Treffer
BGH Beschluss

Revision verwarf: Narkotisierung als gefährliche Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 195/92
Datum
24.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte einer Frau heimlich ein starkes Schlafmittel in Milch gegeben; sie erwachte benommen und nackt neben ihm. Das LG Köln wertete dies als gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Die Narkotisierung stellte Gewalt und einen plötzlichen, unvermuteten Angriff dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verabreichung eines starken Schlafmittels an eine ahnungslose Person, um sie gefügig zu machen, kann als Gewalthandlung i.S. der Körperverletzungsdelikte anzusehen sein.

2

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn die Tat als plötzlicher, unvermuteter Angriff ausgeführt wird.

3

Die Tat ist als gefährliche Körperverletzung einzustufen, wenn sie mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird.

4

Das Fehlen einer Erinnerung der Geschädigten an das Ereignis steht der Feststellung der Schädigung der Gesundheit nicht entgegen, wenn die objektiven Umstände dies belegen.

5

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 195/92 Krak

vom 24. Juni 1992 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██, Günter Erich ███, ██ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten zutreffend auch als gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls bewertet.

Der Angeklagte wollte Frau U. so „außer Gefecht setzen“, dass er sich ihr ungestört sexuell nähern konnte. Aus diesem Grunde mischte er ein starkes, geschmackloses Schlafmittel in eine Tasse Milch, die Frau U. austrank. Frau U. verspürte sogleich einen starken Schwindel. Erst Stunden später wachte sie benommen, neben dem Angeklagten nackt im Bett liegend, wieder auf.

Der Angeklagte hatte versucht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren.

Gründe

Frau U. hat an das Geschehen keine Erinnerung. Der Angeklagte hat die Geschädigte damit gewaltsam (vgl. BGHSt 1, 145; NJW 1953, 351; BGH, Urt. v. 12. Februar 1980 – 1 StR 769/79) an der Gesundheit beschädigt.

Die in der Beibringung des Schlafmittels liegende Gewalt wurde auch mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), verübt.

JahnkeTheuneGollwitzer
NiemöllerDetter
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