Revision verworfen; Ergänzender Teilfreispruch wegen fehlendem Gesamtvorsatz bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/74
- Datum
- 21.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der zumindest das verletzte Rechtsgut und seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der künftigen Einzelakte umfasst.
Die bloße formelhafte Feststellung eines "einheitlichen Tatentschlusses" genügt nicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes, wenn für den Täter ungewiss war, ob, wann oder mit welchem Diebesgut weitere Tatakte erfolgen würden.
Fehlt der erforderliche Gesamtvorsatz, ist der Angeklagte hinsichtlich der entsprechenden Tat nicht zu verurteilen; ein nachträglicher Teilfreispruch kann vom Revisionsgericht ergänzt werden, soweit dies für eine zutreffende Kostenentscheidung erforderlich ist.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie in den maßgeblichen Punkten offensichtlich unbegründet ist; das Revisionsgericht kann dennoch das Urteil in nicht angefochtenen Teilen berichtigen oder ergänzen, wenn dies zur Herstellung einer richtigen Verfahrens- oder Kostenlage geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 23. November 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof █████████ 2 StR 195/74 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich █████ aus ███, geboren █████████████████ in ███, wegen Hehlerei
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. November 1973 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit er nicht verurteilt ist, freigesprochen wird. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt, abgesehen von einer Ergänzung des Urteilsspruchs, ohne Erfolg.
In Übereinstimmung mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss hat das Landgericht die Hehlertätigkeit des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewertet. Eine solche Handlungseinheit lag jedoch nach den Feststellungen nicht vor; denn es fehlte am Gesamtvorsatz. Dieser muss die künftigen Einzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber mindestens insoweit umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271). Die formelhafte Begründung der Strafkammer, die beiden Fälle beruhten auf einem „einheitlichen Tatentschluss“, reicht zur Annahme eines derartigen Gesamtvorsatzes nicht aus, da für den Angeklagten völlig ungewiss war, ob, wann und mit welchem Diebesgut die Mitangeklagten ██████ und ████████ ihn beliefern würden.
Im Schuld- und Strafausspruch beschwert dieser Rechtsfehler den Angeklagten nicht. Zwar hätte er, da keine fortgesetzte Handlung gegeben war, hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Hehlerei im Falle █████████ freigesprochen werden müssen. Aber auf diesen Fall hat das Landgericht die Verurteilung nicht gestützt. Er ist auch bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben.
Jedoch kann der Rechtsfehler zu einer Beschwer unter dem Gesichtspunkt der Kostenentscheidung führen. Deshalb hat der Senat in Ergänzung des Urteils den fehlenden Teilfreispruch nachgeholt.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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