Revision verworfen: Unzulässige Rüge der Aufklärungspflicht; Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/79
- Datum
- 04.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, die die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) behauptet, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Tatsachen nicht substantiiert (z. B. Benennung nicht angehörter Zeugen, konkrete Umstände).
Eine ausdrückliche Erörterung im Urteil, ob statt des Regelstrafrahmens der Rahmen für minder schwere Fälle anzuwenden ist, ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände in Person oder Tat eine derartige Prüfung nahelegen.
Bei mehreren in kurzen zeitlichen Abständen besonders rücksichtslos und brutal ausgeführten Taten spricht die Schwere der Taten gegen die Annahme minder schwerer Fälle.
Fehlt im Urteil eine gesonderte Erwägung zu § 50 StGB, begründet dies keinen sachlich-rechtlichen Mangel, wenn die umfangreichen Strafzumessungsgründe die Möglichkeit eines Übersehens ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 194/79 in der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich ████, dort geboren am █████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Meisl, Dr. Müller, Maier, B., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. November 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen sei, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Weder werden die Namen der Zeugen angegeben, die die Strafkammer nicht angehört hat, noch werden die Umstände mitgeteilt, die die Strafkammer zu weiteren Beweiserhebungen hätten drängen müssen.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf dabei nur folgender Punkt:
Die Strafkammer hat mit Rücksicht darauf, dass verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) nicht ausgeschlossen werden kann, in allen Fällen von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht. Dass sie es unterlassen hat, im Urteil zuvor zu erörtern, ob statt des Regelstrafrahmens der Strafrahmen für minder schwere Fälle anzuwenden ist, ist
kein sachlich-rechtlicher Mangel. Einer solchen ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur, wenn besondere Umstände, sei es in der Person des Täters, sei es in der Tat, zu der Prüfung drängen, ob die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Möglichkeit, dass minder schwere Fälle in Betracht kommen könnten, liegt umso ferner, als der Angeklagte mehrerer Taten schuldig ist, die alle in kurzen zeitlichen Abständen besonders rücksichtslos und brutal ausgeführt wurden.
Dass die Strafkammer die Möglichkeit übersehen haben könnte, von der Milderung der Strafe nach § 49 StGB abzusehen und stattdessen minder schwere Fälle anzunehmen (§ 50 StGB), kann nach dem Inhalt der eingehenden Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen werden.
| Meisl | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Maier |