Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 194/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 228 StGB in Betracht kommt; das ist auch dann zu erwägen, wenn die Mindeststrafe durch eine Ersatzfreiheitsstrafe anfänglich als maßgeblich erscheint.
Die Festsetzung einer Geldstrafe mit anschließender Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht automatisch zur Bindung an das Mindestmaß des Strafrahmens führen; unterbleibt die Erörterung diesbezüglicher Milderungsgründe, ist der Strafausspruch aufhebungswürdig.
Bei der Bemessung der Strafe dürfen nur solche Verletzungen strafschärfend berücksichtigt werden, die dem Angeklagten tatsächlich zurechenbar sind.
Erörtert das Urteil wesentliche für die Strafzumessung relevante Gesichtspunkte nicht, insbesondere mögliche Milderungsgründe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 10. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kellner Siegfried F ███ aus Bad ███, dort geboren am ██ 1943, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch begegnet der Strafausspruch Bedenken.
Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 223a StGB entnommen. Ob eine Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 228 StGB in Betracht kommt, hat sie nicht erörtert. Dazu besteht zwar in der Regel nur Anlass, wenn besondere Umstände die Annahme mildernder Umstände nahelegen. Hier lag es aber deshalb anders, weil die Strafkammer für die gemäß § 14 Abs. 2 StGB erkannte Geldstrafe unter Hinweis auf das in § 27 Satz 2 StGB enthaltene Verbot eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, also die Mindeststrafe des § 223a StGB, festgesetzt hat. Darin kommt ihre Ansicht zum Ausdruck, dass die geringste nach dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen zulässige Strafe der Tat des Angeklagten angemessen ist. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 228 StGB übersehen und sich nur deshalb an einer weiteren Milderung der Strafe gehindert gesehen hat.
Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nicht alle Verletzungen, die der Zeuge ████████████ erlitten hat, dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen (vgl. S. 8 UA). Für den ersten Schlag des Zeugen ██ ███████ hat es ihn nicht verantwortlich gemacht (S. 7 UA).
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