Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) und Gegenvorstellung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/94
- Datum
- 13.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist nur geboten, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Die Zustellung einer Antragsschrift an den verteidigenden Pflichtverteidiger erfüllt das Gebot des rechtlichen Gehörs; eine gesonderte Mitteilung an den Angeklagten ist nicht erforderlich, solange der Pflichtverteidiger weiterhin bestellt ist.
Ein Antrag nach § 33a StPO oder eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass entscheidungserhebliche Vortragspunkte übergangen oder ungehörte Beweiswerte verwertet worden sind.
Nach § 349 Abs.2 StPO getroffene Entscheidungen des Senats sind grundsätzlich endgültig; für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Senat nicht zuständig.
Vorinstanzen
Senats, 25. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 194/94 vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen Horst Karl Li ██ geboren am ███, 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1994
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 1993 zu gewähren, sowie seine Gegenvorstellungen gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des Senats vom 25. Mai 1993 werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem die Nachholung des rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war den Verteidigern des Angeklagten zugestellt worden. Rechtsanwalt ██████, der die Revision eingelegt hatte, war, obwohl der Angeklagte ihn als nicht vertrauenswürdig abgelehnt hatte, weiterhin sein Pflichtverteidiger. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 349 Rdn. 15 mit Nachw.).
Die vom Senat nach § 349 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung ist endgültig. Für eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Senat nicht zuständig.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |