Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen lückenhafter Feststellungen (Fall XVIII) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 194/65
Datum
11.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH hob die Verurteilung in Fall XVIII wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen (§ 338 Nr. 7 StPO) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Rügen wurden verworfen; insbesondere wurde kein Fortsetzungszusammenhang angenommen und die Annahme schwerer Fälle bestätigt. Der Gesamtstrafen- und Kostenbeschluss ist deshalb ebenfalls aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn das Urteil wesentliche tatsächliche Feststellungen zum zugrunde liegenden Tatgeschehen vermissen lässt (§ 338 Nr. 7 StPO).

2

Feststellungen aus einem abgetrennten Verfahren gegen Mitbeteiligte können eine Lücke im angefochtenen Urteil nicht ersetzen; das verurteilende Urteil muss eigenständige, vollständige Feststellungen enthalten.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser liegt nur vor, wenn der Täter den späteren Verlauf der Handlungsreihe hinsichtlich Ort, Zeit und Begehungsart bereits bei oder vor dem ersten Teilakt in seiner Planung vorgedacht hat.

4

Die Annahme besonders schwerer Tatbestandsvarianten (z.B. § 263 Abs. 4, § 267 Abs. 5 StGB) kann auch bei primitiver Vorgehensweise bejaht werden, wenn die Tat die öffentliche Sicherheit in besonderer Weise gefährdet.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 25. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Friseur Wilhelm J ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Baldus Senatspräsident Dr., Vorsitzender, als Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 25. November 1964, soweit er wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilt worden ist (Fall XVIII der Urteilsgründe), ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wie folgt verurteilt: „wegen Betruges im Rückfall in elf Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall in einem Fall, davon in sechs Fällen fortgesetzt, in fünf Fällen gemeinschaftlich, in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, teilweise fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein und wegen Hehlerei“. Sie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus sowie zwölf Geldstrafen ausgesprochen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in den Fällen XVIII, XIX 4 a, XXI, im Übrigen auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur im Fall XVIII Erfolg.

1.) In dem Fall XVIII, in dem der Angeklagte wegen gemeinschaftlich versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist (vgl. UA S. 71, 86), fehlen die tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt (vgl. die Lücke zwischen der Schilderung der Fälle XVII und XIX UA S. 55). Dass sich die Feststellungen im Urteil der Strafkammer vom 11. November 1964 im abgetrennten Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten H. D. vom 11. November 1964 finden (Hauptakten Bd. IV Bl. 907), kann den Mangel des angefochtenen Urteils nicht beseitigen. Insoweit ist die Verurteilung aufzuheben, § 338 Nr. 7 StPO.

2.) Die Aufklärungsrüge zum Fall XXI (UA S. 66) ist offensichtlich unbegründet.

3.) Die Revision beanstandet weiter, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten des Angeklagten in den Fällen XVII (FOOD, UA S. 54) und XIX 4 a (MCD, UA S. 59) angenommen hat. Für eine solche Einheit bieten die Feststellungen indessen keinen Anhalt; insbesondere ist nichts für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten dargetan. Ein solcher Vorsatz wäre nur dann gegeben, wenn der Angeklagte sich den späteren Verlauf der Tat nach Ort, Zeit und Begehungsart schon vor oder bei dem ersten Teilakt der von ihm geplanten Handlungsreihe vorgestellt hätte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 19, 323). Davon kann keine Rede sein. Als sich der Angeklagte am 16. Juni 1964 zu Unrecht das Postsparbuch auf den Namen ██████ ausstellen ließ und mit den Fälschungen in diesem Buch begann, war ihm Frau Y. C., die er erst am 19. Juni 1964 kennenlernte, nicht bekannt. Die Einheit wird auch nicht dadurch geschaffen, dass sich der Angeklagte und mit seinem Einverständnis Frau ████ am 19. Juni 1964 u. a. in demselben Postamt in ████ Gelder auf die gefälschten Bücher auszahlen ließen. Der Schuldspruch in beiden Fällen ist auch sonst bedenkenfrei.

4.) Insoweit begegnet auch die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB und des § 267 Abs. 5 StGB (besonders schwerer Fall und schwerer Fall) keinen Bedenken. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Inwiefern die Strafkammer in dieser Beziehung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Annahme der Strafkammer, die öffentliche Sicherheit des Postsparverkehrs sei durch die Taten des Angeklagten gefährdet gewesen, hängt nicht davon ab, ob die Fälschungen raffiniert oder plump und primitiv begangen wurden.

Dass die Verurteilung im Fall XVIII aufgehoben wurde, berührt die Annahme schwerer und besonders schwerer Taten in den Fällen XVII und XIX 4 a ersichtlich nicht. Auch auf die Höhe der anderen Einzelstrafen wirkt sich die Aufhebung nicht aus. Schließlich ist die Rüge, die Strafkammer habe in 312 Betrugsfällen zu Unrecht mildernde Umstände versagt, offensichtlich unbegründet.

Der Gesamtstrafausspruch ist aufzuheben. Damit entfallen auch die Nebenentscheidungen, über die neu zu befinden ist.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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