Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtberücksichtigung früherer Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/98
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist eine zuvor verhängte, zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßte Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, wenn die neu verurteilten Taten vor dem früheren Urteil begangen wurden.
Unterbleibt die Berücksichtigung einer derartigen früheren Strafe, ist der Gesamtstrafenausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Sache ist zur Neubesichtigung der Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.
Die Verpflichtung zur Einbeziehung einer früheren Strafe in die Gesamtstrafenbildung besteht auch dann, wenn diese zwischenzeitlich verbüßt worden ist; die neue Kammer hat die Einbeziehung gegebenenfalls nachzuholen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch und die Einzelstrafen unbeanstandet lassen, zugleich aber den Gesamtstrafenausspruch wegen formeller oder materieller Fehler aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 195/98 vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1997 im Gesamtstrafenaussprach aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Einzelstrafen gilt, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat es zu Unrecht versäumt, eine früher erkannte Strafe in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Die abgeurteilten Taten sind zwi-
schen November 1985 und Januar 1992 begangen. Sie liegen damit vor dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1994, das gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte.
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war die Strafe noch nicht verbüßt. Das Landgericht hätte sie daher in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen müssen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das ist nunmehr von der insoweit neu entscheidenden Strafkammer nachzuholen, selbst wenn die Strafe inzwischen verbüßt sein sollte (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.).
[REDACTED]
Niemöller Jahnke Detter Frau Ri’inBGH Dr. Bode Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
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