Revisionen in SA-Ausschreitungen: Aufhebung von Unmenschlichkeitsverurteilungen und Zurückverweisung wegen Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 19/50
- Datum
- 04.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung auf Grund einer ausländischen Sondervorschrift ist aufzuheben, soweit inländische Gerichte nicht (mehr) zur Anwendung dieser Vorschrift ermächtigt sind.
Ein tatbestandlicher Beitrag zur Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn das vom Täter beigebrachte Mittel das Feuer beschleunigt oder dessen Ausmaß vergrößert und der Ablauf ohne diesen Beitrag nicht denkbar ist.
Prozessverstöße sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des beanstandeten Vorgangs galt; spätere Änderungen der Verfahrens- oder Strafvorschriften sind insoweit unbeachtlich.
Die Verlesung schriftlicher Erklärungen nach § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Beteiligten (z. B. Zeugen) in absehbarer Zeit nicht persönlich vernommen werden können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aurich, 22. Juni 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den ehemaligen Verwaltungsangestellten Otto Be███, geboren am ██████ August 1897 in ███,
2.) den ████████████ ███████, geboren am ███████ ███ 1898 in ███,
3.) den ████████ ████████ V████████, geboren am ███ ███ 1895 in ███,
4.) den ████████ █████ ███, geboren am ███ ███ in ███,
5.) den Landwirt Hinrich ███, geboren am ███ ███ 1890,
6.) den Maurermeister Hugo ███, geboren am ███ ███ ███,
wegen Landfriedensbruchs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen haben:
Dr. Kirchner, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichter Hemneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 22. Juni 1949, soweit es sie betrifft,
a) dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen Unmenschlichkeitsverbrechens wegfällt,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Ch███ betrifft, auch im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A.
In der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 führte die NSDAP in Emden Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung durch, zu der etwa 300 Einwohner der Stadt zählten. Sie Fuß-, Marine- und Reiter-SA-Stürme nahmen in einzelnen Trupps, zum Teil mit Karabinern ausgerüstet, die Juden fest und schleppten sie auf den Hof der ███. Hieran beteiligten sich die Angeklagten ███, ████, ███ und █████████. Der Angeklagte ██████████████ als SA-Obersturmführer leitete das Unternehmen. Der Angeklagte ███ bewachte als SA-Sturmführer mit anderen SA-Leuten die Juden auf dem Schulhof. Dabei kam es zu entwürdigenden Quälereien der Betroffenen. Etwa 60 dieser Juden brachte die Gestapo später in ein Konzentrationslager. Der Kreisleiter ████████ ließ die Synagoge anzünden. Den Brandherd legte der Angeklagte ████████ an. Der Angeklagte Ch███ schaffte einen Kanister Benzin zur Synagoge, das andere SA-Leute in Gas bereits schwelende Feuer schütteten.
Das Schwurgericht hat verurteilt:
███, ██ und ███ wegen eines in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung begangenen Unmenschlichkeitsverbrechens,
█████████ wegen eines in Tateinheit mit Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung begangenen Unmenschlichkeitsverbrechens,
███ wegen eines in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Landfriedensbruch sowie zur Freiheitsberaubung begangenen Unmenschlichkeitsverbrechens,
Ch███ wegen eines in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch sowie zur Freiheitsberaubung begangenen Unmenschlichkeitsverbrechens.
Alle Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, dass Ch███ nicht auch wegen Brandstiftung verurteilt worden ist.
Die deutschen Gerichte sind zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt. Die Verurteilung wegen Unmenschlichkeitsverbrechens muss deshalb wegfallen. Der Senat hat den Schuldspruch abgeändert und den Strafausspruch aufgehoben.
B.
Die Anwendung des deutschen Rechtslebens zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Zu Recht sieht das Schwurgericht die Ausschreitungen der SA-Verbände unter Mitwirkung der Angeklagten ███ und █████████ als Landfriedensbruch und als Freiheitsberaubung an. Die Merkmale des § 125 StGB hat es im Anschluss an RGSt 60, 332 bedenkenfrei nachgewiesen. Zu § 239 StGB stellt es ausdrücklich fest, dass sich die Angeklagten über die Rechtswidrigkeit bewusst waren und damit rechneten, ein Teil der Juden werde in Konzentrationslager kommen und länger als eine Woche der Freiheit beraubt sein. Soweit einzelne Angeklagte Juden geschlagen haben, sind auch die Merkmale des § 223a StGB dargetan.
Im Übrigen ist zu den Revisionen folgendes zu bemerken:
1. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wenden sich nur gegen die Anwendung des KRG 10. Dieses Vorbringen ist gegenstandslos geworden.
2. ███ rügt allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, ohne die Beschwerde auszuführen.
a) Er beanstandet, dass in der Hauptverhandlung Briefe verlesen sind, und findet darin einen Verstoß gegen § 251 StPO. Das Schwurgericht hat nur das Schreiben der Eheleute Kr███ bei der Urteilsfindung gegen ███ verwertet. Das Urteil gegen diesen kann hierauf nicht beruhen.
b) Er rügt ebenfalls, dass das Schwurgericht die schriftliche Erklärung der Eheleute Kr███ verlesen hat. Sie wohnen in Palästina. Nach der vom Schwurgericht eingeholten Auskunft konnten sie in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden. Die Verlesung war deshalb nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig.
3. ███ beanstandet die Verurteilung nach § 239 StGB mit der Behauptung, er sei nur Gehilfe gewesen. Das widerspricht der Feststellung, dass er sich den Gesamtplan, den Juden die Freiheit zu entziehen, zu eigen gemacht habe.
4. Ch███ rügt die Verletzung des § 264 StPO. Er meint, die Anklage werfe ihm nur vor, dass er Benzin zur Synagoge geschafft habe. Er sei deshalb zu Unrecht auch wegen des Abholens des ███ verurteilt worden. Der Angriff schlägt unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach der damaligen Rechtslage die gesamte Betätigung des Angeklagten gegen die Juden Gegenstand des Verfahrens gewesen (OGHSt 2, 5, 11). Das Schwurgericht ist deshalb zur Aburteilung der vollen Mitwirkung des Angeklagten befugt gewesen. Es kann also deshalb nicht gegen § 264 StPO verstoßen haben. Denn die Frage, ob der Tatrichter Verfahrensrecht verletzt hat, ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des beanstandeten Vorgangs galt.
5. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Schwurgericht hält den Angeklagten Ch███ eines Verbrechens nach § 306 Nr. 1 StGB nicht für überführt. Es meint, es sei möglich, dass der Brand der Synagoge beim Eintreffen des Ch███ dort bereits über einen Entstehungsbrand hinaus gediehen war, dass also die Synagoge auch dann niedergebrannt wäre, wenn die 20 Liter Benzin nicht ausgegossen worden wären. Mit dieser Erwägung wird jedoch ein ursächlicher Tatbeitrag des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Das Schwurgericht hebt bei der Sachdarstellung hervor, es lasse sich mit Sicherheit feststellen, dass das Feuer infolge des Benzins schneller um sich griff und den Umfang des Brandes vergrößert hat. Der Ablauf des Geschehens, wie er sich wirklich gestaltet hat, ist also ohne den Tatbeitrag des Angeklagten nicht denkbar. Nur hierauf kommt es an (vgl. RGSt. 22, 325). Der Angeklagte hat daher den Tatbestand des § 306 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob er mit Täter- oder Gehilfenvorsatz gehandelt hat.
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer | ||
| Werner | Dr. Ludwig |