Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/60
- Datum
- 18.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt keine formelle Übertragung der Sorgepflicht voraus; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Übernahme erzieherischer Betreuung.
Die Revision dient nicht der erneuten Überprüfung der im Urteil getroffenen Beweiswürdigung; reine Angriffe auf die Bewertung des Tatgeschehens sind revisionsrechtlich unbeachtlich.
Bei wiederholten, über einen längeren Zeitraum erfolgten strafbaren Handlungen genügt die Darstellung von Häufigkeit und Zeitrahmen zur hinreichenden Abgrenzung des Schuldumfangs, wenn daraus Dauer und Intensität ersichtlich werden.
Tatbestandsmäßige Merkmale (z. B. Wollust) dürfen nicht in derselben Hinsicht doppelt strafschärfend berücksichtigt werden; die Feststellung, der Täter habe trotz Einsicht gehandelt, ist jedoch zulässig, wenn zusätzlich unterscheidbare strafschärfende Umstände (z. B. lange Dauer, Wiederholung, Ausnutzung besonderer Lage) vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus █████, den Hilfsarbeiter Richard Aloisius ██, geboren ████ in ██, in █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Tiedges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Februar 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
In den Revisionsgründen macht er geltend, das Landgericht 1.) habe auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtümlich angenommen, die Karin ███████ sei dem Angeklagten „zur Erziehung anvertraut“ gewesen. Die Ausführungen der Revision hierzu greifen im Ergebnis jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die der Anfechtung in diesem Rechtszug nicht unterliegt.
Das Anvertrautsein zur Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt eine förmliche Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten nicht notwendig voraus (BGHSt 1, 292). Die Feststellungen der Strafkammer über die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse des Angeklagten als Familienoberhaupt einerseits, zu dem geschädigten Pflegekind Karin ██ andererseits, rechtfertigten die Annahme des Gerichts, dass das Mädchen dem Angeklagten „zur Erziehung anvertraut“ war (vgl. BGHSt 1, 55). Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist daher aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
2.) Auch der Schuldumfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten ist von der Strafkammer in ihrem Urteil hinreichend umgrenzt worden.
Nach dem Sachverhalt veranlasste der Angeklagte ungefähr ab Anfang des Jahres 1957 die Karin jeweils im Bett, ihr Nachthemd hochzuziehen oder tat es bei ihr selbst; nach kurzer Zeit begann er dann, das Mädchen abzutasten; dies geschah in einer Zeit, in der seine Ehefrau und sein Sohn bereits schlafen gegangen waren und das Zimmer verlassen hatten. Dieser Vorgang ereignete sich wöchentlich mehrmals; von Herbst 1958 an kam es dann nicht mehr zu solchen Berührungen zwischen dem Angeklagten und der Karin, da diese sich nunmehr sehr abweisend verhielt und der Angeklagte ängstlich geworden war.
Aus dieser Begehungszeit im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sich wöchentlich wiederholende strafbare Vorfälle, die sich „mehrmals“, also mindestens zweimal in der Woche ereignet hatten, ist der Umfang der Schuld des Angeklagten hinreichend deutlich beschrieben, so dass durchgreifende Bedenken gegen das Urteil in dieser Hinsicht nicht bestehen.
Auch sonst zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten.
3.) Die Revision bemängelt dann die Strafzumessungsgründe der Strafkammer, weil „Wollust“ in dem Tatbestandsmerkmal „Unzucht“ einbegriffen sei und deshalb nicht noch strafschärfend berücksichtigt werden dürfe.
Allerdings könnte der Halbsatz der Urteilsgründe „Trotz der Einsicht hat er sich seiner Wollust hingegeben ...“ für sich allein betrachtet, rechtlichen Bedenken begegnen, denn Einsicht und Hemmungsvermögen sind die Voraussetzungen der Schuld des Angeklagten; dieser muss also bei seiner vorbehaltlosen Verurteilung die Einsicht in das Strafbare seines Tuns gehabt haben. Die Worte im Urteil, dass er sich trotzdem „seiner Wollust hingegeben habe“, sind so zu verstehen, wie es die Revision vorträgt: Sie bringen zum Ausdruck, dass der Angeklagte trotz seiner Einsicht die Straftaten begangen hat. Indessen erhält die erwähnte Bemerkung des Urteils hier ihre besondere Prägung dadurch, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer in dem zweiten Halbsatz bemerkt, „ein und dreiviertel Jahre“ sein verbrecherisches Treiben fortgesetzt hat, also eine recht lange Zeit hindurch in dieser Weise immer wieder strafbar geworden ist. So im Zusammenhang gelesen, kann entgegen der Auffassung der Revision der bezeichnete Strafzumessungsgrund des Urteils rechtlich nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für die Erwägung der Strafkammer, dass der Angeklagte noch unter den besseren Wohnverhältnissen in [REDACTED] bei seinem strafbaren Tun verblieben ist, sich sogar tagsüber an dem Mädchen vergangen hat.
Auch im Übrigen ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden, so dass die Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
| Schalscha | Dr. Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Kirchhof |