Auch hier blieb ebenso ungewiss, ob sie die den Lieferanten gegenüber eingegangenen Ratenzahlungen werde leisten können, zumal da ihre Schuldenlast mit jedem neuen Geschäftsabschluss stieg. Diese Ungewissheit wurde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Angeklagte ein Taschengeld von monatlich 15.— DM und einen Verdienst von 35.— bis 40.— DM wöchentlich aus Näharbeiten hatte, und dass sie wenigstens auf den Kaufpreis der beiden Nerzmäntel Ratenzahlungen geleistet hat. Somit kann keine Rede davon sein, dass die Feststellungen des Landgerichts gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung verstoßen.

In den Fällen Nr. 2 bis 4 ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Dagegen sind nicht alle Rückfallvoraussetzungen den sich darauf beziehenden Ausführungen der Strafkammer zu entnehmen. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob die Angeklagte im Verfahren 1 Ks 8/48 LG Kassel durch rechtskräftige Anrechnung der Untersuchungshaft bereits einen Teil der Strafe verbüßt hatte, als sie die Straftaten beging, die Gegenstand der Aburteilung in 1 Ks 8/52 LG Kassel waren.

Dieser Mangel des Urteils berührt aber nicht seinen Bestand. Denn die Rückfallvoraussetzungen ergeben sich lückenlos aus den Darlegungen, in denen die Strafkammer den kriminellen Lebensweg der Angeklagten geschildert hat.

Die Angeklagte wurde im Verfahren 4 Ds 4/38 AG Kassel am 23. August 1938 wegen Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie bis zum 5. Oktober 1939 verbüßte.

Im Verfahren 1 Ks 8/52 LG Kassel wurde die Angeklagte am 2. Juni 1953 wegen Rückfallbetrugs in drei Fällen – begangen in der Zeit vom 17. September 1948 bis zum 13. Januar 1951 – und anderer Straftaten zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie verbüßte die Strafe mit Ausnahme eines geringen Restes bis Mai 1957. Danach beging sie die jetzt abgeurteilten Taten.

Nicht beschwert ist die Angeklagte durch die Annahme der Strafkammer, dass im Falle 1 eine Einzelhandlung, die in der Anklageschrift nicht dargelegt war, dem Schuldspruch nicht unterworfen werden durfte. Die Strafkammer hätte allerdings auch diese Einzelhandlung mit erledigen müssen. Der gesamte Sachverhalt, der in den Fortsetzungszusammenhang fiel, war Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.

2.) Auch die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Hangtätereigenschaft der Angeklagten und ihre Gefährlichkeit sind in rechtlich einwandfreier Weise dargetan. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint, über das Alter der Angeklagten hinweggesehen, vielmehr dargelegt, dass es sich bei der Angeklagten „um eine alte Frau im weißen Haar mit dem Anschein von Biederkeit und Ehrlichkeit“ handele, die aus diesem Anschein bewusst missbräuchlich Nutzen ziehe.

3.) Gegen die Strafzumessung, gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und gegen die Erwägungen, die für Strafe und Maßregel bestimmend waren, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das gilt auch für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Strafkammer hat insbesondere die notwendige Prüfung angestellt, ob die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bei der als vermindert zurechnungsfähig beurteilten Angeklagten den Vorzug verdiene. Die Gesichtspunkte, die sie als ausschlaggebend für die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen hat, geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Das Vorbringen der Revision, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung der Angeklagten nicht erfordere, weil es sich um eine alte, kranke, durch das Strafverfahren gebrochene Frau handele, steht im Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer, nach denen die Angeklagte noch vital, energisch und intelligent ist und die sichere Prognose rechtfertigt, dass sie nach Strafverbüßung ihr betrügerisches Tun fortsetzen würde.

Zutreffend hat die Strafkammer aber darauf hingewiesen, dass auch die Sicherungsverwahrung der Angeklagten die Möglichkeit bedingter Entlassung biete, sobald die Zunahme ihres Alters oder andere Umstände die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheinen lassen.

Dotterweich Scharpenseel Busch Kirchhof

Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Busch
Revision verworfen: Rückfallbetrug, Sicherungsverwahrung und Strafzumessung bestätigt — Themis