Revision: Vereidigung des Zeugen unzulässig und Feststellungen bei versuchter Erpressung mangelhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/65
- Datum
- 29.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge ist nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn er nach den für die Verurteilung maßgeblichen Feststellungen der Beteiligung an der Tat verdächtig ist.
Die fehlerhafte Vereidigung eines Zeugen rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Zeugen infolge der Vereidigung besondere Glaubwürdigkeit beigemessen wurde.
Zur Verurteilung wegen versuchter Erpressung aufgrund missbräuchlicher Ausübung dienstlicher Befugnisse müssen die Feststellungen substanziiert darlegen, dass der Täter bewusst und grob seine Befugnisse missbrauchte und dass die Drohung objektiv geeignet erschien, den Bedrohten zur Leistung zu veranlassen.
Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu den rechtlichen Grundlagen verwaltungsseitiger Gebührenforderungen machen eine Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 16. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 195/65 in der Strafsache gegen den █████████████████ Hermann ████ aus █████████████████, geboren am ██ 1912 in ███, Kr. ██████████, wegen versuchter Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. September 1965 in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ███ ███ der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █ vom 16. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung anstelle einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 1.800 DM verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß der Zeuge ███████ vereidigt worden ist. Dieser hätte nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen, weil er nach dem Sachverhalt, den die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, der Beteiligung an dessen Tat verdächtig ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in Gegenwart ███████, der als Amtsdirektor sein Dienstvorgesetzter war, die Drohung wiederholt, daß er die Wasseruhr nicht aushändigen werde, wenn Klug nicht im voraus eine Anschlußgebühr von 40 DM je Meter Grundstücksfront zahle. Die Strafkammer nimmt an, daß er sich auch noch hierdurch einer versuchten Erpressung schuldig gemacht habe. Dabei geht sie davon aus, daß sowohl das Fordern einer Gebühr in dieser Höhe als auch das Verlangen nach Vorauszahlung ████████████ gewesen sei. Bei einer solchen Sachlage war ██ ███, Dienstvorgesetzter, verpflichtet, von dem █████████ des Angeklagten eindeutig abzurücken und die weitere Geltendmachung rechtswidriger Forderungen zu unterbinden. Tatsächlich schlug er jedoch nur eine Ermäßigung der Gebühr vor, während er an dem Verlangen auf Vorauszahlung festhielt und damit jedenfalls in diesem Punkte das Verhalten des Angeklagten deckte, über dessen Rechtswidrigkeit auch er nach den Urteilsgründen nicht im Zweifel gewesen sein kann. Der sich hieraus ergebende Teilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO wird nicht dadurch ausgeräumt, daß ███ einen „Vermittlungsvorschlag“ machte, weil er einerseits dem Klug zu der Wasseruhr verhelfen wollte, andererseits aber glaubte, den Widerstand des Angeklagten nicht brechen zu können. Das folgt schon aus der Vorschrift des § 357 StGB.
Die Vereidigung des Zeugen ███████ war somit nach den bisherigen Feststellungen unzulässig. Dieser Rechtsfehler muß zur Aufhebung des Urteils führen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Zeugen, auf dessen Aussage die Feststellungen mit beruhen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es sonst getan hätte.
II. Die Sachbeschwerde greift aus folgenden Gründen ebenfalls durch:
1.) Die Strafkammer sieht die versuchte Erpressung zwar nur darin, daß der Angeklagte sich am 20. November 1962 weigerte, dem Zeugen ███████ die Wasseruhr ohne Zahlung einer Anschlußgebühr von 40 DM je Meter Grundstücksfront auszuhändigen. Wie sich aus den Strafzumessungserwägungen, aber auch aus dem Zusammenhang der übrigen Ausführungen ergibt, geht sie jedoch davon aus, daß er nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern auch schon vorher („über einen längeren Zeitraum hinweg") seine Befugnisse bewußt grob mißbraucht habe. Diese Auffassung, die entscheidend die Beurteilung der Vorgänge vom 20. November 1962 beeinflußt haben kann, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
Zunächst bleibt offen, ob die Neuverlegung der Hauptversorgungsleitung bis zum Klugschen Grundstück schon an sich, d.h. ohne Rücksicht auf etwaige besondere Vereinbarungen, nicht von den mit Schreiben vom 9. November 1961 mitgeteilten Bedingungen abhängig gemacht werden durfte, und ob der Angeklagte dies wußte. Klarheit hierüber wird sich möglicherweise nur durch einen Vergleich mit anderen Fällen gewinnen lassen. Daß weder der zuständige Ratsausschuß noch der Amtsdirektor von dem Schreiben Kenntnis hatten, besagt in dieser Hinsicht noch nichts. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa die Gemeinde für grundsätzlich verpflichtet hielt, die Kosten für die Neuverlegung zu tragen. Der verlangte Betrag von 30 bis 40 DM je Meter der zu verlegenden Hauptwasserleitung entsprach aber den später tatsächlich entstandenen Kosten.
Zwar war anläßlich der Erteilung der Baugenehmigung von diesen Kosten nicht die Rede gewesen. Das schließt aber ebenfalls nicht aus, daß der Angeklagte glaubte, Klug habe für sie aufzukommen. Auch der Ratsausschuß war anscheinend dieser Auffassung. Im übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet, noch am 20. November 1962 nicht gewußt zu haben, welche Zusicherungen im Zusammenhang mit der Baugenehmigung gemacht worden waren. Mit dieser Behauptung hat sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht befabt. Trotz des einleitenden Satzes, daß die Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang widerlegt sei, muß das Revisionsgericht daher davon ausgehen, daß die Behauptung zutrifft.
Schließlich war die mit dem Schreiben vom 26. Juli 1962 geforderte „Gebühr“ von 4.200 DM für die Verlegung der Haupt-
-6- versorgungsleitung die in § 1 Nr. 3 der Satzung vom 20. Juli 1962 vorgesehene. Diese Bestimmung erlangte zwar keine Rechtsgültigkeit; das schließt jedoch nicht aus, daß der Angeklagte zunächst darauf vertraute, sie werde verbindlich werden. Im übrigen entsprach auch dieser Beitrag seiner Höhe nach den wirklichen Kosten. Der Hinweis darauf, daß die damals noch geltende Satzung vom 25. Juli 1958 nur eine Anschlußgebühr von 12 DM je Meter Straßenfrontlänge vorgesehen habe, geht in diesem Zusammenhang fehl; denn die Anschlußgebühr hat mit den Kosten für die Verlegung der Hauptversorgungslei tung nichts zu tun.
Daß der Angeklagte übrigens in Übereinstimmung mit dem Amtsdirektor ████ sich nicht bereit fand, von der Erhebung dieser „Gebühr“ abzusehen, obwohl die Kreisinspektorin ███ darauf hingewiesen hatte, daß die Gebührenforderung – richtig: Vorschußforderung – von 4.200 DM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, kann ebenfalls nicht ohne weiteres als bewußt mißbräuchlich angesehen werden. Denn es ist nicht festgestellt, daß er von der Rechtswidrigkeit dieser Forderung überzeugt war und sich für befugt hielt, sie möglicherweise entgegen dem Willen des Gemeinderats fallen zu lassen.
Die Urteilsfeststellungen ergeben somit im wesentlichen nur, daß die Amtsverwaltung und Klug darüber stritten, auf wessen Kosten die Hauptversorgungsleitung zu verlegen war. Dieser Streit wurde schließlich dadurch beendet, daß zunächst Klug die Kosten übernahm. Für die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte in diesem Zusammenhang seine Befugnisse bewußt grob mißbraucht habe, fehlt es an einer hinreichenden
-7- 2.) Die Strafkammer geht weiter davon aus, daß der Angeklagte sich mit dem Zeugen ███████ zu dem Amtsdirektor ████ begeben habe, weil er durch dessen Beteiligung an der Verhandlung seiner Forderung mehr Nachdruck verleihen und dem Zeugen gegenüber den Anschein erwecken wollte, „als sei er, der Angeklagte, im Recht“. ██ hat aber, wie es im Urteil heißt, selbst den Oberkreisdirektor um die Anweisung vom 16. November 1962 ersucht, „nachdem eine entsprechende Entscheidung durch ihn am Widerstand des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeinderats gescheitert war“. Diese Anweisung war dem Angeklagten bekannt. Daß er von der Einstellung ███████s und dessen Ersuchen an den Oberkreisdirektor keine Kenntnis hatte, ist nicht festgestellt und auch kaum anzunehmen. Bei dieser Sachlage ist ohne nähere Darlegung nicht verständlich, wieso der Angeklagte annehmen konnte, ███████ werde die Forderung unterstützen. Es liegt vielmehr nahe, daß er sich mit Klug zu seinem Vorgesetzten begab, um dessen Entscheidung einzuholen. Dafür könnte auch sprechen, daß der Ratsausschuß, wie der Angeklagte wußte, von der Erhebung einer Gebühr in ursprünglicher Höhe, d.h. also von 40 DM je Meter Grundstücksfront, nicht abgehen wollte. Ebenso könnte das für einen weisungsberechtigten Vorgesetzten immerhin ungewöhnliche Verhalten des Amtsdirektors ███, der „den Widerstand des Angeklagten nicht brechen zu können glaubte“ und deshalb einen „Vermittlungsvorschlag“ machte, hierin seine Erklärung finden.
Die Strafkammer nimmt an, daß die Weigerung, die Wasseruhr ohne Zahlung der geforderten Gebühr von 40 DM je Meter Grundstücksfront herauszugeben, sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellte, die der Angeklagte
für geeignet hielt, Klug zur Zahlung des verlangten Betrages zu veranlassen. Mit dieser Weigerung sei nämlich für Klug die Aussicht verbunden gewesen, das schon seit Monaten fertige Haus weiterhin nicht beziehen zu können. Auch dies hätte indessen näherer Erörterung bedurft; denn sowohl dem Angeklagten als auch dem Zeugen Klug war die Verfügung vom 16. November 1962 bekannt, durch die der Oberkreisdirektor den Amtsdirektor angewiesen hatte, ohne vorherige Erhebung einer Anschlußgebühr innerhalb von drei Tagen den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses zu erteilen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß der im Verkehr mit Behörden offenbar erfahrene Klug die Vorstellung gehabt haben könnte, der Weigerung des Angeklagten, die am ersten Tage der dreitägigen Frist erfolgte, nicht alsbald durch erneute Einschaltung des Oberkreisdirektors begegnen zu können, oder daß jedenfalls der Angeklagte dies annahm, sofern er überhaupt ernstlich in Erwägung gezogen haben sollte, sich über die Meinung der Aufsichtsbehörde hinwegzusetzen.
3.) Nach den bisherigen Feststellungen ist es ferner möglich, daß der Angeklagte sich durch die Weigerung des Ratsausschusses, von der Erhebung einer Gebühr von 40 DM abzusehen, gebunden glaubte. Dann könnte ihm zumindest das Bewußtsein gefehlt haben, die Gebühr auch nachträglich nicht verlangen zu dürfen. Diese Möglichkeit wird durch die nur formelhafte, in dieser Form übrigens regelmäBig überflüssige Angabe, der Angeklagte habe gewußt, daß er Unrecht beging, nicht ausgeschlossen.
-9- III. Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Verfahrensbeschwerden nicht erörtert zu werden. Es sei aber bemerkt, daß es zweckmäßig sein wird, in dem von der Revision begehrten Umfang die Beweisaufnahme auf den Inhalt der Verwaltungsakten zu erstrecken. Auch wird es sich empfehlen, die Mitglieder des Ratsausschusses zu hören, da sich das Verhalten des Angeklagten ohne Aufklärung der Hintergründe kaum zutreffend wird beurteilen lassen.
| Grundlage. | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Baldus | Meyer |