Revision teilweise stattgegeben: Gesellschaftliche Untreue bei Sicherungsbestellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/69
- Datum
- 29.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen gesellschaftlicher Untreue ist ein dem Unternehmen zugefügter Vermögensnachteil erforderlich; fehlt dieser, ist freizusprechen.
Die Veranlassung der Erfüllung einer geschuldeten Leistung durch den gesetzlichen Vertreter (vgl. §§ 648, 181 BGB) begründet regelmäßig keinen Vermögensnachteil der Gesellschaft, auch wenn interne Zustimmungen fehlen.
Das Überschreiten der Befugnis durch Wahl einer anderen Sicherungsform (z. B. Grundschuld statt Sicherungshypothek) kann innenrechtlich unzulässig sein, begründet aber nur dann strafbare Untreue, wenn dadurch ein Vermögensnachteil entsteht.
Kann das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils in der Revisionsinstanz ohne weitere tatrichterliche Ermittlungen entschieden werden, hat der Revisionssenat eine Sachentscheidung zu treffen und bei fehlendem Nachweis freizusprechen (§ 354 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 195/69 in der Strafsache gegen den Rentner Heinrich ██ aus ██, geboren am ███ 1903 in ████, wegen gesellschaftlicher Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. Dezember 1968 geändert und neu gefasst, wie folgt:
1. Der Angeklagte wird wegen gesellschaftlicher Untreue gemäß § 81a GmbH-Gesetz zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 300,- DM, ersatzweise zu weiteren 12 Tagen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
3. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fällt der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen nach § 81a GmbH-Gesetz (gesellschaftliche Untreue) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600,- DM, sowie zu weiteren Geldstrafen von 300,- DM und 100,- DM, ersatzweise für je 25,- DM zu einem weiteren Tag Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, durch Bestellung einer Grundschuld über 150.000,- DM gesellschaftliche Untreue begangen zu haben, kann die Verurteilung (600,- DM und 100,- DM Geldstrafe) nicht bestehen bleiben, weil es an einem der Gesellschaft zugefügten Nachteil fehlt.
Es mag dahinstehen, wie weit die dem Angeklagten als Geschäftsführer der ███████ Wohnungs- und Verwaltungs-GmbH von den Gesellschaftsorganen ausdrücklich oder stillschweigend gegebene Ermächtigung zum Selbstkontrahieren reichte. Gemäß § 181 BGB war er hierzu auch ohne besondere Gestattung befugt, wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestand. Zwar machte er über die Höhe seiner Baukostenforderung gegenüber den Gesellschaftsorganen wechselnde Angaben. Wie die Strafkammer jedoch mit Bestimmtheit feststellt, stand ihm ohne sein Architektenhonorar gegen die von ihm vertretene GmbH eine ungedeckte Forderung von 150.000,- DM zu. Die Bestellung einer dinglichen Sicherheit hierfür war allerdings keine Erfüllung im Sinne des § 181 BGB. Der Bauunternehmer hat aber gemäß § 648 Abs. 1 BGB gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück. Dieser Verpflichtung der GmbH durfte der Angeklagte als ihr gesetzlicher Vertreter gemäß § 181 BGB durch ein Insichgeschäft nachkommen. Handelte er hierbei entgegen dem Willen anderer Gesellschaftsorgane, konnte ihn das strafrechtlich auch dann nicht belasten, wenn seinem Vorgehen im Verhältnis zur Gesellschaft eine hier nicht vorhandene Geschäftsführeranweisung oder eine sonstige interne Anordnung entgegenstand; denn wer die Bewirkung einer geschuldeten Leistung veranlasst, fügt damit dem Schuldner keinen Vermögensschaden zu, selbst wenn er sich hierbei unerlaubter Mittel bedient (BGHSt 3, 160; RG, Urteil vom 31. März 1942 – 4 D 181/41 – bei Hartung NJW 1953, 552 Nr. 12).
Der Angeklagte ging über seine ihm nach §§ 648, 181 BGB zustehende Befugnis hinaus, weil er keine Sicherungshypothek nach § 1184 BGB, sondern eine Grundschuld nach § 1191 BGB eintragen ließ. Indem er sich auf diese Weise eine bessere Beweislage für seine rechtlich begründete Werklohnforderung verschaffte, fügte er der Schuldnerin jedoch ebenfalls keinen Nachteil zu (vgl. die angeführte Rechtsprechung), desgleichen nicht dadurch, dass er die Grundschuldbestellung zunächst den anderen Gesellschaftsorganen verschwieg.
Da eine Sachentscheidung ohne weitere tatsächliche Erörterungen möglich ist, muss der Angeklagte in diesem Falle durch den erkennenden Senat selbst freigesprochen werden (§ 354 StPO).
2. Dagegen ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gesellschaftlicher Untreue im Falle der Bestellung einer Sicherungshypothek über 110.000,- DM zugunsten seiner Ehefrau wendet, offensichtlich unbegründet. Auch die Strafzumessung ist fehlerfrei.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |