Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 195/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweimaliger Unzucht mit einem Kinde verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die berührende sexuelle Handlung am nackten Geschlechtsteil des Kindes den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt. Das Gutachten des Gerichtspsychiaters erscheint überzeugend; eine weitere stationäre Begutachtung war nicht geboten. Verfahrensrügen ohne konkrete Hinweise auf weitere Beweismittel sind unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berührung des nackten Geschlechtsteils eines Kindes in wollüstiger Absicht erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als vollendete Unzuchtshandlung.

2

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ein überzeugendes Gutachten des Gerichtspsychiaters verwertet und dessen Sachkunde nicht substantiiert in Zweifel gestellt ist.

3

Die Erklärung eines Arztes, für ein abschließendes Gutachten sei eine längere stationäre Beobachtung nötig, begründet nicht automatisch die Pflicht zur Einholung eines weiteren Obergutachtens.

4

Eine Verfahrensrüge, die nicht darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel hätten erhoben werden sollen, ist unbeachtlich.

5

Das Gericht kann bei der Strafzumessung eine altersbedingte Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen, ohne die Kriterien des § 51 Abs. 2 StGB zu erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 31. Januar 1956

Rubrum

in der Strafsache gegen ███ ██████ Franz ██████ aus ██████, geboren am ████ in ███ ██ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich, als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter,

██████████████████

Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte griff im Jahre 1950 oder 1951 der am █████ 1944 geborenen Waltraud ██ (G.), die in seiner Holzbaracke auf einem Stuhl saß, aus Wollust unter den Rock und unter das Schlüpferbein an den Geschlechtsteil. Als das Kind die Berührung der Hand mit seinem Geschlechtsteil spürte, sprang es sofort auf. Der Angeklagte versuchte nun, dem vor ihm stehenden Kinde die Hose herunterzuziehen und sagte dabei, er wolle ihm „da unten einen Kuss geben“. Hierauf öffnete er seine eigene Hose. Als er sich der nur bis zum Oberschenkel heruntergezogenen Hose des Kindes mit dem Gesicht näherte, um dessen Geschlechtsteil zu küssen, entzog sich ihm das Kind und zog die Hose wieder nach oben. Hierauf ließ der Angeklagte von dem Kinde ab.

Vom Frühjahr 1954 bis Sommer 1955 nahm der Angeklagte wiederholt unzüchtige Handlungen mit der am ██████████ 1943 geborenen Anneliese ██ ████████ vor. Er zog dem Kinde die Hose aus und spielte an dessen nackten Geschlechtsteil, wobei er gleichzeitig bei sich onanierte. Mehrmals steckte er dem auf dem Bett liegenden Kinde sein Glied zwischen die Oberschenkel und führte beischlafsähnliche Bewegungen aus. Einmal leckte er an dem Geschlechtsteil des Kindes. Verschiedentlich forderte er auch das Kind auf, an seinem Glied zu reiben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, vor der Entscheidung über den Hilfsantrag einen Obergutachter für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Sie habe noch zwei weitere Ärzte, den Psychiater Dr. G. und den Facharzt für Innere Medizin Dr. ███, als Zeugen gehört; dabei habe sie übersehen, dass Dr. G. sich auch als Sachverständiger geäußert habe. Beide Ärzte hätten ihre Beobachtungen über ein abnormes Verhalten des Angeklagten geschildert; diese Bekundungen hätten zur Anhörung eines Obergutachters gedrängt, zumal Dr. G. sich dahin geäußert habe, dass er ohne stationäre Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht in der Lage sei, ein Gutachten zu erstatten.

Die Rüge geht fehl. Das Gericht hat als Sachverständigen den Gerichtspsychiater Dr. ████████ ██ gehört. Dieser ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten keine Anzeichen einer geistigen Erkrankung festzustellen seien. Seinem Gutachten hat sich die Strafkammer angeschlossen, da sie seine fachlichen Ausführungen als überzeugend und auch durch ihren eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung für bestätigt hielt. Sie hat hierbei auch die Aussagen der beiden als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte berücksichtigt. Beide haben bekundet, dass der Angeklagte ein abnormes Verhalten zeigte, als sie ihn untersuchten. Dr. G. hat es jedoch abgelehnt, als Nichtfacharzt ein Urteil darüber abzugeben, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig sei. Dr. ███████ hat seine Beobachtungen bei drei Besuchen des Angeklagten, die jeweils etwa fünfzehn Minuten dauerten, geschildert, wobei er Angaben der Ehefrau über Auffälligkeiten ihres Mannes als wahr unterstellte. Hiervon ausgehend war er zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten ein Zustand der Katatonie, einer Unterform der Paranoia, vorliege. In der Hauptverhandlung erklärte er aber, dass es ohne eine längere Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt zur stationären Beobachtung nicht abschließend zu beurteilen sei.

Hiernach hat die Strafkammer die beiden Ärzte zu Recht als sachverständige Zeugen angesehen und behandelt. Auch die Erklärung von Dr. G., er benötige zur Erstattung eines Gutachtens eine längere Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, war keine sachliche Äußerung, sondern nur der Hinweis, welche Voraussetzungen er selbst für sein Gutachten verlange. Dies besagt aber nicht, dass der Gerichtspsychiater Dr. ███, der „über eine umfassende, von dem Gericht in zahlreichen Fällen festgestellte Erfahrung“ verfügt, nicht ohne eine solche stationäre Untersuchung in einer Anstalt ein Gutachten abzugeben in der Lage war. Das Gericht hat dies bejaht und seine Sachkunde nicht für zweifelhaft gehalten. Dass ihm die Sachkunde fehlt, hat auch die Revision nicht dargetan. Dies ergibt sich nicht daraus, dass ein anderer Arzt eine längere Untersuchung benötigt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Sachverständige bei seinem Gutachten auch berücksichtigt, dass der Angeklagte von 1940 bis 1951 straffrei geblieben ist.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht „die Intensität des verbrecherischen Verhaltens“ des Angeklagten aufgeklärt habe, ist schon deshalb unbeachtlich, da sie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Im Übrigen besteht der von der Revision behauptete Widerspruch nicht: Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte aus Wollust dem Kinde unter dem Rock in das Schlüpferbein hineingriff, „um an ihr Geschlechtsteil zu fassen“, und dass das Kind, als es die Berührung der Hand mit seinem Geschlechtsteil spürte, sofort aufsprang.

Ein Widerspruch in den Feststellungen ist daraus nicht zu entnehmen.

II. Sachbeschwerde:

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte habe sich in beiden Fällen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.

Dies trifft auch entgegen dem Vorbringen der Revision im Fall Grube zu. Der Angeklagte griff hier in wollüstiger Absicht durch das Schlüpferbein an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und berührte ihn auch. Darin durfte die Strafkammer zu Recht bereits eine vollendete unzüchtige Handlung erblicken. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte eine längere Berührung und ein Küssen des Geschlechtsteils erreichen wollte. Es ist zwar möglich, dass nur ein Versuch vorliegt, wenn der Täter bei dem Greifen nach dem Geschlechtsteil erst durch dessen Berührung seine geschlechtliche Erregung sucht (RGSt 47, 75). Hier hat aber der Angeklagte den nackten Geschlechtsteil des Mädchens schon in wollüstiger Absicht berührt und damit bereits den Tatbestand des vollendeten Delikts erfüllt.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte „aufgrund seines Alters vermindert zurechnungsfähig ist“, will sie damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass sein Alter seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zwar nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB aufgehoben, aber doch erheblich vermindert hat.

DotterweichDr. SchalschaHoepner
WernerDr. Menges
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt — Themis