§ 42m StGB: Sperrfrist auch für Teilnehmer ohne eigenhändiges Lenken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/57
- Datum
- 29.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 265 StPO auf die mögliche Anordnung einer Maßregel nach § 42m StGB ist entbehrlich, wenn bereits der Eröffnungsbeschluss § 42m StGB als anwendbare Strafbestimmung nennt und damit die Maßregelrelevanz der Tat hinreichend kennzeichnet.
Zueignungsabsicht beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs liegt auch dann vor, wenn der Täter das Fahrzeug nur vorübergehend benutzen und es anschließend an beliebiger Stelle zurücklassen will; ein Behaltenwollen auf Dauer ist nicht erforderlich.
Will der Täter durch die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs zugleich dessen Inhalt an sich bringen, erfasst der Diebstahlsvorsatz die im Fahrzeug befindlichen Sachen bereits mit der Fahrzeugwegnahme; eine spätere Entnahme unter erschwerenden Umständen ist dann für die Qualifikation unerheblich.
Eine selbständige Sperrfrist nach § 42m StGB kann auch gegen einen Täter angeordnet werden, der (noch) keine Fahrerlaubnis besitzt.
Eine Tat kann auch für einen Teilnehmer „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 42m StGB begangen sein, obwohl er das Fahrzeug nicht eigenhändig gelenkt hat; entscheidend ist der tatbezogene Zusammenhang der Beteiligung mit der Fahrzeugführung.
Für die Anwendung des § 42m StGB genügt auch charakterliche Unzuverlässigkeit, die sich in einer im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugführung begangenen Straftat offenbart; ein Verkehrsverstoß ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Januar 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk? Für die Amtliche Sammlung: StGB § 42 m
Gesetz:
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Flugzeugtechniker Georg S., geb. █████████ 1923 in ██████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████
Leitsatz
Bei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung kann ein Teilnehmer diese auch dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat.
2 StR 195/57
Aktenzeichen: Urteil des BGH vom 29. Mai 1957
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahls zum Schaden des █████████████ verurteilt worden ist. Außerdem ist der Strafaussprach aufgehoben.
Im Übrigen wird seine Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu je 2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. September 1956 erkannten Gefängnisstrafe von 5 Monaten und einer durch Urteil des Schöffengerichts in Kassel ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 6 Monaten eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus gebildet. Sie hat ferner der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von 5 Jahren dem Angeklagten einen Führerschein zu erteilen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet, dass das Gericht unter Verletzung des § 265 StPO den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, es könne gegen ihn die in § 42 m StGB vorgesehene Maßregel angeordnet werden. Die Rüge ist unbegründet. Der Eröffnungsbeschluss führt im Anschluss an die Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten unter den anwendbaren Strafbestimmungen § 42 m StGB an. Er hat damit ausreichend die Tat dahin gekennzeichnet, dass sie eine Anordnung der Sicherungsmaßregel nach § 42 m StGB zulasse (BGHSt 2, 85).
2. Die Rüge, § 67 StPO sei verletzt, da der Zeuge ███ einen Teil seiner Aussage nicht unter Eid gemacht habe, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Hiernach hat der Zeuge am Schluss seiner nochmaligen Vernehmung die Richtigkeit seiner Angaben unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid versichert; er wurde dann entlassen. Er hat somit nach Abgabe dieser Versicherung keine Aussage mehr gemacht.
II. Sachbeschwerde
1. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma ██████████████ und ███████████████ ist im Schuldspruch rechtlich einwandfrei.
2. Bedenken begegnet jedoch die Annahme eines schweren Diebstahls zum Nachteil des Deutschen Jugendherbergswerkes.
Der Angeklagte hat hier einen dem ███ gehörenden Personenkraftwagen, der vor dem Grundstück Am ██ ████ abgestellt war, erbrochen, indem er die rechte hintere Seitenscheibe herauszwangte, ihn hierauf bis zur Achenbachstraße gefahren und dort verschiedene in dem Wagen befindliche Gegenstände entwendet.
Das Erbrechen eines Personenkraftwagens und die Entwendung von darin befindlichen zur Beförderung bestimmten Gegenständen kann zwar schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und auch nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 sein (RGSt 71, 198; BGHSt 2, 214; 4, 16). Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung jedoch übersehen, dass der Angeklagte den Wagen von seinem ursprünglichen Standplatz weggefahren und erst dann die Sachen aus dem Wagen entwendet hat. Es hätte daher, wie die Revision zu Recht beanstandet, einer Prüfung bedurft, ob der Angeklagte nicht den Wagen mit seinem Inhalt durch das Wegfahren an sich bringen wollte. Einen Diebstahl eines Kraftwagens begeht bereits, wer ihn wegnimmt, um ihn zu benutzen, solange er für ihn Wert hat, und ihn später an einer beliebigen Stelle zurücklassen und dem Zugriff Dritter preisgeben will. Die Zueignungsabsicht erfordert nicht, dass der Täter den Willen hat, den Wagen dauernd für sich zu behalten; sie kann auch vorliegen, wenn er sich der Sache nach Gebrauch wieder entäußern will (RGSt 64, 259). Wäre das hier der Fall gewesen, hätte der Angeklagte mit der Wegnahme des Wagens auch den gesamten Inhalt gestohlen; das nachträgliche Ansichbringen des Inhalts auch unter erschwerenden Umständen wäre dann unerheblich (BGHSt 5, 205). Dass der Angeklagte den Wagen durch gewaltsame Öffnung des Fensters genommen hatte, wäre kein Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. BGH NJW 1952, 1184). Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
3. Die Strafkammer hat der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten, der keinen Führerschein besitzt, vor Ablauf von 5 Jahren einen Führerschein zu erteilen.
Sie ist der Auffassung, die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Der Angeklagte ist durch Urteile des Amtsgerichts in Kassel vom 15. Dezember 1953 und vom 17. Oktober 1955 wegen Trunkenheit am Steuer und durch Urteil vom 27. November 1956 erneut wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit missbräuchlicher Benutzung eines Kraftwagens und Fahrens ohne Führerschein bestraft worden. Diese früheren Taten und die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten lassen nach Ansicht der Strafkammer den Angeklagten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erscheinen. Um die Allgemeinheit vor weiterer Gefahrdung zu schützen, sei es deshalb, wie sie meint, geboten, die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor einer Sperrfrist von 5 Jahren zu verhindern.
Gegen diese Erwägungen der Strafkammer bestehen nach den bisherigen Feststellungen im Ergebnis keine Bedenken. Der Angeklagte besitzt zwar keinen Führerschein. Der Richter kann jedoch aufgrund des § 42 m StGB eine selbständige Sperrfrist auch dann anordnen, wenn der Täter noch keinen Führerschein hat (BGHSt 10, 94).
Voraussetzung ist, dass der Täter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird, und er durch die Tat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet es der Wortlaut und der Zweck des Gesetzes, die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf zu beschränken, dass sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Fahren erwiesen hat; vielmehr kann auch ein allgemeiner Charaktermangel, der sich in der Tat offenbart, die Entziehung oder die Versagung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, sofern wegen dieses Mangels die für die Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr zu bejahen ist. Die Vorschrift des § 42 m StGB ist daher anwendbar nicht nur bei eigentlichen Verkehrsverstößen, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen sind (BGHSt 5, 179; 7, 165 [167]).
Hiergegen sind im Schrifttum Bedenken erhoben worden. Sie gehen hauptsächlich dahin, dass der Bundesgerichtshof unter Überschreitung einer zulässigen Gesetzesauslegung den Besitz eines Kraftwagens dem Führen eines solchen gleichstelle, während das Gesetz, da es von einer Straftat spreche, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftwagens stehe, offensichtlich nur an solche Fälle gedacht habe, die sich auf die Betätigung der Fahrerlaubnis beziehen. Die Tat müsse daher gerade durch diese Betätigung der Fahrerlaubnis ausgeführt oder gefördert worden sein. Nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Zusammenhangs auch rein formal bestimmt, so dass die Entscheidung nach § 42 m StGB vom Zufall abhänge, wie die dem Urteil in BGHSt 5, 179 zugrunde liegenden Fälle zeigten. Selbst wenn man annehme, dass der Begriff des Führens auch den Besitz eines Kraftfahrzeuges umfasse, müsse doch immer ein solcher Zusammenhang zwischen der konkreten Tat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen, dass das Kraftfahrzeug als solches zur Begehung der Tat benutzt werde. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine zu weite Auslegung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde einzugreifen.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Gerade bei § 42 m StGB lässt der Wortlaut in Verbindung mit der amtlichen Begründung den Sinn und Zweck der Vorschrift klar erkennen. Er geht dahin, einen Täter, der durch seine Tat gezeigt hat, dass ihm das Führen eines Kraftfahrzeuges wegen seiner verantwortungslosen Fahrweise oder wegen seiner charakterlichen Unzuverlässigkeit nicht gestattet werden kann, auszuschalten und ihm durch Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis weitere Straftaten im Zusammenhang mit der Führung von Kraftfahrzeugen, wenn auch nicht unmöglich zu machen, so doch wesentlich zu erschweren. Dieser Aufgabe muss die Auslegung gerecht werden. Deshalb darf es nicht darauf ankommen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tat durch die Betätigung der Fahrerlaubnis ausgeführt wird. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits dadurch verneint, dass er auch die Anordnung einer selbständigen Sperrfrist durch das Gericht für zulässig hält, wenn der Täter noch keine Fahrerlaubnis besitzt (BGHSt 10, 94). Er hat hierbei auch die Einwände, das Gericht greife damit unzulässigerweise in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ein, geprüft und für nicht stichhaltig befunden.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 42 m StGB ist aber auch nicht dem eigenhändigen Lenken gleichzusetzen. Eine gegenteilige, dem bloßen Wortlaut verhaftete Auslegung würde wiederum dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck nicht gerecht; der Wortlaut steht ihr nach Ansicht des Senats sogar entgegen, weil das Gesetz es genügen lässt, dass der Täter die mit Strafe bedrohte Handlung „im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs“ begangen hat. Wann im einzelnen ein solcher Zusammenhang zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Er ist keinesfalls beschränkt auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Tatwerkzeug. Er liegt z. B. vor, wenn der Täter nach einem Raubüberfall in einem bereitstehenden Wagen entflieht, oder wenn er ein Mädchen mit List zum Fahren im Kraftwagen bestimmt und es dann an einer entlegenen Stelle vergewaltigt, gleichgültig, ob dies nun im Wagen oder abseits von diesem geschieht. Der Zusammenhang ist aber auch gegeben, wenn der Täter einen Kraftwagen entwendet, um mit ihm zu fahren und ihn schließlich irgendwo stehen zu lassen, aber auch, wenn er ihn an eine geeignete Stelle fährt, um ihn dort leichter ausplündern zu können. In diesem Sinne ist bisher vom Bundesgerichtshof entschieden worden; daran ist grundsätzlich festzuhalten. Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Anwendung des § 42 m StGB auf die Fälle der eigenhändigen Lenkung zu beschränken. Da für die Entziehung auch die charakterliche Unzuverlässigkeit entscheidend ist und schon die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Straftaten als Grundlage der Entziehung in Betracht kommt, wäre es nicht verständlich, den Täter, der gemeinschaftlich mit einem anderen unter Verwendung eines Kraftwagens ein Verbrechen begeht und so auch auf die Führung des Fahrzeugs Einfluss hat, deshalb die Fahrerlaubnis zu belassen oder keine Sperrfrist anzuordnen, weil nicht er, sondern sein Mittäter das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Vielmehr muss das Gericht § 42 m StGB anwenden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass ein solcher Teilnehmer, mag er nun Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sein, eine Fahrerlaubnis zu weiteren Rechtsverletzungen missbrauchen wird und deshalb ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges ist; denn auch er hat die Tat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen.
Die Strafkammer hat daher zu Recht nach den bisherigen Feststellungen in vorliegendem Falle angenommen, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, indem er im ersten Falle mit einem Kraftwagen, den der frühere Mitangeklagte ███████ lenkte, zu dem Lager der Firma ██████████████ und ███████████████ fuhr, dort mit ████████████████ einbrach und dann die Beute in dem Kraftwagen wegschaffte, und in dem zweiten Falle den Kraftwagen des ██ █████████████████, um ihn an geeigneter Stelle auszuplündern. Sie hat auch zutreffend die Persönlichkeit des Angeklagten unter Heranziehung der früheren im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangenen Taten gewürdigt. Bejaht die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung wiederum die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges, bedarf es keiner besonderen Prüfung, ob die Anordnung einer Sperrfrist erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor künftig drohenden Gefahren durch den Angeklagten zu schützen (BGHSt 7, 165 [177]).
| LG Kassel | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges |