Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisvorbringen in Vergewaltigungsprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 195/88
Datum
10.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Beweisantrags zur Vernehmung der Eltern der Zeugin in einem Vergewaltigungsverfahren. Strittig war, ob frühere intime Vorkommnisse der Zeugin für die Frage der Einwilligung relevant sind. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht darlegte, warum die behaupteten Tatsachen selbst bei Annahme ihrer Richtigkeit nicht entscheidungserheblich sein sollten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines substantiierten Beweisantrags ist nur zulässig, wenn das Gericht in einer nachvollziehbaren Begründung darlegt, dass die behaupteten Tatsachen, selbst wenn sie als wahr unterstellt werden, nicht geeignet sind, die gerichtliche Entscheidungsfindung zu beeinflussen.

2

Tatsachen, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit oder die Einlassung eines Angeklagten (z.B. zur Freiwilligkeit eines sexuellen Kontakts) zu stützen, sind grundsätzlich relevant für die Schuld- und Beweiswürdigungsfrage.

3

Kommt die Verteidigung mit der Einlassung der Einwilligung vor, rechtfertigt dies die Beweisaufnahme zu Tatsachen, die diese Einlassung bestätigen können; die mögliche Beeinflussung der Überzeugungsbildung ist bei der Ablehnung zu prüfen.

4

Eine fehlerhafte Ablehnung eines relevanten Beweisantrags kann das Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Beweisaufnahme das Ergebnis beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 195/88 in der Strafsache gegen KC aus █████████, geboren am Ibrahim Halil █████ 1961 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Angeklagte hatte den Beweisantrag gestellt, den Vater und die Mutter der Zeugin Tanja W. als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Zeugin in Spanien von ihrem damaligen Freund mit einem Messer verfolgt und vor der dem Angeklagten angelasteten Vergewaltigung bereits einmal vergewaltigt oder fast vergewaltigt worden sei. Das Landgericht hat die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da sie mit dem angeklagten Sachverhalt in keinem Zusammenhang stünden.

Diese Entscheidung beanstandet der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge zu Recht.

Er hatte sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung damit verteidigt, die Zeugin habe sich ihm freiwillig hingegeben. Vorher habe sie ihm, obwohl sie einander erst kurze Zeit kannten, in einer Art „Lebensbeichte“ von ihren früheren menschlichen Enttäuschungen berichtet, unter anderem davon, dass ihr Freund sie in Spanien mit einem Messer verfolgt, ihr Bruder sie vergewaltigt und ein anderer Mann habe vergewaltigen wollen (UA S. 8). Demgegenüber hat das Landgericht – gestützt auf die Aussage der Zeugin Tanja W. – festgestellt, man habe (im Lokal) ein belangloses Gespräch geführt (UA S. 3). Die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten, die nicht mit den Angaben der Zeugin übereinstimme, sei schon für sich ████████ über weite Bereiche wenig überzeugend (UA S. 11). Es sei auszuschließen, dass die Zeugin kaum zwei Stunden nach dem ersten Zusammentreffen mit dem Angeklagten ihn zum Geschlechtsverkehr verführt haben sollte (UA S. 13).

Diese Ausführungen des Landgerichts ergeben bereits, dass – entgegen der Beschlussbegründung – ein Zusammenhang zwischen den unter Beweis gestellten Tatsachen und dem Gegenstand der Urteilsfindung bestand. Hätten die Zeugen die Beweisbehauptungen bestätigt, dann konnte das die Einlassung des Angeklagten belegen, die Zeugin habe ihm bereits kurze Zeit nach dem Zusammentreffen Ereignisse aus ihrem Intimbereich erzählt. Das wiederum konnte für die Beurteilung der Frage Bedeutung erlangen, ob sie sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hatte. Wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hätte das Landgericht den Beweisantrag deshalb nur ablehnen dürfen, wenn es in seinem Beschluss im Einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hätte, dass und warum die behaupteten Tatsachen, selbst wenn sie von den Zeugen bestätigt würden, nicht geeignet wären, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen. Eine derartige, die Beweisbehauptung – hypothetisch als wahr unterstellend – umfassende Würdigung hat das Landgericht in dem ablehnenden Beschluss aber nicht vorgenommen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das angefochtene Urteil beruhen.

MaierHerdegenTheune
MüllerGollwitzer
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