Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 19/60
- Datum
- 24.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids müssen die Urteilsfeststellungen den konkreten Inhalt der eidlichen Bekundung sowie deren objektive und subjektive Falschheit eindeutig und widerspruchsfrei darlegen.
Lässt der Wortlaut einer eidlichen Aussage mehrere Auslegungen zu, sind der Zusammenhang mit übrigen Bekundungen und der zugrunde liegende Beweisbeschluss darzustellen; unterbleibt dies, fehlen taugliche Feststellungen.
Äußert ein Zeuge lediglich seine Überzeugung von einem Sachverhalt, ist die Aussage nur dann unrichtig, wenn er diese Überzeugung nicht tatsächlich hatte; andernfalls liegt kein vorsätzlicher Falscheid vor.
Fahrlässiger Falscheid setzt erkennbar grobe Unachtsamkeit oder das Vorliegen offensichtlicher Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der eigenen Aussage bzw. das Unterlassen der erforderlichen geistigen Sammlung voraus.
Sind Feststellungen unklar oder widersprüchlich, ist eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erforderlich, damit die Verteidigung sich in neuer Hauptverhandlung mit Beweisanträgen einbringen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Otto ██, geboren am ██ ███ in ████, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Anwendung von § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in dem Zivilprozess der geschiedenen Eheleute ██████, in dem der Ehemann █████ mit einer Unterhaltsverwirkungsklage seine auf einem Anerkenntnisurteil beruhende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau beseitigen wollte, als Zeuge eidlich bekundet, er gebe nicht sein gesamtes Einkommen an Frau █████ (bei der er damals wohnte) ab, und bezahle nur dafür, dass sie ihm die Wäsche wasche.
Das Landgericht hält die Aussage für objektiv und subjektiv falsch. Seine Feststellungen tragen diese Schlussfolgerung jedoch nicht.
Das Urteil lässt nicht erkennen, wie das Landgericht die Aussage versteht. Es gibt sie wieder, ohne den Zusammenhang mit den übrigen Bekundungen, die der Angeklagte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung machte, und ohne den Beweisbeschluss, der ihr zugrunde lag, darzulegen. Für sich betrachtet erlaubt der Wortlaut zwei Auslegungen. Die Aussage kann einmal dahin verstanden werden, der Angeklagte habe zwar – im Gegensatz zu einer dahin gehenden Behauptung des klagenden Ehemannes – verneint, sein gesamtes Einkommen, also seinen ganzen Arbeitslohn, an Frau ███ abgegeben zu haben, damit aber nicht bekundet, er habe niemals der Frau █████ geldliche Zuwendungen gemacht; als Abgeltung von Leistungen habe er nur für das Waschen der Wäsche etwas bezahlt, für andere Leistungen habe er der Frau ████ kein Geld gegeben. Die Aussage kann aber auch dahin verstanden werden, der Angeklagte habe der Frau ██ nur für das Waschen der Wäsche einen Geldbetrag, sonst aber niemals Geld gegeben. Für die erste Auslegung spricht, dass nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte der Frau ███ Möbel im Werte von 2000 DM und ihren Kindern ein Fernsehgerät für 712 DM geschenkt hat. Eine eindeutige Feststellung des Inhalts, dass der Angeklagte der Frau ██ seinen gesamten Arbeitslohn abgeliefert habe, enthält das Urteil nicht. Es führt vielmehr aus, der Angeklagte habe ihr „einen großen Teil“ seines Arbeitslohnes als Haushaltsgeld zur Verfügung gestellt. Ein „großer Teil“ des Arbeitslohnes ist nicht der „gesamte“ Arbeitslohn. Wenn die Beweisfrage nur dahin ging, ob er den gesamten Arbeitslohn abgegeben habe, so war dieser Teil seiner Aussage wahr. An anderer Stelle des Urteils wird zwar ausgeführt, das Gericht sei überzeugt, dass der Angeklagte und Frau ████ für sich und die zwei Kinder eine Wohlfahrtsunterstützung bezögen, ihre Einkünfte „in einen gemeinsamen Topf“ gelegt hätten. Wenn damit gesagt sein sollte, der Angeklagte hätte sein gesamtes Einkommen der Frau █████ zur Verfügung gestellt, so würde dies jedenfalls im Widerspruch zu der vorangegangenen Feststellung stehen.
Schon diese Unklarheiten und Widersprüche zwingen dazu, den Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass auf die Verfahrensrügen der Revision eingegangen zu werden braucht. Die neue Hauptverhandlung wird der Verteidigung Gelegenheit geben, die von ihr in der Revisionsbegründungsschrift angeführten Tatsachen geltend zu machen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen.
Im Übrigen wird auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht sieht in einer weiteren Bekundung, die der Angeklagte bei seiner dritten Vernehmung am 25. Oktober 1957 unter Berufung auf den bereits am 16. August 1957 geleisteten Eid machte, einen fahrlässigen Falscheid. Er sagte damals aus, es sei unmöglich, dass Frau ██████ einmal seine Lohntüte in der Hand gehabt und Dritten gezeigt habe. Das Landgericht ist jedoch auf Grund von Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass Frau █████ dies getan habe. Es legt die Aussage dahin aus, der Angeklagte habe damit nur seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, und meint, er habe es unterlassen, sein Gewissen in der ihm zumutbaren Ernsthaftigkeit anzustrengen, und deswegen falsch geschworen. Wenn Gegenstand der Aussage des Angeklagten nur seine Überzeugung von der Unmöglichkeit dieses Vorgangs gewesen wäre, so wäre seine Aussage nur dann unrichtig gewesen, wenn er diese Überzeugung nicht gehabt hätte. Hatte er aber die Überzeugung, wie das Landgericht annimmt, so war seine Aussage wahr. Der Angeklagte hätte sich dann keines Falscheides schuldig gemacht. Es ist aber möglich und wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte nicht zum Ausdruck bringen wollte, Frau ██ habe niemals seine Lohntüte in der Hand gehabt und anderen Leuten gezeigt, weil dies eben nach Lage der Dinge unmöglich gewesen sei. In diesem Falle wäre indessen der Vorwurf eines fahrlässigen Falscheides nur dann begründet, wenn der Angeklagte offensichtliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit seiner Aussage gehabt hätte. Diese Anhaltspunkte müssten vom Landgericht festgestellt und in den Urteilsgründen dargetan werden. Eine Anspannung des Gewissens kommt hier nicht in Betracht. Sie vermag den Täter zu der Erkenntnis zu bringen, dass das, was er tut, Unrecht ist, und ihn damit in die Lage zu setzen, einen Verbotsirrtum zu überwinden. Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Falscheides liegt dagegen in der Regel vor, wenn der Zeuge während seiner Vernehmung seinen Willen nicht genügend anspannt und es dabei an der erforderlichen geistigen Sammlung fehlen lässt oder Gedächtnishilfen unberücksichtigt lässt.
Im Übrigen wird wegen des Verhältnisses zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Falscheid in Fällen der vorliegenden Art auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 8, 301, 314) hingewiesen.
| Baldus | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Busch | Menges |