Revision wegen fehlerhafter Glaubwürdigkeitswürdigung eines widerrufenen Mitangeklagtengeständnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/84
- Datum
- 30.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf früheren belastenden Angaben eines Mitangeklagten beruht, kann nicht allein mit der (teilweisen) Unterstellung der Richtigkeit dieser Angaben gestützt werden, wenn der Mitangeklagte in der Hauptverhandlung wesentliche Punkte widerrufen hat.
Das Gericht muss bei der Bewertung widerrufener Aussagen darlegen, weshalb es den Widerruf nicht für glaubhaft hält und welche konkreten Gründe gegen eine Falschbelastung sprechen; insbesondere sind mögliche Motivationen für eine Falschbelastung zu prüfen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, der benannte Zeuge sei mangels jedweder Anknüpfungstatsachen völlig ungeeignet, setzt voraus, dass der Zeuge erkennbar keine relevanten Tatsachen bezeugen kann; dies ist vom Gericht nachvollziehbar zu begründen.
Wenn die wesentliche Tatbeteiligung eines Beschuldigten nur durch die strittige Aussage eines Mitangeklagten belegt wird, darf das Gericht nicht Teile dieser Aussage verbindlich annehmen und zugleich entlastende Widerrufe unbeachtet lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. November 1983
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
2 StR 194/84
in der Strafsache gegen Josef ██ aus ██ ██████████ (Kanada), geboren ███ 1956 in ██ (CSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.
Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten allein auf belastende Angaben des ehemaligen Mitangeklagten ████ vor der Polizei, die dieser jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Auf Grund dieser früheren Aussage stellt es fest, der Angeklagte und █████ seien übereingekommen, ein ihnen gemeinsam zustehendes Guthaben auf einem Konto der [REDACTED] Bank zum Ankauf von Rauschgift zu verwenden, das ein gewisser [REDACTED] dem [REDACTED] Anfang Juli 1983 angeboten habe.
In der Hauptverhandlung hat [REDACTED] erklärt, der Angeklagte habe mit diesem Rauschgiftgeschäft nichts zu tun.
Die Verteidigung hat daraufhin den Beweisantrag gestellt, den Zeugen [REDACTED] zum Beweis darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte entgegen der Aussage des ██████ bei der Polizei in Köln
1. keine Verhandlungen mit dem Zeugen geführt hat, 2. keine Ware in Tüten verpackt hat, 3. keine Geldmittel in das Geschäft zwischen [REDACTED] und [REDACTED] gesteckt hat, 4. keine Interessen an diesem Geschäft hat oder formuliert hat, 5. am 11. Juli 1983 nur einmal in der Wohnung war, 6. und bei dieser Gelegenheit mit ihm keine Gespräche über Rauschgift geführt wurden, 7. er bei dieser Gelegenheit solche Gespräche auch nicht mit angehört oder angehört hat.
Das Landgericht hat diesem Antrag nicht stattgegeben und folgenden Beschluss verkündet:
„Es wird als wahr unterstellt, dass der Angeklagte mit dem als Zeugen benannten [REDACTED] keine Verhandlungen über das hier in Frage stehende Rauschgiftgeschäft geführt hat, in der Wohnung des Zeugen Rauschgift weder selbst verpackt noch dessen Verpackung wahrgenommen hat, am 11. Juli 1983 nur einmal in der Wohnung des Zeugen gewesen ist, der bei dieser Gelegenheit weder Interesse an einem Rauschgiftgeschäft formuliert hat noch mit ihm Gespräche über Rauschgift geführt wurden und er bei dieser Gelegenheit Gespräche über Rauschgift auch nicht anhören konnte oder angehört hat, ferner dass er weder dem als Zeugen benannten [REDACTED] noch dem Angeklagten ██ im Beisein des Zeugen Geld für das Rauschgiftgeschäft übergeben hat und von dem Angeklagten über eine finanzielle Beteiligung des Angeklagten mit dem Zeugen auch nicht gesprochen worden ist.
Soweit darüber hinaus in das Wissen des Zeugen gestellt worden ist, dass der Angeklagte tatsächlich kein Geld in das Rauschgiftgeschäft gesteckt und auch kein Interesse an diesem Geschäft gehabt habe, wird der Beweisantrag zurückgewiesen, weil der Zeuge mangels jedweder Anknüpfungstatsachen ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das polizeiliche Geständnis des Angeklagten █████ (das den Beschwerdeführer belastet) nicht der Wahrheit entspreche.
Sie würdigt die Wahrunterstellung und meint, dass der Angeklagte ████ „entgegen den ursprünglichen Angaben des Angeklagten [REDACTED] bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 11.07.1983 in der Wohnung des [REDACTED] nicht an Verhandlungen über das Rauschgiftgeschäft teilgenommen und das Rauschgift auch nicht mit verpackt und anschließend auch nicht im Fahrzeug versteckt habe, zwingt nicht zu der Annahme, dass auch ansonsten die Bekundungen des ██████ bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung unrichtig gewesen sind, zumal es sich hierbei lediglich um ein Randgeschehen in der Abwicklung des auf jeden Fall auf einer gemeinschaftlichen Vereinbarung beruhenden Rauschgiftgeschäftes handelt“.
Diese Wertung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte [REDACTED] nicht nur zum Randgeschehen, sondern gerade in den wesentlichen Punkten den Beschwerdeführer belastende falsche Angaben gemacht.
Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der von [REDACTED] zunächst behaupteten Art am Erwerb und Transport des Rauschgifts aktiv beteiligt hat, kommt auch deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil er sonst in keiner äußerlich erkennbaren Form an der Tat beteiligt war. Er hat weder mit dem Verkäufer noch mit dem Ankäufer verhandelt, er hat die Tat auch nicht vorbereitet. [REDACTED] will ihn von dem geplanten Handel mit ████ (erst) unterrichtet haben, als die entsprechende Vereinbarung bereits getroffen worden war (UA S. 9). Das dafür erforderliche Geld hat █████ bereits einige Zeit vorher allein von einem ihm und dem Beschwerdeführer zustehenden Konto abgehoben (UA S. 10).
Auch die Verhandlungen mit dem Käufer führte [REDACTED] allein.
An der „gemeinschaftlichen Vereinbarung“ über das Rauschgiftgeschäft war der Angeklagte nach der polizeilichen Aussage des ██ demnach allenfalls insoweit beteiligt, als er der Verwendung des bereits abgehobenen Geldes für den zwischen ███ und [REDACTED] schon vereinbarten Ankauf zustimmte und auch mit dem Weiterverkauf sowie der Aufteilung des Veräußerungsgewinnes einverstanden war. Im Hinblick auf diese wenig konkretisierbare Behauptung kommen den Angaben über die Beteiligung des Beschwerdeführers beim Erwerb, der Verpackung und dem Verstecken des Rauschgifts besondere Bedeutung zu.
Das Landgericht hält zudem die früheren Angaben des Mitangeklagten über eine solche nicht näher konkretisierte gemeinschaftliche Vereinbarung für glaubhaft, weil sich „keinerlei Motivationen für eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Angeklagten ███ feststellen“ ließen.
Diese Wertung lässt sich mit der Wahrunterstellung, wonach [REDACTED] gegen den Angeklagten falsch ausgesagt hat, nicht vereinbaren.
Hat █████ den Angeklagten tatsächlich in der dort genannten Art vorsätzlich zu Unrecht belastet, so muss er dafür auch ein Motiv gehabt haben.
Die Strafkammer hätte unter diesen Umständen jedenfalls darlegen müssen, warum sie die von [REDACTED] widerrufenen Angaben über die „Vereinbarung“ für glaubhaft hält, obgleich er in wesentlichen, objektiv nachprüfbaren Punkten den Angeklagten zu Unrecht belastet hatte.
Diesen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage sprechenden Umstand durfte das Landgericht nicht allein deshalb außer Acht lassen, weil sich aus ihm keine „zwingenden“ Schlüsse auf die Unrichtigkeit der übrigen Angaben ziehen ließen.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |