Revision: Fortsetzungszusammenhang, Verjährung und unzureichende Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/79
- Datum
- 13.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt darzulegen voraus, dass der Täter von vornherein einen Gesamtvorsatz hinsichtlich aller späteren Einzelhandlungen hatte; bei längeren zeitlichen Unterbrechungen ist dies gesondert zu begründen.
Werden im Rahmen einer als fortgesetzte Handlung angenommenen Tathandlung Einzelakte einbezogen, für die die Strafverfolgung bereits verjährt ist, bleibt die Verjährung der betroffenen Taten zu berücksichtigen und kann eine Verurteilung für diese Taten nicht gestützt werden.
Der Tatrichter muss bei mehrfachen oder wiederholten Handlungen jedenfalls die von ihm als erwiesen erachtete Mindestzahl der Einzelakte feststellen; pauschale Angaben wie "mehrfach" oder "häufig" genügen nicht.
Das Revisionsgericht darf das Urteil nicht selbst insoweit abändern, dass Teile des Verfahrens wegen Verjährung eingestellt werden, wenn hierfür unmissverständliche Feststellungen zum Umfang des Schuldumfangs fehlen; in solchen Fällen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 195/79
in der Strafsache gegen den Schreiner Friedrich ████████ aus ████, geboren am █████████ 1937 in ███, Kreis ███████ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Strafkammer nimmt in beiden Fällen Fortsetzungszusammenhang an, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend darzutun: Die Handlungen zum Nachteil des Kindes Iris waren nach den Feststellungen in der Zeit vom 22. August 1972 bis 24. Oktober 1973, die Handlungen zum Nachteil des Kindes Andrea sogar vom 22. August 1972 bis September 1975 unterbrochen; die längeren Pausen lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte von vornherein einen Gesamtvorsatz gefasst hatte, der sämtliche späteren Einzelhandlungen – über die zeitliche Unterbrechung hinweg nach Ort, Zeit und Gelegenheit mit hinreichender Bestimmtheit erfasste (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Jedenfalls hätte sich die Strafkammer hiermit auf Grund der besonderen Sachlage im Einzelnen auseinandersetzen müssen.
2. Nun wird zwar regelmäßig der Täter durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt mehrerer Einzeltaten nicht beschwert. Anders liegt es jedoch dann, wenn in die fehlerhaft angenommene fortgesetzte Handlung auch Einzelakte einbezogen sind, wegen deren der Täter mit Rücksicht auf inzwischen eingetretene Strafverfolgungsverjährung nicht mehr verurteilt werden kann (vgl. BGHSt 17, 157). Das ist hier hinsichtlich der bis zum 21. August 1972 (tateinheitlich) begangenen Vergehen nach § 174 StGB der Fall. Die Strafverfolgung dieser Taten war nach Ablauf von fünf Jahren verjährt (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB); eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung wurde jedoch erst am 8. Dezember 1977 mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten vorgenommen.
Für die Taten nach § 176 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
3. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Schuldspruch unter teilweiser Verfahrenseinstellung wegen Verjährung selbst neu zu fassen; denn hierfür fehlt es an unmissverständlichen Feststellungen zum Schuldumfang. Auch wenn die genaue Zahl der Einzelhandlungen nicht mehr festgestellt werden kann, darf sich der Tatrichter nicht damit begnügen, von „mehrfachen“ oder „häufigen“ Handlungen zu sprechen (vgl. UA S. 3, 4, 6), muss er vielmehr in jedem Fall die Mindestzahl der Taten mitteilen, die der Angeklagte nach seiner Überzeugung begangen hat (vgl. BGH LM Vorb. zu § 73 StGB aF Nr. 11). Auch die Entscheidung über eine teilweise Einstellung des Verfahrens bleibt damit dem Landgericht überlassen.
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist wegen Urlaubs abwesend und deshalb am Unterschreiben gehindert
| Willms | Müller | Maier | |||
| Willms | Meyer |