Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 194/72
Datum
30.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer eine mögliche Herabsetzung der Mindeststrafe (§ 228 StGB) nicht erörtert und durch Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Mindeststrafe als angemessen erscheinen ließ. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen; dabei sind nur dem Angeklagten zurechenbare Verletzungen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 228 StGB in Betracht kommt; das ist auch dann zu erwägen, wenn die Mindeststrafe durch eine Ersatzfreiheitsstrafe anfänglich als maßgeblich erscheint.

2

Die Festsetzung einer Geldstrafe mit anschließender Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht automatisch zur Bindung an das Mindestmaß des Strafrahmens führen; unterbleibt die Erörterung diesbezüglicher Milderungsgründe, ist der Strafausspruch aufhebungswürdig.

3

Bei der Bemessung der Strafe dürfen nur solche Verletzungen strafschärfend berücksichtigt werden, die dem Angeklagten tatsächlich zurechenbar sind.

4

Erörtert das Urteil wesentliche für die Strafzumessung relevante Gesichtspunkte nicht, insbesondere mögliche Milderungsgründe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 10. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kellner Siegfried F ███ aus Bad ███, dort geboren am ██ 1943, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch begegnet der Strafausspruch Bedenken.

Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 223a StGB entnommen. Ob eine Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 228 StGB in Betracht kommt, hat sie nicht erörtert. Dazu besteht zwar in der Regel nur Anlass, wenn besondere Umstände die Annahme mildernder Umstände nahelegen. Hier lag es aber deshalb anders, weil die Strafkammer für die gemäß § 14 Abs. 2 StGB erkannte Geldstrafe unter Hinweis auf das in § 27 Satz 2 StGB enthaltene Verbot eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, also die Mindeststrafe des § 223a StGB, festgesetzt hat. Darin kommt ihre Ansicht zum Ausdruck, dass die geringste nach dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen zulässige Strafe der Tat des Angeklagten angemessen ist. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 228 StGB übersehen und sich nur deshalb an einer weiteren Milderung der Strafe gehindert gesehen hat.

Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nicht alle Verletzungen, die der Zeuge ████████████ erlitten hat, dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen (vgl. S. 8 UA). Für den ersten Schlag des Zeugen ██ ███████ hat es ihn nicht verantwortlich gemacht (S. 7 UA).

SchumacherWillmsSchauenburg
MüllerMeyer